Rz. 69
Gem. § 58 Abs. 2a Satz 2 AktG bzw. § 29 Abs. 4 Satz 2 GmbHG ist ferner der Betrag der Rücklage, die durch Einstellung des Eigenkapitalanteils einer Wertaufholung gebildet wurde, in der Bilanz gesondert auszuweisen; alternativ kann er im Anhang angegeben werden. Da diese Wertaufholungsrücklage keine eigenständige Rücklagenkategorie darstellt, sondern lediglich einen Teilbetrag der Bilanzposition "andere Gewinnrücklagen" ausmacht, bietet sich ein "Davon"-Ausweis in der Bilanz an.[1]
Rz. 70
Ausnahmsweise können Berichtspflichten gem. § 285 Nr. 32 HGB entstehen, wenn Zuschreibungen einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen und die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung für die Beurteilung der Ertragslage sind.[2] In einem solchen Fall wäre der Umfang der vorgenommenen Zuschreibung der Art nach im Anhang zu erläutern. Da aber Wertaufholungen normalerweise auf Ereignisse des Geschäftsjahres zurückzuführen sind (Wegfall des Abschreibungsgrundes bzw. Kenntniserlangung hiervon), kommen periodenfremde Zuschreibungserträge eher in Ausnahmefällen in Betracht – z. B. wenn sich herausstellt, dass die ursprünglich angenommene Wertminderung nicht in entsprechender Höhe vorlag, oder wenn eine Zuschreibung in einem späteren Geschäftsjahr nachgeholt wird als in dem Jahr, in dem die Abschreibungsgründe weggefallen sind.[3]
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