Leitsatz
Zu den durch § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG begünstigten Anlagen zur Wärmerückgewinnung gehört auch der in einem Brennwertkessel enthaltene Kondensationsteil (entgegen BMF-Schreiben vom 10.2.1998, BStBl I 1998, 190 ff., Tz. 77).
Normenkette
§ 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG
Sachverhalt
Die steuerpflichtigen Eheleute errichteten 1997 ein selbst genutztes Einfamilienhaus. Zur Heizungsanlage gehört ein sog. Brennwertkessel mit der Eigenschaft, die in den Rauchabgasen enthaltene Kondensationswärme wieder nutzbar zu machen. Der Kessel besteht aus dem konventionellen Heizkessel und zusätzlich aus einem nachgeschalteten Abgaswärmeaustauscher, der die Heizgase abkühlt und ihnen damit die Wärme entzieht.
Die Eheleute beantragten neben der Grundförderung (§ 9 Abs. 2 EigZulG) und der Zusatzförderung für Niedrigenergiehäuser (§ 9 Abs. 4 EigZulG) eine weitere Zusatzförderung für den im Brennwertkessel enthaltenen Kondensationsteil (Bemessungsgrundlage 1 900 DM) als Anlage zur Wärmerückgewinnung nach § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG. Das FA versagte die Förderung unter Hinweis auf das o.a. BMF-Schreiben.
Entscheidung
Als Maßnahme der Wärmerückgewinnung fällt der Kondensationsteil unter die Begünstigung. Weder aus der Systematik noch aus dem Gesetzeszweck lässt sich eine einschränkende Auslegung entsprechend der Verwaltungsauffassung entnehmen. Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, nach der norminterpretierende Verwaltungsanweisungen keine Rechtsnormqualität haben und daher die Gerichte nicht binden.
Auch die Grundsätze des Aufteilungsverbots (§ 12 EStG) greifen nicht zulasten der Steuerpflichtigen ein. Der auf die Wärmerückgewinnungsanlage und damit begünstigte Teil der Aufwendungen kann nämlich durch Schätzung sachgerecht ermittelt werden.
Hinweis
§ 9 Abs. 3 EigZulG enthält eine Zusatzförderung für bestimmte energieeinsparende Anlagen. Sie wird nicht isoliert, sondern in Abhängigkeit von der Grundförderung als Zusatzförderung (Annexförderung) gewährt. Der Fördergrundbetrag erhöht sich um 2 %, höchstens 500 DM (jetzt 256 Euro), der Aufwendungen für die Anlagen.
Nach Verwaltungsauffassung gehört der in einem Brennwertkessel enthaltene Kondensationsteil nicht zu den begünstigten Wärmerückgewinnungsanlagen (EStH 2001, Anh. 34 V, Tz. 77).
Dieser Einschränkung folgt der BFH nicht. Die Begünstigung umfasst vielmehr alle Anlagen zur Wärmerückgewinnung, und zwar auch dann, wenn sie an das Heizsystem angebunden sind. Die Vorrichtung muss nicht ein vom Kessel abgesondertes selbstständiges technisches Gerät darstellen. Es ist daher unschädlich, dass der Kondensationsteil eines Brennwertkessels integraler Bestandteil des Heizsystems ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.2.2002, IX R 66/98