Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Händler leisten häufig an Autobanken und andere Finanzierungsinstitute Zuzahlungen, um den Absatz der Waren über verbilligte Kredite oder Leasinggeschäfte zu unterstützen. Die Finanzverwaltung hatte schon 2011 zu der Zahlung von Autohändlern an Autobanken Stellung genommen. Sie war dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Autobank an den Händler eine sonstige Leistung in Gestalt der Förderung des Absatzgeschäfts durch das Angebot von unter dem Marktniveau liegenden Finanzierungen erbringt. Zuzahlungen, die der Hersteller oder der Händler an die Autobank leistet, stellen Entgeltzahlungen für eine sonstige Leistung der Autobank an den Zahlenden dar.
Die Leistung der Autobank gegenüber dem Hersteller oder dem Händler ist keine steuerbefreite Finanzdienstleistung.
Da die Anweisung offensichtlich in anderen Bereichen der Wirtschaft zu Problemen geführt hat, präzisiert die Finanzverwaltung jetzt diese Aussagen und regelt die Finanzierung durch sonstige Institute neu.
Bei den sonstigen Finanzierungsinstituten muss es sich um hersteller- oder händlerunabhängige Finanzierungsinstitute handeln.
Die Finanzierung kann dabei durch die Einräumung eines Kredits (regelmäßig ein Konsumentenkredit) oder durch eine Leasingvereinbarung erfolgen. Die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen sind unterschiedlich:
Finanzierung durch Kreditvergabe: Der Leistungswille des Kreditinstituts besteht ausschließlich in dem Abschluss eines Kreditgeschäfts. Das Kreditinstitut erbringt an den Händler keine eigenständige Leistung. Zahlungen des Händlers an das Kreditinstitut zur Zinsverbilligung stellen Zuzahlungen von dritter Seite für die Kreditgewährung des Kreditinstituts an den Kunden dar.
Die Kreditgewährung durch das Kreditinstitut an den Kunden ist eine steuerbare, aber steuerfreie Finanzdienstleistung. Die Zuzahlung an das Kreditinstitut stellt bei dem Händler aber keine Minderung der Bemessungsgrundlage für die an den Kunden ausgeführte Lieferung dar.
Finanzierung durch Leasing: Regelmäßig erwirbt der Leasinggeber den Gegenstand vom Händler oder Hersteller und verleast diesen Gegenstand an den Kunden. Es liegt kein Kaufvertrag zwischen dem Händler/Hersteller und dem Kunden vor.
Der Händler/Hersteller leistet an den Leasinggeber einen finanziellen Ausgleich zur Subvention der Leasingraten. Der Leasinggeber führt an den Händler/Hersteller keine Leistung eigener Art aus, sodass die Zahlung des Händlers/Herstellers an den Leasinggeber nicht zu einer Umsatzsteuerentstehung beim Leasinggeber führt. Vielmehr stellt die Zahlung des Händlers/Herstellers an den Leasingeber eine Rabattgewährung bezüglich der Lieferung des Gegenstands an den Leasinggeber dar, sodass sich für den Händler/Hersteller eine Minderung der Bemessungsgrundlage für diese Lieferung ergibt. Entsprechend muss der Leasinggeber seinen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung reduzieren. Unberührt bleibt davon der Leistungsaustausch (Leasing) zwischen dem Leasinggeber und dem Kunden.
Konsequenzen für die Praxis
Wird der Absatz von Gegenständen durch verbilligte Darlehen oder subventionierte Leasingverträge gefördert, muss unterschieden werden, ob die Finanzierung durch ein vom Händler oder Hersteller abhängiges Finanzierungsinstitut (z. B. Autobank) oder durch ein unabhängiges Finanzierungsinstitut erfolgt. Die von der Finanzverwaltung schon 2011 getroffenen Feststellungen betreffen die vom Händler oder Hersteller abhängigen Finanzierungsinstitute und gelten insoweit weiter.
Wird die Finanzierung durch ein unabhängiges Finanzierungsinstitut durchgeführt, wird keine Leistung von dem Finanzierungsinstitut an den Händler oder Hersteller ausgeführt.
Die Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Die Finanzverwaltung beanstandet es aber für alle vor dem 1.1.2014 ausgeführten Umsätze nicht, wenn auch bei Einschaltung eines vom Händler/Hersteller unabhängigen Finanzierungsinstituts von einer steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung des Finanzierungsinstituts (wie bei einem vom Händler/Hersteller abhängigen Finanzierungsinstitut) an den Händler/Hersteller ausgegangen wird.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 24.9.2013, IV D 2 – S 7100/09/10003 :002, BStBl 2013 I S. 1219