Leitsatz
Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Normenkette
§ 9 EStG , § 21 EStG , Art. 105 Abs. 2a GG
Sachverhalt
Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer einer Ferienwohnung, die sie über eine Appartementverwaltung an wechselnde Feriengäste vermieten ließen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung einen Werbungskostenüberschuss geltend. Demgegenüber ermittelte das FA positive Einkünfte, indem es Werbungskosten nur mit dem auf die Vermietungstage entfallenden Anteil berücksichtigte, nachdem es sie zuvor u.a. um die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer gekürzt hatte.
Das FG lehnte die Berücksichtigung des Werbungskostenüberschusses wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger ab.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH hat das FG zu Unrecht die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger verneint, weil diese nach der neueren Rechtsprechung bei dauerhafter Fremdvermietung – wie im Streitfall – ohne weitere Prüfung anzunehmen sei.
Die in diesem Zusammenhang entstehende Zweitwohnungssteuer sei als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Denn die aufgrund einer kommunalen Satzung erhobene Zweitwohnungssteuer erfasse (als örtliche Aufwandsteuer) die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf die Dauer und den konkreten Zweck des persönlichen Gebrauchs, solange die Wohnung auch für persönliche Zwecke vorgehalten werde. Etwas anderes – keine Zweitwohnungssteuerpflicht – gelte nur bei einer Nutzung der Wohnung als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes ausschließlich zur Einkünfteerzielung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.12.1996, 8 C 49.95, DVBl 1997, 1058, m.w.N.).
Hinweis
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen auszugehen (vgl. BFH, Urteil vom 6.11.2001, IX R 97/00, BFH-PR 2002, 129).
Zu den abziehbaren Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung gehört die streitige Zweitwohnungssteuer dann, wenn sie gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dient, d.h., wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.10.2002, IX R 58/01