OFD Rheinland, Verfügung v. 9.2.2010, S 2223 - 1000 - St 1
Rechtliche Grundlagen
Für Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts oder an gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts wurde im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl 2007 I S. 2332, BStBl 2007 I S. 815) der bisherige Höchstbetrag von 307.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben (§ 10b Abs. 1a EStG).
Danach ist die Voraussetzung, dass die Spende anlässlich der Neugründung der Stiftung geleistet werden muss entfallen, so dass auch Spenden in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen (sog. Zustiftungen) begünstigt sind. Zuwendungen, die in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, sind im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. EUR (bis VZ 2006: 307.000 EUR) neben den übrigen als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den bis dahin zulässigen Umfang hinaus bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehen.
Der besondere Abzugsbetrag kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraumes nur einmal in Anspruch genommen werden. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraumes noch nicht als Sonderausgabe abgezogene Teil der Zuwendung ist nach § 10b Abs. 1a Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.
Maßgebende Antragstellung des Steuerpflichtigen
Hat der Steuerpflichtige eine Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet, muss er dem FA bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum mitteilen, wie die Zuwendung im Rahmen des § 10b EStG abgezogen werden soll. Dabei ist anzugeben, in welcher Höhe die Zuwendung als Vermögensstockspende im Sinne von § 10b Abs. 1a EStG behandelt und in welcher Höhe sie im entsprechenden Zeitraum berücksichtigt werden soll.
Leistet ein Steuerpflichtiger im VZ 2008 beispielsweise 100.000 Euro in den Vermögensstock, entscheidet er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2008 über den Betrag, der als Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG behandelt werden soll – z.B. 80.000 Euro –, dann sind die übrigen 20.000 Euro Spenden im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
Leistet ein Steuerpflichtiger einen höheren Betrag als 1 Mio. Euro in den Vermögensstock einer Stiftung, kann er den 1 Mio. Euro übersteigenden Betrag ebenfalls nach § 10b Abs. 1 EStG geltend machen. Im zweiten Schritt entscheidet der Steuerpflichtige über den Anteil der Vermögensstockspende, die er im VZ 2008 abziehen möchte. Innerhalb des 10-Jahreszeitraums ist ein Wechsel zwischen § 10b Abs. 1a EStG und § 10b Abs. 1 EStG nicht zulässig.
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (a.a.O.) wurde kein neuer 10-Jahreszeitraum im Sinne des § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG geschaffen. Wurde also bereits vor 2007 eine Vermögensstockspende geleistet, beginnt der 10-jährige Abzugszeitraum im Sinne des § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG entsprechend früher. Mit jeder Spende in den Vermögensstock beginnt ein neuer 10-jähriger Abzugszeitraum. Mehrere Vermögensstockspenden einer Person innerhalb eines Veranlagungszeitraums sind zusammenzufassen.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat im Jahr 2005 eine Zuwendung i.H.v. 300.000 Euro in den Vermögensstock einer neu gegründeten Stiftung geleistet. Diese wurde antragsgemäß mit je 100.000 Euro im VZ 2005 und 2006 gemäß § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG a.F. abgezogen.
Im Jahr 2007 leistet der Steuerpflichtige eine Vermögensstockspende i.H.v. 1.200.000 Euro und beantragt, 900.000 Euro im Rahmen des § 10b Abs. 1a EStG zu berücksichtigen. Im VZ 2007 beantragt er einen Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG i.H.v. 800.000 Euro (100.000 Euro zuzüglich 700.000 Euro). Die verbleibenden 200.000 Euro (900.000 Euro abzüglich 700.000 Euro) sollen im Rahmen des § 10b Abs. 1a EStG in einem späteren VZ abgezogen werden.
Die übrigen 300.000 Euro (1.200.000 Euro abzüglich 900.000 Euro) fallen unter die allgemeinen Regelungen nach § 10b Abs. 1 EStG.
VZ 2005 |
§ 10b Abs. 1a EStG a.F. |
100.000 EUR |
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VZ 2006 |
§ 10b Abs. 1a EStG a.F. |
100.000 EUR |
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VZ 2007 |
§ 10b Abs. 1a EStG n.F. |
800.000 EUR |
(= 100.000 aus VZ 2005 + 700.000 aus VZ 2007) |
Beginn des ersten 10-jährigen Abzugszeitraums ist der VZ 2005 und dessen Ende der VZ 2014; somit ist für die Jahre 2008 bis 2014 der Höchstbetrag von 1.000.000 Euro durch die Inanspruchnahme der 800.000 Euro im VZ 2007 ausgeschöpft.
Beginn des zweiten 10-jährigen Abzugszeitraums ist der VZ 2007 und dessen Ende der VZ 2016. In den VZ 2015 und 2016 verbleiben daher maximal noch 200.000 Euro als Abzugsvolumen nach § 10b Abs. 1a EStG (1.000.000 Euro abzüglich 800.000 Euro, siehe VZ 2007). Die verbleibenden Vermögensstockspenden i.H.v. 200.000 Euro aus der Zuwendung im VZ 2007 können somit entsprechend dem Antrag des Steuerpflichtigen ...