FinBeh Berlin, Erlaß v. 14.8.2003, III A 11 - S 2223 - 8/03/III A 24 - S 0170 - 10/03
Nachdem die Eltern von Schülern öffentlicher Schulen in Berlin nach Änderung der Lernmittelfreiheit vom Schuljahr 2003/2004 an die Schulbücher ihrer Kinder teilweise selbst finanzieren müssen, ist auf Grund von Presseberichten über die Organisation von Schulbuchvereinen die Frage aufgeworfen worden, welche Folgerungen sich aus der zweckgebundenen Hingabe von Zuwendungen an Fördervereine öffentlicher Schulen zur Beschaffung der für den Unterricht obligatorischen Schulbücher für die Gemeinnützigkeit der Fördervereine und eine steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung im Rahmen des § 10b EStG ergeben. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:
1. Gemeinnützigkeit der Fördervereine
Das Gemeinnützigkeitsrecht verlangt von den Fördervereinen (wie von den übrigen gemeinnützigen Körperschaften), dass sie selbstlos handeln (§ 55 AO). Ein Verein handelt selbstlos, wenn er weder selbst noch zugunsten seiner Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Der Kauf von Büchern für Mitglieder oder deren Angehörige stellt einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit dar, der bei Verwendung von gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Mitteln zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt. Wenn der Förderverein Gelder sammelt, um Bücher zu kaufen, um sie an die einzahlenden Eltern auszugeben, führt dies zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sofern der Verein darüber hinaus einen wesentlichen ideellen Bereich hat.
Auch ein Verleihen der Bücher führt grundsätzlich zu einer Behandlung als Zweckbetrieb, denn es ist davon auszugehen, dass auch Kinder von Mitgliedern ein Anrecht auf die Ausleihe der Bücher erhalten.
2. Spendenbegünstigung der Zuwendungen
Zuwendungen an Fördervereine, die entsprechend den Ausführungen zu Nr. 1 nicht als gemeinnützig anerkannt werden können, weil sie z.B. die Voraussetzung der Selbstlosigkeit nicht erfüllen, sind in keinem Fall als Spende nach § 10b EStG steuerlich zu berücksichtigen. Das gilt auch für Zuwendungen von Dritten, die selbst keine Kinder auf der Schule haben, weil – anders als bei Zuwendungen an die Schule – hier keine zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigte Körperschaft gegeben ist.
Ist der Förderverein als gemeinnützig anzuerkennen, so ist bei der zweckgebundenen Zuwendung von Geldern zur Beschaffung von Schulbüchern, die zur Durchführung des Unterrichts obligatorisch sind, wie bei der Zuwendung zur Deckung anderer Sachkosten des normalen Schulbetriebs zu unterscheiden, ob es sich bei den zuwendenden Personen um die Eltern oder nahe Angehörige der Schüler dieser Schule oder um Dritte handelt.
Zuwendungen Dritter, die selbst keine Kinder in der Schule haben, sind als Spenden nach § 10b EStG berücksichtigungsfähig, weil in diesen Fällen keine Verknüpfung der Zuwendung mit einer konkreten Gegenleistung anzunehmen ist.
Zuwendungen der Eltern oder anderer naher Angehöriger der Schüler sind dagegen vom Spendenabzug ausgeschlossen. In diesen Fällen handelt es sich nicht um freiwillige Zuwendungen, die ohne Gegenleistung erbracht werden, sondern um einen Leistungsaustausch. Mit dem „Büchergeld” wird – wie bei einem Schulgeldbeitrag – die Durchführung des normalen Schulunterrichts finanziert, den die Kinder erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Büchergeld an einen Förderverein oder direkt an die Schule geleistet wird.
Auf den Erlass vom 8.2.1991 (veröffentlicht zu § 10b EStG Nr. 801 der EStG-Kartei Berlin) wird Bezug genommen.
Normenkette
EStG § 10b;
AO 1977 § 55