OFD Frankfurt, Verfügung v. 12.1.2009, S 0160 A - 1 - St 23

 

1. Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO

Wurde eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).

Eine Zahlung ist dann ohne rechtlichen Grund geleistet, wenn sie den materiell-rechtlichen Anspruch übersteigt (BFH-Urteil vom 6.2.1996, BStBl 1997 II S. 112). Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO kann aber nur dann durchgesetzt werden, wenn ein entgegenstehender Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert worden ist (vgl. AEAO zu § 37, Nr. 3).

 

1.1 Erstattungsansprüche bei der Einkommensteuer

Im Bereich der Einkommensteuer können sich folgende Erstattungsansprüche zugunsten des Stpfl. ergeben (wichtigste Fälle):

  • infolge der Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG),
  • infolge der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (LSt, KapSt, einschließlich Zinsabschlag) und
  • im Falle der Durchführung von Änderungs- bzw. Berichtigungsveranlagungen zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn die ursprünglich festgesetzte Steuer bereits entrichtet war.
 

1.2 Erstattungsberechtigung bei zusammenveranlagten Ehegatten

Die Erstattung durch Auszahlung (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG) ist unproblematisch, wenn nur ein Erstattungsberechtigter vorhanden ist.

Dagegen kann es bei zusammenveranlagten Ehegatten trotz der Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt, erforderlich werden, Feststellungen zur Erstattungsberechtigung der beiden Ehegatten zu treffen und ggf. die Höhe des auf jeden entfallenden Erstattungsbetrags zu ermitteln.

Auf die Erstattungsberechtigung des einzelnen Ehegatten kommt es z.B. an, wenn das FA mit Abgaberückständen eines der beiden Ehegatten aufrechnen will oder wenn der Erstattungsanspruch nur eines der beiden Ehegatten abgetreten, gepfändet oder verpfändet worden ist (vgl. AO-Kartei, § 46, Karte 3, Tz. 2.3.2).

In solchen Fällen muss die materielle Anspruchsberechtigung aufgrund des Gesetzes (§ 37 Abs. 2 AO) selbst dann geprüft werden, wenn die Eheleute übereinstimmend davon ausgehen, dass der steuerliche Erstattungsanspruch ihnen gemeinsam zusteht (BFH-Beschluss vom 12.3.1991, BFH/NV 1992 S. 145).

Zahlt das FA bei der Zusammenveranlagung aufgrund des gegenüber einem Ehegatten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch den auf den anderen Ehegatten entfallenden Erstattungsbetrag an den Pfändungsgläubiger aus, kann es von diesem jedoch die Rückzahlung des Betrages verlangen (BFH-Urteil vom 13.2.1996, BStBl 1996 II S. 436).

 

2. Verhältnis von § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG zu § 37 Abs. 2 AO

 

2.1 Sinn und Zweck sowie Rechtfertigung der Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG

Aus der Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG ergibt sich hinsichtlich des Erstattungsanspruchs keine Gesamtgläubigerschaft der zusammenveranlagten Ehegatten (BFH-Urteil vom 19.10.1982, BStBl 1983 II S. 162).

Die Ermächtigungsnorm dient der Verwaltungsvereinfachung und setzt sich aus Gründen der Arbeitserleichterung des Finanzamtes über die materielle Rechtslage bezüglich der Erstattungsberechtigung hinweg. Sie hat den Zweck, dem FA Nachforschungen zur Erstattungsberechtigung zusammenveranlagter Ehegatten zu ersparen, und findet ihre Rechtfertigung darin, dass sich Eheleute, die die Zusammenveranlagung beantragen, durch ihre beiderseitigen Unterschriften auf der Steuererklärung gegenseitig bevollmächtigen können, nicht nur den Steuerbescheid, sondern auch einen etwaigen Erstattungsbetrag in Empfang zu nehmen.

Dabei geht die Vorschrift von der Annahme aus, dass bei einer intakten Ehe die Erstattung an einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten gebilligt wird (BFH-Urteil vom 5.4.1990, BStBl 1990 II S. 719).

 

2.2 Ermessensausübung bei der Erstattung

Deshalb ist das FA bei der Ausübung des ihm eingeräumten Auswahlermessens gehalten, die ihm erkennbaren Interessen des bzw. der jeweiligen Erstattungsberechtigten in seine Entscheidung einzubeziehen. Es darf folglich nicht mehr an einen Ehegatten auszahlen, wenn es erkennt oder erkennen musste, dass der andere Ehegatte damit aus beachtlichen Gründen nicht einverstanden ist (vgl. AEAO zu § 37, Nr. 2).

Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eheleute inzwischen geschieden sind, getrennt leben oder wenn dem FA aus sonstigen Umständen bekannt ist, dass ein Ehegatte die Erstattung an den anderen nicht billigt (BFH-Urteile vom 5.4.1990, BStBl 1990 II S. 719 und vom 8.1.1991, BStBl 1991 II S. 442).

 

2.2.1. Bedeutung der Angabe des Bankkontos in der gemeinsamen Steuererklärung

Im Übrigen kann das FA mit schuldbefreiender Wirkung die Erstattung nur durch Überweisung auf das in der gemeinsamen Steuererklärung benannte Bankkonto leisten.

Ist Inhaber dieses Kontos nur einer der beiden Ehegatten, so wird da...

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