Dr. Peter Küting, Dipl.-Kfm. Christian Koch
4.1 Vorbemerkung
Rz. 60
In den derzeit von der Europäischen Union (EU) übernommenen IFRS bestehen zwar mit IAS 20, SIC-10 sowie IAS 41.34 ff. explizite Vorschriften zur Erfassung und Darstellung öffentlicher Beihilfen. Dennoch erachtet das IASB schon seit geraumer Zeit insbesondere IAS 20 als überholt und zugleich inkonsistent mit den einschlägigen Vorgaben seines Rahmenkonzepts (conceptual framework), weshalb eine zeitnahe Überarbeitung jenes Standards geboten, gar unumgänglich erschien. Nevertheless, the "project has been deferred since February 2006 [...]. The Board will continue to monitor progress in other related projects to determine the appropriate timing for activating work on the project." Die Arbeiten an besagtem Projekt ruhen mithin derzeit (weiterhin). Wann das Projekt fortgesetzt wird, ist völlig offen; in absehbarer Zeit dürfte damit jedenfalls nicht zu rechnen sein. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass für rein private Zuwendungen demgegenüber gegenwärtig keinerlei explizite Abbildungsnormen existieren.
4.2 Behandlung von Beihilfen der öffentlichen Hand nach den Vorschriften des IAS 20
4.2.1 Geltungsbereich des Standards und Begriffsdefinitionen
Rz. 61
Sachlich umfasst IAS 20 die bilanzielle Behandlung von Zuwendungen der öffentlichen Hand (government grants) beim Zuwendungsempfänger sowie die damit verbundenen Angabepflichten. Zudem sind Vorschriften zu Anhangangaben bilanziell nicht erfassbarer staatlicher Beihilfen (government assistance) enthalten.
Explizit vom Anwendungsbereich des IAS 20 ausgeschlossen sind:
- Fragestellungen betreffend die Bilanzierung von Zuwendungen der öffentlichen Hand in Jahresabschlüssen, die unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Preisänderungen aufgestellt werden;
- öffentliche Beihilfen, die in Form von Ertragsteuervergünstigungen gewährt werden;
- die Beteiligung der öffentlichen Hand an privatwirtschaftlichen Unternehmen;
- Zuwendungen der öffentlichen Hand, für die IAS 41 einschlägig ist.
Rz. 62
Zwecks Konkretisierung des beschriebenen Geltungsbereichs bzw. zweckentsprechender Anwendung des Standards werden in IAS 20.3 mitunter folgende Begriffe definiert:
- Neben Regierungsbehörden werden unter den Begriff "öffentliche Hand" (government) Institutionen, die mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben betraut sind, sowie ähnliche Körperschaften subsumiert. Für die Beurteilung der Zugehörigkeit einer Einrichtung zur "öffentlichen Hand" ist es unerheblich, ob diese auf lokaler, regionaler, nationaler oder supranationaler Ebene agiert.
- Unter "Beihilfen der öffentlichen Hand" (government assistance) werden solche wirtschaftlichen Vorteile verstanden, die bei Erfüllung vorgegebener Kriterien einem bzw. mehreren Unternehmen unmittelbar von Einrichtungen der öffentlichen Hand gewährt werden. Durch diesen wirtschaftlichen Vorteil soll der Beihilfeempfänger zu einem Verhalten motiviert werden, das er ohne Gewährung der Beihilfe nicht an den Tag gelegt hätte.
"Zuwendungen der öffentlichen Hand" (government grants) stellen eine Unterform öffentlicher Beihilfen dar. Dem Zuwendungsempfänger werden Mittel als Ausgleich für die Erfüllung bestimmter, im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehender Bedingungen übertragen. Der Zeitpunkt der Erfüllung der vorgegebenen Kriterien durch den Zuwendungsempfänger kann dabei sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung liegen.
Der Standard systematisiert die Zuwendungen der öffentlichen Hand weiter in "Zuwendungen für Vermögenswerte" (grants related to assets) und "erfolgsbezogene Zuwendungen" (grants related to income). Erstere sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Gewährung an die Hauptbedingung der Anschaffung oder Herstellung langfristiger Vermögenswerte geknüpft ist. Die in Deutschland gemeinhin bekannten steuerpflichtigen Investitionszuschüsse und steuerfreien Investitionszulagen stellen demnach in der Terminologie des IAS 20 Zuwendungen für Vermögenswerte dar. Unter erfolgsbezogenen Zuwendungen werden demgegenüber Subventionen verstanden, die – negativ abgegrenzt – nicht die Voraussetzungen von Zuwendungen für Vermögenswerte erfüllen.