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Zustellung von Steuerbescheiden in der Schweiz

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

Eine Zustellung von Einkommensteuerbescheiden an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen unmittelbar durch die Post ist völkerrechtlich erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2018 zulässig.

 

Normenkette

§ 122, § 155 AO, § 9, § 10 VwZG, Art. 31 WÜRV, Art. 1 Abs. 2, Art. 2, Art. 17, Art. 28 Abs. 6, Art. 30 OECD-AHiÜbk

 

Sachverhalt

Der Kläger hat seit 2013 seinen ausschließlichen Wohnsitz in der Schweiz. Für die Streitjahre (2009 bis 2013) wurde er zunächst mit seiner Ehefrau, die ihren Wohnsitz im Inland hat, zur ESt zusammen veranlagt. Nachdem die Ehefrau für die Jahre 2009 bis 2012 die getrennte Veranlagung und für das Jahr 2013 die Einzelveranlagung beantragt hatte, hob das FA die im Wege der Zusammenveranlagung ergangenen ESt-Bescheide für die Streitjahre, soweit sie den Kläger betrafen, mit Bescheiden vom 25.4.2017 auf. Unter gleichem Datum veranlagte es den Kläger für die Streitjahre getrennt bzw. einzeln zur ESt.

Ebenfalls am 25.4.2017 ordnete das FA die öffentliche Zustellung der ESt-Bescheide und der Aufhebungsbescheide an. Zudem informierte es den Kläger, der keinen inländischen Empfangsbevollmächtigten benannt hatte, hierüber und übersandte ihm Kopien der ESt- sowie der Aufhebungsbescheide.

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage, mit der der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Bekanntgabe der ESt-Bescheide der Streitjahre vom 25.4.2017 begehrte, gab das FG statt. Die streitgegenständlichen Steuerbescheide seien dem Kläger nicht wirksam im Wege der öffentlichen Zustellung bekanntgegeben worden. Denn die Zustellung von ESt-Bescheiden an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen unmittelbar durch die Post sei nach dem Amtshilfeübereinkommen mit der Schweiz bereits ab dem 1.1.2017 und ohne Einschränkung, welche Besteu...

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