Leitsatz
Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass die Zuteilung von Rechten wie Nutzungsrechten für Frequenzen des elektromagnetischen Spektrums zur Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste durch die für die Frequenzzuteilung zuständige nationale Regulierungsbehörde im Weg der Versteigerung keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn der betreffenden Bestimmung ist und folglich nicht in den Anwendungsbereich der 6. EG-RL fällt.
Normenkette
Art. 4 Abs. 2 6. EG-RL (vgl. § 2 Abs. 2 UStG)
Sachverhalt
1999 und 2000 erteilte die Regulierungsbehörde mehreren Bewerbern den Zuschlag für die Nutzungsrechte für Frequenzen zur Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste. Die Erwerber wollten vergeblich Rechnungen mit ausgewiesner Umsatzsteuer. Das österreichische Gericht legte die Frage dem EuGH vor.
Entscheidung
Die Entscheidung gilt für die vergleichbaren Sachverhalte in allen Mitgliedsländern. Für die Beurteilung anderer originär erteilten staatlichen Konzessionen gilt nichts anderes.
Hinweis
Die Besprechungsentscheidung betrifft (wie die Rs. C-369/04 – Hutchinson u.a. –, BFH-PR 2007, 353) die in allen Mitgliedstaaten bedeutende Frage, ob die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten, deren Verfahren durch eine europäische Richtlinie vorprogrammiert ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-RL (§ 2 Abs. 2 UStG) ist. Dies beanspruchen die Erwerber, denn wenn die dann im Entgelt enthaltene Umsatzsteuer abziehbar wäre, würde sich der erhebliche Kaufpreis deutlich mindern.
Die Tätigkeit der Staats (Regulierungsbehörde) besteht darin, Wirtschaftsteilnehmern im Weg der Versteigerung Nutzungsrechte für bestimmte Frequenzen zuzuteilen. Aufgrund der Erlaubnis machen die Erwerber von den so erworbenen Rechten Gebrauch, um in bestimmten Bereichen des elektromagnetischen Spektrums operierende Telekommunikationsanlagen aufzubauen.
Insoweit geht es deshalb um die Frage, ob es sich dabei um eine Nutzung eines nichtkörperlichen Gegenstands handelt. Der Begriff "Nutzung" bezieht sich – entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge, die – ungeachtet ihrer Rechtsform – darauf abzielen, aus dem betroffenen Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Hier geht es um die Erteilung von Konzessionen, die es den diese Konzessionen erhaltenden Wirtschaftsteilnehmern erlaubt, von den damit verbundenen Nutzungsrechten in der Weise Gebrauch zu machen, dass sie ihre Dienstleistungen auf dem Mobilfunkmarkt öffentlich gegen Entgelt anbieten. Die Tätigkeit ist notwendige Vorbedingung für den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zum Marktzugang für Mobilfunk.
Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nur um das – zur Erfüllung der vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Anforderungen notwendige – Instrument zur effizienten Nutzung des Frequenzspektrums, zur Verhinderung von Störungen zwischen funkgestützten Telekommunikationssystemen und anderen, raumgestützten oder terrestrischen technischen Systemen sowie zur effizienten Verwaltung von Funkfrequenzen. Hierfür ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat zuständig. Sie stellt selbst keine Teilnahme der zuständigen nationalen Behörde an diesem Markt dar. Dass die Erwerber der Konzession diese später entgeltlich übertragen dürfen, ist für die Frage, wie die erstmalige Erteilung der Konzession durch die Behörde zu beurteilen ist, unerheblich. Wenn die zuständige nationale Behörde eine solche Konzession erteilt, beteiligt sie sich nicht an der Nutzung des in den Nutzungsrechten für Funkfrequenzen bestehenden Gegenstands, um daraus nachhaltig Einnahmen zu erzielen.
Folglich handelt es sich bei dieser Zuteilung nicht um eine "wirtschaftliche Tätigkeit".
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 26.06.2007, C-284/04– T-Mobile Austria GmbH u.a. –