BMF, Schreiben v. 22.12.1994, IV B 6 - S 2342 - 58/94, BStBl I 1994, 925
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich zur Frage unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitgeberleistung zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird (§ 3 Nr. 33, 34, § 3 Nr. 68 a. F. i. V. m. § 52 Abs. 2 b und § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG), folgendes:
Mit Urteil vom 12. März 1993 (BStBl II S. 521) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine Umwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in eine steuerfreie Jubiläumszuwendung nach Maßgabe einer tariflichen Öffnungsklausel möglich war, aufgegeben. Ausschlaggebend für die Steuerfreiheit ist nunmehr, ob die zweckbestimmte Arbeitgeberleistung zu den steuerpflichtigen Bezügen hinzukommt, die der Arbeitgeber ohne die Zweckbestimmung geschuldet hätte. Das BFH-Urteil ist zwar zu einem tarifvertraglich festgelegten Anspruch ergangen, auf den die Jubiläumszuwendung angerechnet worden war. Nach dem Grundgedanken der neuen Rechtsprechung kann jedoch auch die Umwandlung einer freiwilligen Sonderleistung ohne Zweckbindung in eine freiwillige Sonderleistung mit Zweckbindung nicht zur Steuerfreiheit der Zuwendung führen. Abschnitt 28 Abs. 8 der LStR 1993 ist insoweit überholt und nicht mehr anzuwenden.
Eine zweckbestimmte Arbeitgeberleistung wird nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn sie der Arbeitnehmer ohne die Zweckbindung nicht erhalten würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sonderleistung ihrerseits geschuldet oder freiwillig gewährt wird. Entscheidend ist, daß die Leistung nur derjenige Arbeitnehmer erhalten kann, bei dem die jeweiligen Zweckbindungsvoraussetzungen erfüllt sind, er also nicht statt dessen eine Leistung in anderer Form - z. B. Barleistung - erhalten könnte. Jedoch ist es unschädlich, wenn ein Arbeitnehmer zwischen verschiedenen zweckgebundenen steuerfreien Sonderleistungen wählen kann, weil er mehrere Zweckbindungsvoraussetzungen erfüllt.
Soweit vor dem 1. Januar 1995 zugeflossene, nach den vorstehenden Ausführungen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte freiwillige Sonderleistungen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht der Besteuerung unterworfen worden sind, kann es dabei verbleiben; Lohnsteuer oder Einkommensteuer ist insoweit nicht festzusetzen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 33
EStG § 3 Nr. 34
EStG § 3 Nr. 68
EStG § 40
EStG § 52 Abs. 2b
Fundstellen
BStBl 1994 , I, 925