§ 3 EStG enthält Steuerbefreiungsregelungen für verschiedene Zuschusszahlungen.
§§ 7d, 7h, 7i EStG, R 7h Abs. 4, R 7i Abs. 2 EStR 2012 regeln die Bedeutung von Zuschüssen im Bereich der Abschreibungen.
Beim Sonderausgabenabzug sind § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 2, 3, Abs. 4b, § 10g Abs. 3 EStG zu beachten.
§§ 11a, 11b EStG berücksichtigen Zuschusszahlungen bei der Sonderbehandlung von bestimmtem Erhaltungsaufwand von Gebäuden.
Im Rahmen der Ermittlung der sonstigen Einkünfte regelt § 22 Nr. 1 Satz 3b, Nr. 4 Satz 1, Satz 4a EStG die Behandlung von Zuschüssen.
Nach § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG sind die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse in die Rentenbezugsmitteilung aufzunehmen.
§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a-c EStG regelt die Bedeutung von Zuschüssen in Bezug auf den Progressionsvorbehalt.
§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG bestimmt die Auswirkung von Zuschüssen auf die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Unterhaltsaufwendungen.
§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG schließt öffentlich geförderte Maßnahmen von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen aus, für die steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen worden sind.
Beim Lohnsteuer-Abzugsverfahren werden § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3d, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 5, Satz 2, § 41 Abs. 1, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 10, 12, § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch auf Zuschusszahlungen angewendet.
R 6.5, R 7.3 Abs. 4, R 7a Abs. 4 EStR 2012 regeln die ertragsteuerliche Behandlung von Zuschüssen für betriebliche Anlagegüter.
R 21.5 EStR 2012 regelt die ertragsteuerliche Behandlung von Zuschüssen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Rahmen der Kindergeldregelungen ist § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten.
Das UStG enthält insoweit keine Regelungen. Die Voraussetzungen und der Anwendungsbereich des Begriffs "Zuschuss" für die Umsatzsteuer wurden im Wesentlichen in Abschn. 10.2 UStAE zusammengefasst.