Die Zweitwohnung muss zumindest zeitweise zum Wohnen geeignet sein. Umstritten ist, ob eine Mindestausstattung mit Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Heizung vorhanden sein muss. Die Rechtsprechung hält es für ausreichend, wenn die entsprechenden Einrichtungen auch in unmittelbarer Nähe erreichbar sind.[1]

Das VG Kassel hat entschieden, dass der Wohnungsbegriff im Zweitwohnungsteuerrecht identisch mit dem steuerrechtlichen Wohnungsbegriff ist. Danach unterliegt ein 13 qm großes Appartement mit einer Gemeinschaftsküche nicht der Zweitwohnungsteuer.[2]

Wohn- und Campingwagen sowie Mobilheime unterliegen dann der Zweitwohnungsteuerpflicht, wenn die Satzung sie ausdrücklich als Zweitwohnung definiert. Entscheidend ist, dass der Wohn- bzw. Campingwagen innerhalb des Gemeindegebiets aufgestellt ist. Die Rechtsprechung[3] hat dies ausdrücklich als zulässig anerkannt und sieht keine Gleichartigkeit mit anderen Bundessteuern, wie z. B. der Kraftfahrzeugsteuer.

Auch Wochenendhäuser und Jagdhütten können zweitwohnungsteuerpflichtig sein, wenn dies in der Satzung ausdrücklich gesagt ist. Das OVG Sachsen hat dies bestätigt, wenn das Wochenendhaus größer als 24 qm und eine Trinkwasserversorgung und eine Toilette vorhanden ist.[4]

Nutzt der Mieter eine Wohnung sowie einen Camping- oder Wohnwagen nur für Urlaubszwecke, entsteht für ihn keine Zweitwohnungsteuerpflicht.

Liegen Hauptwohnung und Zweitwohnung in der selben Gemeinde kann eine Zweitwohnungsteuer erhoben werden. Liegt sie im selben Gebäude, gilt diese in der Regel nicht als Zweitwohnung.

[1] Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.10.2015, 4ZB 15.830
[2] VG Kassel, Urteil v. 25.2.2005, 6 E 818/03.
[3] OVG Schleswig-Holstein, Urteil v.8.3.2018, 2 LB 98/17.
[4] OVG Sachsen, Urteil v. 4.7.2012, 4 A 124/10.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge