BMF, Schreiben v. 5.2.2015, IV C 1 - S 2252/08/10004 :014
Bezug: BMF-Schreiben vom 9.10.2012 (BStBl 2012 I S. 953)
Es wurde eine Reihe von Fragen zur Behandlung von Stiftungen bei Kontoeröffnung, Depotübertragungen – auch im Rahmen der Randziffer 165 des o.g. BMF-Schreibens – und zu Nachlassmandaten bei Steuerausländern gestellt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu wie folgt Stellung genommen. Zur besseren Verständlichkeit wurde der Text der Fragen wiedergegeben und um die Antworten des BMF ergänzt.
1. Ausländische Stiftung mit deutschem Stifter bzw. Begünstigten als Inhaber eines inländischen Kontos bzw. Depots
Laut Angaben der Stiftung und des Stifters/Begünstigten ist diese für steuerliche Zwecke transparent. Es ist davon auszugehen, dass ein KESt-Abzug vorzunehmen ist, wie in anderen Treuhandfällen entsprechend der Zurechnung nach § 39 AO. Nur bleibt fraglich, ob nicht doch die (ausländische) Rechtsform maßgebend sein kann. Daher sollte klargestellt werden, welche Prüfungen die Bank vornehmen muss, um festzustellen, ob es sich materiell-rechtlich um eine transparente oder eine intransparente Stiftung handelt.
Vorschlag: Mangels einer eigenständigen steuerlichen Prüfung durch die Bank als konto-/depotführende Stelle kann nur in den Fällen der KESt-Abzug wie bei einer Treuhandschaft erfolgen, in denen der Stifter/Begünstigte sowie die Stiftung bzw. deren steuerlicher Berater eine Erklärung abgeben, nach der die Erträge der Stiftung in der Steuererklärung erklärt und veranlagt werden. In allen anderen Fällen, in denen die Bank als konto-/depotführende Stelle keine entsprechende Kenntnis hat, sollte sich der KESt-Abzug allein nach der Rechtsform des Konto-/Depotinhabers richten. Eine Nachforschungspflicht, die über die Grundsätze zur Geldwäscheprävention hinausgeht, besteht nicht.
BMF: In diesen Fällen ist entsprechend der für Treuhandkonten geltenden Regelungen ein Steuerabzug (vgl. Rz. 152 – 154 des BMF-Schreibens vom 9.10.2012, BStBl 2012 I S. 953) vorzunehmen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Rz. 312 – 315 des BMF-Schreibens vom 9.10.2012, a.a.O.
2. Ausländische Gesellschaft mit deutschem Gesellschafter (und ggf. weiteren Gesellschaftern) als Inhaber eines inländischen Kontos bzw. Depots
Laut Angaben der Gesellschaft und des deutschen Gesellschafters handelt es sich aus deutscher Sicht um eine so genannte Basisgesellschaft/Briefkastengesellschaft. Im Rahmen der Steuererklärung werden daher die Erträge der Gesellschaft (anteilig) entsprechend § 42 AO in der Steuererklärung des deutschen Gesellschafters erklärt. Daher muss hier der KESt-Abzug nach den Regeln für eine ausländische Gesellschaft erfolgen. Anders als in den Fällen von § 39 AO stellt § 42 AO keine Basis für eine abweichende KESt-Erhebung dar.
Vorschlag: Auch wenn eine ausländische Gesellschaft als Basisgesellschaft/Briefkastengesellschaft für steuerliche Zwecke anzusehen ist, erfolgt der KESt-Abzug nicht wie bei einer Treuhandschaft. Für den KESt-Abzug ist auf die Regeln für eine ausländische Gesellschaft abzustellen.
BMF: In diesen Fällen ist entsprechend der für Treuhandkonten geltenden Regelungen ein Steuerabzug (vgl. Rz. 152 – 154 des BMF-Schreibens vom 9.10.2012, BStBl 2012 I S. 953) vorzunehmen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Rz. 312 – 315 des BMF-Schreibens vom 9.10.2012, a.a.O.
3. Zur Rz. 165 Depotüberträge aus dem EU-Ausland, EWR-Staaten bzw. Vertragsstaaten nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer I der Richtlinie 2003/48/EG vom 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (nachfolgend: „EU/EWR/ZIV-Ausland”)
Fallbeispiel (nachfolgend „Stiftungsfall”):
Eine ausländische (steuerlich transparente) Stiftung überträgt Wertpapiere aus einem auf ihren Namen lautenden Depot im EU/EWR/ZIV-Ausland auf ein inländisches Depot des Stifters (materiell-rechtlich der wirtschaftlich Berechtigte).
BMF: Bei Depotüberträgen von ausländischen Depots in das Inland ist eine Übernahme der Anschaffungsdaten nur unter den Voraussetzungen des § 43a Absatz 2 Satz 3 und 5 EStG möglich. Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es sich um eine Depotübertragung mit Gläubigerwechsel handelt. Das übernehmende Kreditinstitut hat im Falle der späteren Veräußerung die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 6 ff. EStG anzuwenden.
Anschaffungskostenübernahme
In diesen Fällen sollte eine Anschaffungskostenübernahme auch bei Depotüberträgen aus dem EU/EWR/ZIV-Ausland analog § 43a Absatz 2 Satz 5 EStG zulässig sein, da materiell-rechtlich weder ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft, noch ein sonst steuerrelevanter Vorgang vorliegt.
Diese Frage stellt sich auch im Zusammenhang mit der Übertragung von Wertpapieren aus einem im EU/EWR/ZIV-Ausland befindlichen Nachlassdepot. Diese Sachverhalte sind laut Rz. 165 des BMF-Schreibens vom 9.10.2012 als unentgeltliche Depotüberträge mit Gläubigerwechsel zu behandeln. Auch hier sollte die Übernahme der Anschaffungskosten möglich sein.
Vorschläge:
Im Falle eines (unentgeltlichen) Depotü...