[Vorspann]
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Französischen Republik – in dem Wunsch, das Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und 20. Dezember 2001, im Folgenden als "das Abkommen" bezeichnet, zu ändern –
haben Folgendes vereinbart:
Art. I
1. |
In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 1 eingefügt: "(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind." |
2. |
Artikel 1 Absätze 1, 2, 3 und 4 werden Absätze 2, 3, 4 und 5. |
Art. II
1. |
Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens wird aufgehoben. |
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