(1) Werden der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats von einem Drittland Informationen übermittelt, kann sie diese Informationen an die zuständigen Behörden der möglicherweise interessierten Mitgliedstaaten und auf jeden Fall an die Mitgliedstaaten, die diese Informationen anfordern, weiterleiten, sofern Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland dies zulassen.

 

(2) Sofern sich das betreffende Drittland verpflichtet hat, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die MWSt.-Vorschriften verstoßenden Umsätzen erforderliche Unterstützung zu leisten, können die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, - unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Vorschriften über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer - an das betreffende Drittland weitergegeben werden.

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