Gleichlautende Ländererlasse v. 3.6.2019, S 0625
Allgemeinverfügung |
der obersten Finanzbehörden der Länder |
vom 3.6.2019 |
Aufgrund
ergeht unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.1.2019 (BStBl 2019 I S. 26) folgende ergänzende Allgemeinverfügung:
Am 3.6.2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf
- Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie
- Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und
- Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
- Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG)
richten, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht worden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:
Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Ablehnung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Normenkette
BewG § 19 Abs. 1
BewG § 22
BewG § 68
BewG § 70
BewG § 129 Abs. 2
GrStG § 17
Fundstellen
BStBl I, 2019, 470
Gleichlautende Ländererlasse vom 03.06.2019
FinMin Baden-Württemberg, 3 - S0625/6
FinMin Bayern, tS 0625 - 1/9/80
FinMin Berlin, S 0625 - 4/2018
FinMin Brandenburg, 33 - S 0625/2018#003
FinMin Bremen, S 0625 A - 1/2014 - 4/2018
FinMin Hamburg, S 0625 - 2018/006 - 51
FinMin Hessen, S 0338 A - 026 - II 11
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV - S 0625 - 00000 - 2018/003
FinMin Niedersachsen, 33 - S 0625/024 - 0002
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0338 - 48 - V A 2
FinMin Rheinland-Pfalz, S 0625#2018/0001 - 0401 446
FinMin Saarland, S 0625 - 1#007
FinMin Sachsen, 31 - S 0625/28/2 - 2019/19200
FinMin Sachsen-Anhalt, 44 - S 0625 - 11
FinMin Schleswig-Holstein, S 0625 - 030
FinMin Thüringen, S 0625 - 09