3.1 Grundsätzliches
Rz. 18
In der Vergangenheit war die Zwischenberichterstattung in Deutschland gesetzlich nur vergleichsweise dürftig geregelt. Lediglich § 44b BörsG a. F. verpflichtete Emittenten von Aktien zu der Veröffentlichung eines damals sogenannten Halbjahresberichts. Die Einzelheiten hierzu waren in den §§ 53 ff. BörsZulV a. F. geregelt. Zur Zwischenberichterstattung war kein Zwischenabschluss des Emittenten erforderlich. Notwendig waren lediglich die Angaben zu den Umsatzerlösen und dem Ergebnis vor oder nach Steuern (§ 54 Abs. 1 BörsZulV a. F.), jeweils bezogen auf die Zwischenberichtsperiode sowie entsprechende Vergleichszahlen des entsprechenden Vorjahreszeitraums. Weiter hatte der Emittent zusätzliche erläuternde Angaben zu veröffentlichen (§ 55 BörsZulV a. F.), die aber ebenfalls nicht als sehr weitgehend anzusehen waren. Später wurde § 44b BörsG a. F. im Rahmen des vierten Finanzmarktförderungsgesetzes durch den wortgleichen § 40 BörsG a. F. ersetzt. Materiell haben sich somit die gesetzlichen Anforderungen an die Häufigkeit und den Umfang der Zwischenberichterstattung in Deutschland dadurch nicht verändert.
Rz. 19
Das sogenannte Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) v. 5.1.2006 regelte die Zwischenberichterstattung in Deutschland inzwischen völlig neu. Zum einen wurde die gesetzlich verpflichtende Häufigkeit für sogenannte Inlandsemittenten von Aktien erhöht. Hier waren 3 Zwischenberichte innerhalb eines vollen Geschäftsjahres erforderlich. Zum zweiten wurde der notwendige Inhalt des Halbjahresfinanzberichts deutlich erweitert. Weiter wurde der Kreis der Zwischenberichtspflichtigen erhöht, denn nun werden auch Emittenten von an der Börse notierten Fremdkapitaltiteln von der Verpflichtung zu mindestens einer Zwischenberichterstattung zur Hälfte des Geschäftsjahres erfasst. Zur weiteren Konkretisierung wurde später am 13.3.2008 eine Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung bekannt gegeben. Diese regelt neben anderem auch die Zwischenberichterstattung betreffende Fragenkomplexe für die hiervon betroffenen Unternehmen.
3.2 Gesetzlich geregelte Arten der Zwischenberichterstattung
3.2.1 Halbjahresfinanzbericht
Rz. 20
Von Inlandsemittenten ist gemäß § 115 Abs. 1 WpHG (bis 2.1.2018 § 37w WpHG) mindestens ein Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen. Dieser stellt einen wichtigen Teil der regelmäßigen externen Rechnungslegung dieser Gesellschaften dar. Die Verpflichtungen gehen deutlich über die Anforderungen an den früheren Halbjahresbericht des § 40 BörsG a. F. hinaus und stellen die Umsetzung der Europäischen Transparenzrichtlinie in deutsche Bestimmungen dar. Der Gesetzestext spricht zwar von 6 Monaten und trifft damit im Grundsatz die Realität. Ausnahmen ergeben sich jedoch bei der Bildung von Rumpfgeschäftsjahren. Hier bezieht sich die Berichterstattungspflicht nach herrschender Meinung auf die erste Hälfte des Geschäftsjahres. Dabei kann die Berichtsperiode nach der hier vertretenen Auffassung auf volle Monate gerundet werden. Die Vergleichsperioden sollten entsprechend angepasst werden. Bei sehr kurzen Rumpfgeschäftsjahren erscheint es sogar zulässig, auf eine Zwischenberichterstattung vollständig zu verzichten. Dies ist nach der hier vertretenen Auffassung bei Geschäftsjahren von unter 4 Monaten anzunehmen.
Rz. 21
Gemäß § 115 Abs. 1 WpHG (bis 2.1.2018 § 37w WpHG) hat die Veröffentlichung unverzüglich nach der Erstellung des Halbjahresfinanzberichts, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Berichtsstichtag zu erfolgen. Davor muss eine sogenannte Hinweisbekanntmachung publiziert werden, wann und unter welcher Internetadresse der Zwischenbericht durch den Emittenten öffentlich zugänglich gemacht wird. Darüber hinaus ist der Halbjahresfinanzbericht in dem im Jahr 2007 neu geschaffenen Unternehmensregister offenzulegen. Weiter ist zu beachten, dass der DCGK in...