BMF, Schreiben v. 12.2.1996, IV B 3 - InvZ 1010 - 3/96, BStBl I 1996 S. 111

BMF-Schreiben vom 28. August 1991 (BStBl I S. 768), vom 31. März 1992 (BStBl I S. 236), vom 28. Oktober 1993 (BStBl I S. 904) und vom 30. Dezember 1994 (BStBl 1995 I S. 18) sowie Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 13. bis 15. Dezember 1995 (ESt IX/95 -TOP 6)

Das Investitionszulagengesetz 1993 ist durch Artikel 18 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250, 1390; BStBI I S. 438, 578) geändert worden. Insbesondere sind eine auf 10 v. H. erhöhte Investitionszulage für bestimmte Investitionen des Groß- oder Einzelhandels eingeführt § 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 4 InvZulG) sowie die Investitionszulage von 5 v. H. (Grundzulage) für das verarbeitende Gewerbe § 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG) und die auf 10 v. H. erhöhte Investitionszulage für das verarbeitende Gewerbe und das Handwerk verlängert worden § 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 3 InvZulG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung zu den o. a. Schreiben gilt hierzu folgendes:

 

I. Erhöhte Investitionszulage für Betriebe des Groß- oder Einzelhandels

 

1. Arbeitnehmerzahl

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Zu den Voraussetzungen für die erhöhte Investitionszulage gehört, daß der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Investitionen vorgenommen werden, nicht mehr als 50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld beziehen § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 InvZulG). Die Anzahl der Arbeitnehmer bezieht sich auf den gesamten Betrieb. Daher sind z. B. auch die Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die in Betriebsstätten außerhalb des Fördergebiets oder in Betriebsstätten in Berlin (West) beschäftigt sind.

Der zeitliche Umfang der Beschäftigung ist ohne Bedeutung. Deshalb zählen z. B. Teilzeitbeschäftigte und Kurzarbeiter ebenso wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer.

 

2. Abgrenzung des Groß- und des Einzelhandels

Zum Groß- und Einzelhandel gehören die Wirtschaftszweige, die in Abschnitt G der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, als „Einzelhandel (mit …)” oder „Großhandel (mit …)” bezeichnet sind. Zum Groß- und Einzelhandel gehören deshalb nicht die folgenden in Abschnitt G genannten Wirtschaftszweige:

  • Handelsvermittlung von Kraftwagen (Unterklasse 50.10.1),
  • Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen (Gruppe 50.2),
  • Handelsvermittlung von Kraftwagenteilen und Zubehör (Unterklasse 50.30.1),
  • Handelsvermittlung von Krafträdern, Teilen und Zubehör (Unterklasse 50.40.1),
  • Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern (Unterklasse 50.40.4),
  • Tankstellen mit Absatz in fremden Namen (Agenturtankstellen; Unterklasse 50.50.1),
  • Handelsvermittlung (Gruppe 51.1) und
  • Reparatur von Gebrauchsgütern (Gruppe 52.7).

Die erhöhte Investitionszulage bezieht sich auf den gesamten Betrieb. Bei der Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige sind daher die Tätigkeiten aller Betriebsstätten zu berücksichtigen, d. h. auch der Betriebsstätten, die außerhalb des Fördergebiets belegen sind. Die erhöhte Investitionszulage kommt jedoch nur für Investitionen in den Betriebsstätten in Betracht, die auch für sich betrachtet zum Groß- oder Einzelhandel gehören § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b InvZulG).

 

3. Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzung

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(1) Die erhöhte Investitionszulage setzt nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a InvZulG voraus, daß das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs des Groß- oder Einzelhandels des Anspruchsberechtigten gehört. Die Veräußerung eines Wirtschaftsguts oder ein Vermögensübergang im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter als angeschafft gelten, innerhalb des Dreijahreszeitraums ist deshalb schädlich. Bei einer Betriebsaufspaltung kommt die erhöhte Investitionszulage für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des Besitzunternehmens nur in Betracht, wenn das Besitzunternehmen ein Betrieb des Groß- oder Einzelhandels ist.

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(2) Die erhöhte Investitionszulage setzt nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b InvZulG voraus, daß das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer Betriebsstätte des Groß- oder Einzelhandels des Anspruchsberechtigten verbleibt. Schädlich sind deshalb

  • die langfristige Nutzungsüberlassung (länger als drei Monate), und zwar auch dann, wenn das Wirtschaftsgut in einer Betriebsstätte des Groß- oder Einzelhandels verwendet wird,

    und

  • die Überführung in eine Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten, die nicht zum Groß- oder Einzelhandel gehört.

Unschädlich ist es jedoch, wenn bei einer Betriebsaufspaltung Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des Besitzunternehmens, das ein Betrieb des Groß- oder Einzelhandels ist, in einer Betriebsstätte des Groß- oder Einzelhandels des Betriebsunternehmens verwendet werden.

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