BMF, Schreiben v. 7.4.1998, IV C 3 - S 7419 - 9/98, BStBl 1998 I S. 380
Zur Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen § 25 UStG) sind Zweifelstragen vorgetragen worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung der Abschnitte 272 bis 276 UStR folgendes:
1. Anzahlungen auf Reiseleistungen
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG gilt auch für die Besteuerung von Anzahlungen auf Reiseleistungen. Schwierigkeiten bei der Besteuerung von Anzahlungen im laufenden Kalenderjahr können sich bei Reiseveranstaltern ergeben, wenn gemischte Reiseleistungen aufzuteilen sind und wenn für die unter § 25 UStG fallenden Reiseleistungen die Margenermittlung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG durchgeführt wird. Zur Vereinfachung wird zugelassen, daß die für solche Reiseleistungen vereinnahmten Anzahlungen nur mit einem sachgerecht geschätzten Anteil der Besteuerung unterworfen werden. Bei der Schätzung kann berücksichtigt werden, daß Anzahlungen auf steuerfreie Eigenleistungen nicht zu besteuern und daß Anzahlungen auf steuerpflichtige Reiseleistungen (z.B. inländische Streckenanteile von Beförderungsleistungen) – ggf. nur anteilig zu besteuern sind. Anzahlungen für steuerpflichtige Reiseleistungen, für die die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG zu ermitteln ist, können mit einem Anteil angesetzt werden, der der steuerpflichtigen Marge des Vorjahres entspricht.
Das BMF-Schreiben vom 2.5.1994, IV C 3 - S 7419 - 6/94 ist nicht mehr anzuwenden.
2. Reiserücktrittskostenversicherungen
Nach Abschnitt 272 Abs. 11 UStR ist eine im Reispreis enthaltene Reiserücktrittskostenversicherung Bestandteil der einheitlichen Reiseleistung i.S. d. § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG und keine selbständige Leistung. Dies gilt für die Fälle, in denen der Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung der Reise für den Leistungsempfänger obligatorisch ist. Stellt der Reiseveranstalter dagegen den Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung in das Belieben des Leistungsempfängers und berechnet er ggf. das Versicherungsentgelt neben dem Reisepreis gesondert, liegt hinsichtlich des Abschlusses der Versicherung eine auch umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilende Leistung vor, die nicht der Margenbesteuerung unterliegt. Die Leistung kann je nach Sachverhalt entweder unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG (Verschaffung von Versicherungsschutz) oder unter denen des § 4 Nr. 11 UStG (Umsatz aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter) steuerfrei sein.
3. Sachzuwendungen (sonstige Leistungen) an Arbeitnehmer
Ein Reiseveranstalter, der an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen verbilligt oder unentgeltlich überläßt, erbringt insoweit Reiseleistungen i.S. d. § 25 Abs. 1 UStG, die in die Margenberechnung nach § 25 Abs. 3 einzubeziehen sind. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind dabei den Aufwendungen des Leistungsempfängers i.S. d. § 25 Abs. 3 UStG die entsprechenden Ersatzbemessungsgrundlagen des § 10 Abs. 4 UStG gleichzusetzen. Bei der verbilligten Überlassung einer Reise sind analog § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m.§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, mindestens jedoch die Kosten des Arbeitgebers anzusetzen. Bei der unentgeltlichen Überlassung ist ebenfalls von den Kosten i.S.d. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG auszugehen. Sowohl bei verbilligter als auch bei unentgeltlicher Überlassung der Reise an den Arbeitnehmer ergibt sich keine Marge, weil sich die Kosten nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG mit den Aufwendungen des Reiseveranstalters für die Reise decken. Belegschaftsrabatte dürfen nicht zu einer negativen Marge führen. Ein Vorsteuerabzug für die Reisevorleistungen entfällt § 25 Abs. 4 UStG).
4. Vergütung an Zielgebietsagenturen (sog. Handling fee)
Reiseveranstalter nehmen im Zusammenhang mit Reiseleistungen Serviceleistungen von selbständigen Zielgebietsagenturen in Anspruch, für die sie eine einheitliche Vergütung (sog. Handling fee) zahlen. Die Leistung der Zielgebietsagenturen umfaßt u.a. die Organisation des Transfers und die Betreuung der Reisenden im Zielgebiet, Arrangements von Ausflügen und Besichtigungen, Verwaltungsarbeiten für die Veranstalter.
Die Leistung der Zielgebietsagenturen ist unter den Voraussetzungen des Abschnitts 272 Abs. 8 UStR in vollem Umfang als Reisevorleistung anzusehen, die dem Reisenden unmittelbar zugute kommt. Das Schwergewicht der einzelnen Leistungen liegt auf der Betreuungsleistung vor Ort. Die im Zusammenhang damit ausgeführten Verwaltungsleistungen für den Reiseveranstalter sind als unselbständige Nebenleistungen anzusehen.
5. Drittlandsleistungen im Zusammenhang mit Reiseleistungen
a) Einkauf von Veranstaltungsleistungen im Drittland
Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 2 UStG auch dann eingreift, wenn ein inländischer Reiseveranstalter nicht einzelne Reisevorleistungen, sondern die Reisen insgesamt (als Leistungsbündel) von einem im Drittland ansässig...