Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Eine Tax-Limited, die Dienstleistungen nicht nur vorübergehend und gelegentlich im Inland erbringt und deren Geschäftsführer nicht als Rechtsanwälte in Deutschland zugelassen sind, ist zurückzuweisen.
Sachverhalt
Die Klägerin wurde als eine Tax-Limited unter einer Massendomiziladresse in Birmingham gegründet. Als Geschäftsführer sind 2 natürliche Personen eingetragen, die in Deutschland nicht als (europäische) Rechtsanwälte zugelassen sind. Ausweislich ihres Briefkopfes hat sie ein Büro in V (Niederlande). Für Briefzustellungen ist ein Büroservice im Inland benannt.
Das Finanzamt hat die Klägerin mit Bescheid vom 10.12.2007 als Prozessbevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen.
Entscheidung
Das FG hat die Klägerin ebenfalls zurückgewiesen. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. Befugt sind u. a. nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind und dort befugt Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, wenn die Hilfeleistung in Deutschland nur gelegentlich und vorübergehend erfolgt. Ob dies der Fall ist, ist nach § 3a Abs. 1 Satz 5 StBerG insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
Die Klägerin erbringt danach ihre Dienstleistungen nicht nur vorübergehend und gelegentlich im Inland. Die von ihr eingerichtete grenznahe Niederlassung in V dient vielmehr dem Zweck, ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich im Inland einzubeziehen. Hierfür spricht auch, dass sämtlicher Schriftverkehr vom Inland aus abgewickelt wird.
Hinweis
Der mit Wirkung vom 12.4.2008 in das StBerG eingefügte § 3a StBerG dient der Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen des Europäischen Parlaments. Nach Art. 5 der Richtlinie genießen Staatsangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz, die in ihrem Heimatstaat zur Ausübung eines reglementierten Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, grundsätzlich auch in Deutschland Dienstleistungsfreiheit. Neben natürlichen Personen werden auch Vereinigungen von dieser Regelung erfasst. Die Beschränkung des § 3a StBerG auf eine vorübergehende grenzüberschreitende Tätigkeit steht im Einklang mit dieser Richtlinie.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Beschluss vom 15.08.2008, 5 K 54/08, 5 V 55/08