Dr. Peter Küting, Dipl.-Kfm. Christian Koch
Rz. 95
IAS 20 befasst sich nicht nur mit der Behandlung bilanziell erfassbarer Zuwendungen, sondern auch mit der Darstellung "sonstiger Beihilfen" der öffentlichen Hand, die unmittelbar zu einem wirtschaftlichen Vorteil eines Unternehmens führen, aber nicht im (IFRS-)Abschluss erfasst werden dürfen. Dabei handelt es sich einerseits um Zuwendungen, die einer angemessenen Bewertung nicht zugänglich sind. IAS 20.35 nennt als Beispiele für solche Zuwendungen unentgeltliche Beratungsleistungen der öffentlichen Hand sowie die Bereitstellung von (öffentlichen) Garantien. Andererseits zählen Geschäfte zwischen einem Unternehmen und Institutionen der öffentlichen Hand, die sich nicht von der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens unterscheiden lassen, ebenfalls zu den "sonstigen Beihilfen". Unter solche Geschäfte sind gem. IAS 20.35 bspw. staatliche Beschaffungsmaßnahmen, die für einen Teil des Unternehmensumsatzes verantwortlich sind, zu fassen.
Rz. 96
In der Vergangenheit subsumierte der Standardsetzer außerdem zinslose sowie niedrig verzinsliche Darlehen unter die "sonstigen Beihilfen", da der mit einem solchen Darlehen verbundene wirtschaftliche Vorteil nicht allein durch die Berechnung der erlassenen Zinsen repräsentiert werde. In diesem Zusammenhang stellte das Board indes fest, dass die Behandlung un- bzw. niedrig verzinslicher Darlehen nach IAS 20 mit der Forderung des IAS 39 (bzw. derweil: IFRS 9) konfligiere, wonach finanzielle Verbindlichkeiten bei erstmaliger Erfassung mit ihrem beizulegenden Zeitwert (fair value) anzusetzen sind. Im Rahmen des First Annual Improvements Project vom 22.5.2008 wurde daher festgelegt, dass von der öffentlichen Hand empfangene zinslose oder niedrig verzinsliche Darlehen nicht mehr als Beihilfe(n), sondern stattdessen als Zuwendung(en) der öffentlichen Hand zu erfassen sind. Ein erhaltenes Darlehen ist demnach in Übereinstimmung mit IFRS 9 (bzw. zuvor: IAS 39) zu erfassen und zu bewerten. Der Zinsvorteil ist anschließend entsprechend der Regelungen des IAS 20 zu erfolgsbezogenen Zuwendungen zu behandeln.
Rz. 97
Gem. IAS 20.39(b) ist im Anhang auf öffentliche Beihilfen hinzuweisen. Sofern sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens wesentlich beeinflussen, sind nach IAS 20.36 außerdem Art, Umfang sowie Laufzeit anzugeben. Da der Umfang nicht angemessen bewertbarer Beihilfen nicht betragsmäßig angegeben werden kann, ist für diese Zwecke auf adäquate Hilfsgrößen, wie bspw. die Anzahl der erhaltenen Beratungsstunden, zurückzugreifen.