4.1 Verkürzter Abschluss
4.1.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Rz. 28
Bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden innerhalb der Zwischenberichterstattung ist auf den davor liegenden Jahres- bzw. Konzernabschluss und die hier gewählte Vorgehensweise abzustellen. Entsprechend dem Stetigkeitsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) sind diese nur in begründeten Ausnahmefällen nicht anzuwenden. Wenn dies im Rahmen der Zwischenberichterstattung dennoch erfolgen sollte, sind der Umstand und insbesondere dessen Auswirkung innerhalb der Erläuterungen darzustellen. Dies schließt nach der hier vertretenen Auffassung auch genaue Zahlenangaben hinsichtlich der konkreten Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft ein.
Rz. 29
Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden brauchen innerhalb der Zwischenberichterstattung nicht ausführlich beschrieben und erläutert zu werden. Denn es wird nach Ansicht des Verfassers zutreffend unterstellt, dass der Adressat der externen Rechnungslegung des berichtenden Unternehmens über dessen letzten Jahresabschluss des Unternehmens verfügt. Insoweit hat der Zwischenberichtspflichtige lediglich innerhalb des Zwischenberichts ausdrücklich anzugeben, dass dieselben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf den jeweiligen Zwischenabschluss angewandt worden sind, wie auf den letzten davor liegenden und veröffentlichten Jahresabschluss.
4.1.2 Bilanz
Rz. 30
Die Bilanz kann innerhalb der Zwischenberichterstattung ein höheres Aggregationsniveau besitzen als bei einem Jahresabschluss (Einzelabschluss nach HGB). Bei Letzterem ist das gesetzliche Gliederungsschema des § 266 HGB verbindlich. Die Gliederungsvorschriften des § 266 HGB brauchen nicht angewendet zu werden. Es können somit Bilanzpositionsgruppen gebildet werden. Eine Grenze des Aggregierens ist jedoch dort erreicht, wo innerhalb des Jahresabschlusses Zwischensummen ausgewiesen werden. Hier sind diese zwingend auch in der Zwischenbilanz anzugeben. Darüber hinaus müssen auch innerhalb einer verkürzten Bilanz Vergleichszahlen des Vorjahres in der gleichen Struktur angegeben werden. Bei der Zwischenberichterstattung sind dies die Werte des vor dem Zwischenberichtsstichtag liegenden Jahresabschlusses. Fraglich erscheint aus Sicht des Verfassers, ob nicht die Bilanz zum selben Vorjahreszeitpunkt sinnvoller wäre. Dieser Gedanke drängt sich insbesondere bei Unternehmen mit zyklischem Geschäftsverlauf eines Wirtschaftsjahres auf. Dies könnte jedoch zusätzlich auf freiwilliger Basis erfolgen und wird vom Verfasser empfohlen.
4.1.3 Gewinn- und Verlustrechnung
Rz. 31
Die Gewinn- und Verlustrechnung kann innerhalb der Zwischenberichterstattung ebenfalls ein höheres Aggregationsniveau besitzen als bei einem Jahresabschluss. Die Gliederungsvorschriften des § 275 HGB brauchen deshalb auch hier nicht zwingend angewendet zu werden. Es können somit Positionsgruppen innerhalb der unterjährigen Gewinn- und Verlustrechnung gebildet werden. Eine Grenze des Aggregierens ist jedoch auch hier erreicht, wo innerhalb des Jahresabschlusses Zwischensummen in der Erfolgsrechnung ausgewiesen werden. Hier sind diese Zwischensummen zwingend auch innerhalb des Zwischenabschlusses anzugeben.
Rz. 32
Zur Erfolgsabgrenzung stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Zum einen die sogenannte integrative Methode: Bei ihr werden alle Aufwände und Erträge gleichmäßig über das Geschäftsjahr verteilt. Somit kann vergleichsweise einfach auf das zu erwartende Jahresergebnis des Unternehmens geschlossen werden. Im Gegensatz dazu steht die eigenständige Methode. Bei dieser wird jede Zwischenberichtsperiode als eigenständiger Rechnungslegungszeitraum angesehen. Damit wird hier abgegrenzt wie bei einem Jahresabschluss. IAS 34 und der DRS 16 in seiner aktuellen Fassung präferieren den eigenständigen Ansatz zur Erfolgsabgrenzung. Nach der hier vertretenen Auffassung gilt auch für die Erfolgsabgrenzung wie für die anderen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden das Stetigkeitsprinzip. Deshalb kann es insbesondere nicht sein, dass verschiedene Methoden der Erfolgsabgrenzung zwischen unterschiedlichen Zwischenabschlüssen angewendet werden.
Rz. 33
Die Zwischenberichtsperiode erstreckt sich zum einen vom Beginn des laufenden Geschäftsjahres bis zum jeweiligen Stichtag der Zwischenberichterstattung. Darüber hinaus ist bei einer – freiwilligen – Quartalsberichterstattung auch über die letzten 3 Monate vor dem Zwischenberichtsstichtag gesondert zu berichten. In diesem Fall müssen für diese Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls Vergleichswerte angegeben werden. Dabei handelt es sich um die jeweils entsprechende Zwischenberichtsperiode des letzten Geschäftsjahres.
4.1.4 Anhang
Rz. 34
Ein Zwischenbericht verfügt nicht über einen Anhang, wie er nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB zwingend Bestandteil eines Jahresabschlusses ist. Jedoch sind zu den Zahlenangaben innerhalb der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des Zwischenberichts dennoch zusätzliche Erläuterungen verpflichtend von dem Unternehmen zu tätigen. Diese können ebenfalls kürzer ausfallen als innerhalb des Jahresabsc...