Rz. 71

Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland muss gem. § 290 Abs. 1 und 2 HGB einen Konzernabschluss aufstellen, wenn sie einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.[1] In diesen Konzernabschluss sind gem. § 294 Abs. 1 HGB neben dem Mutterunternehmen grundsätzlich alle Tochterunternehmen i. S. d. § 290 HGB einzubeziehen, sofern eine Einbeziehung nicht nach § 296 HGB (Einbeziehungswahlrecht) freiwillig unterbleibt.[2]

 

Rz. 72

Auf den Konzernabschluss finden gem. § 298 Abs. 1 HGB die Vorschriften, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten, entsprechende Anwendung, d. h., Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen werden, unterliegen bei Wertaufholungsfragen seit BilMoG ausschließlich den Regelungen des § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB, der eine Zuschreibungspflicht bei Wegfall der Gründe zwingend vorschreibt. Hieraus ergeben sich allerdings für Kapitalgesellschaften keine Auswirkungen, da für diese auch vor BilMoG ein Wertaufholungsgebot nach dem § 280 HGB a. F. bestand. In diesem Zusammenhang ist der in § 308 HGB kodifizierte Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung zu beachten, wonach die auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich anzuwenden sind.[3] § 308 Abs. 1 Satz 2 HGB bestimmt ferner, dass Bewertungswahlrechte, die nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässig sind, "im Konzernabschluss unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden (können)". Nachfolgend sollen die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die handelsrechtliche Wertaufholungskonzeption kurz dargestellt werden.

 

Rz. 73

Die Vorschrift des § 308 Abs. 3 HGB a. F., wonach ein niedrigerer Wertansatz, der nur auf steuerrechtlichen Vorschriften beruht, für Zwecke der Konzernrechnungslegung beibehalten werden kann, ist mit Umsetzung des TransPuG[4] für nach dem 31.12.2002 beginnende Geschäftsjahre nicht mehr gültig; § 308 Abs. 3 HGB a. F. wurde vollständig aufgehoben. Im Zuge des BilMoG wurde auch im Einzelabschluss das Wahlrecht eines niedrigeren Wertansatzes aufgrund steuerlicher Vorschriften nach § 254 HGB a. F. abgeschafft, sodass hier nun eine identische Behandlung im Einzel- wie auch im Konzernabschluss besteht.

 

Rz. 74

Da durch das BilMoG gem. § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB nun eine rechtsformunabhängige Zuschreibungspflicht besteht und dies zuvor auch im Konzernabschluss durch das faktische Wertaufholungsgebot des § 280 Abs. 1 HGB a. F. gegeben war, ergeben sich bei der Erstellung des Konzernabschlusses durch die beidseitige Zuschreibungspflicht keine Auswirkungen mehr.

 

Rz. 75

Im Übrigen gelten im Konzernabschluss entsprechende Regelungen wie im Einzelabschluss auch, sodass auf Einzelheiten nicht näher eingegangen werden muss.

[1] Zu Einzelheiten, insbesondere im Hinblick auf befreiende Konzernabschlüsse und größenabhängige Befreiungen, vgl. bspw. Küting/Weber, Konzernabschluss, 14. Aufl. 2018, S. 143 ff.
[2] Zu Einzelheiten vgl. Küting/Weber, Konzernabschluss, 14. Aufl. 2018, S. 208 ff.
[4] Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und des Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (TransPuG) v. 19.7.2002, BGBl 2002 I S. 2681.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge