1 Zuschuss als Entgelt vom Leistungsempfänger ("unechter" Zuschuss)
Auch Zuschüsse, die von der öffentlichen Hand kommen, müssen daraufhin geprüft werden, ob sie nicht als Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen dem Zahlungsempfänger und der öffentlichen Hand zu werten sind. Häufig übernehmen nämlich Unternehmen der freien Wirtschaft auf der Grundlage von Vereinbarungen öffentliche Aufgaben und erhalten dafür als "Zuschüsse" bezeichnete Entgelte. Für die Frage, ob ein Leistungsaustausch – und damit ein "unechter" Zuschuss – gegeben ist, ist es unerheblich, ob die von der öffentlichen Hand übernommene Aufgabe bei dieser eine hoheitliche oder eine freiwillige Aufgabe darstellt.
Steuerbarer Leistungsaustausch
Ein Unternehmer übernimmt aufgrund eines Vertrags mit einer Gebietskörperschaft die Tierkörperbeseitigung nach dem einschlägigen Tierkörperbeseitigungsgesetz. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Gebietskörperschaft. Der Unternehmer erhält von dieser einen "Betriebskostenzuschuss" für den nicht gedeckten Betriebsaufwand je Jahr.
Eine Gemeinde überträgt ihr defizitäres Schwimmbad an eine Gesellschaft des Privatrechts (z. B. GmbH oder KG) und zahlt dieser vereinbarungsgemäß monatliche Betriebskostenzuschüsse für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebs.
In beiden Beispielsfällen liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor.
2 Zuschuss als Entgelt von dritter Seite ("unechter" Zuschuss)
Zuschüsse, die nicht von der öffentlichen Hand kommen, dürften in aller Regel als "unechte" Zuschüsse zu qualifizieren sein und sind damit steuerbar und – in Abhängigkeit von der bezuschussten Leistung – zumeist auch steuerpflichtig.
Empfänger derartiger Zuschusszahlungen ist stets der leistende Unternehmer und es gibt einen kausalen Zusammenhang mit dessen Leistung. Der Zuschuss ist i. d. R. als "Preisauffüllung" gedacht.
Essens-Zuschuss des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber (AG) zahlt an den (Kantinen-)Wirt zugunsten seiner Arbeitnehmer (AN) arbeitstäglich einen Essens-Zuschuss.
Der Wirt verlangt vom Arbeitnehmer (AN) für sein Abo-Essen, welches er für 7,00 EUR je Werktag anbietet, lediglich 5,00 EUR, weil er von dessen Arbeitgeber einen Essens-Zuschuss von 2,00 EUR je Werktag erhält. Der Wirt muss den Bruttopreis von 7,00 EUR je Essen der Umsatzsteuer unterwerfen. Der Zuschuss des AG stellt einen "unechten" Zuschuss in Form eines Entgelts von dritter Seite dar.
Umsatzsteuerlich gibt es nur einen Leistungsaustausch und zwar zwischen dem Wirt und dem AN. Zwar gibt es eine Rechtsbeziehung zwischen dem AG und dem Wirt, diese besteht aber lediglich in der vom AG verbindlich eingegangenen Zahlungsverpflichtung für jedes AN-Essen und nicht in einem Leistungsaustausch. Der AG darf daher vom Wirt keine Rechnung, sondern lediglich eine Zahlungsanforderung bezüglich der Zuschusszahlungen erhalten. Der AG hätte aus einer Rechnung des Wirts, welche mangels Leistungsaustausch als sog. "Scheinrechnung" zu qualifizieren wäre, auch keinen Vorsteuerabzug.
Besonderheit bei der Rechnungstellung
Der leistende Unternehmer ist zur Erteilung einer umsatzsteuerlichen Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UStG verpflichtet, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine nichtunternehmerische juristische Person ist. Wenn Zuschusszahlungen als Entgelt von dritter Seite zu qualifizieren sind, muss beachtet werden, dass die Rechnung das gesamte Entgelt (Zahlung des Leistungsempfängers + Zuschuss/Entgelt von dritter Seite) und die darauf entfallende USt umfasst.
Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, steht ihm dieser aus dem vollen Entgeltbetrag – einschließlich des von ihm nicht entrichteten Zuschussbetrags – zu.
Gibt der Unternehmer in der Rechnung den vollen Steuerbetrag, nicht aber das Entgelt von dritter Seite an, ist die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger ausreichend, wenn der angegebene Steuerbetrag die für den Umsatz geschuldete Steuer nicht übersteigt.
3 Zuschuss als öffentlich-rechtliche Förderung ("echter" Zuschuss)
Nicht alle Zahlungen der öffentlichen Hand an Unternehmen sind als "echte" Zuschüsse einzustufen. Dient der Zuschuss aber ausschließlich wirtschaftsfördernden Zwecken (allgemeine Strukturförderung) und fehlt es an einem Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch, fällt er nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer. Damit wird deutlich, dass der nicht steuerbare, "echte" Zuschuss nur in relativ seltenen Fällen und nur unter sehr engen Voraussetzungen vorliegt.
Empfänger bzw. Anspruchsberechtigter eines "echten" Zuschusses ist stets das Unternehmen, welches evtl. Leistungsempfänger bezüglich von Dritten erbrachten umsatzsteuerlichen Leistungen ist.
Zuschuss für Hochwasser-Sperre
Die öffentliche Hand gewährt einem Unternehmen, das direkt neben einem immer wieder Hochwasser führenden Fluss sein Betriebsgelände hat, einen Zuschuss von 20 % der Kosten für die Errichtung einer Hochwasser-Spe...