[Vorspann]
Das Königreich Belgien,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik,
Kanada,
das Königreich der Niederlande,
das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland
und die Vereinigten Staaten von Amerika,
in der Erwägung
....
daß nach dem von den Unterzeichnerstaaten des in Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland am 3. August 1959 in Bonn unterzeichneten Abkommen der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, der Finanzvertrag sowie das Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung mit dem Inkrafttreten der neuen Vereinbarungen außer Kraft treten werden,
...
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Das am 19. Juni 1951 in London unterzeichnete Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (im folgenden als NATO-Truppenstatut bezeichnet) wird bezüglich der Rechte und Pflichten der Truppen des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als Bundesrepublik bezeichnet) durch die Bestimmungen dieses Zusatzabkommens ergänzt.
Art. 2
(1) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bedeutet in diesem Abkommen der Ausdruck
(a) |
"Deutscher" einen Deutschen im Sinne des deutschen Rechts; |
(b) |
"Unterzeichnungsprotokoll" das Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Abkommen; |
(c) |
"Truppenvertrag" den Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (in der gemäß Liste II zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik geänderten Fassung); |
...
(2)
(a) |
Ein nicht unter die in Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe (c) des NATO-Truppenstatus enthaltene Begriffsbestimmung fallender naher Verwandter eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, der von diesem aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen abhängig ist, von ihm tatsächlich unterhalten wird, die Wohnung teilt, die das Mitglied innehat, und sich mit Genehmigung der Behörden der Truppe im Bundesgebiet aufhält, gilt als Angehöriger im Sinne der genannten Bestimmung. |
(b) |
Stirbt ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder verläßt es infolge einer Versetzung das Bundesgebiet, so gelten seine Angehörigen, einschließlich der in Buchstabe (a) erwähnten nahen Verwandten, während einer Frist von neunzig Tagen nach dem Tod oder der Versetzung weiterhin als Angehörige im Sinne von Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe (c) des NATO-Truppenstatus, sofern sie sich im Bundesgebiet aufhalten. |
...
Art. 49
(1) Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der Truppe und eines zivilen Gefolges erforderlichen Bauvorhaben werden den für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden von Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges übermittelt.
(2) Baumaßnahmen werden nach Maßgabe der geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und besonderer Verwaltungsabkommen durch die für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt.
(3) Abweichend von Absatz (2) können die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach Maßgabe besonderer Verwaltungsabkommen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehen oder nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder geändert werden, im Benehmen mit den deutschen Behörden
(a) |
Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, |
(b) |
Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern, |
(c) |
kleinere Baumaßnahmen sowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden |
(e) |
Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen |
mit eigenen Kräften oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmer durchführen. Bei der Durchführung dieser Baumaßnahmen beachten die Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges die deutschen Bau- und Umweltvorschriften und stellen in Zusammenarbeit mit den in Absatz (2) erwähnten deutschen Behörden sicher, daß die entsprechenden Genehmigungen eingeholt werden. Außerdem berücksichtigen sie die in der Bundesrepublik für öffentliche Bauaufträge anzuwendenden Grundsätze.
(4) gestrichen
(5) Form und Umfang der in dem Absatz (3) vorgesehenen Konsultationen werden zwischen den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges und den deutschen Behörden vereinbart.
(6) Werden Arbeiten im Sinne des Absatzes (2) für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge von den deutschen Behörden durchgeführt, so
(b) |
werden die Art der Vergabe und bei beschränkten Ausschreibungen Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmer zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges vereinbart; |
Art. 67
(1) Eine Truppe unterliegt n...