DRSC-Stellungnahme zu geplanten Änderungen an IAS 12

Dem Vorschlag des IASB, eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern einzuführen, die sich aus der Umsetzung der Pillar-2-Regeln ergeben, stimmt der DRSC nach ED/2023/1 zu. Allerdings bestehen Zweifel hinsichtlich des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Angabevorschriften für Abschlussersteller und -adressat.

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 09.01.2023 den Exposure Draft ED/2023/1 veröffentlicht. Die Kommentierungsfrist endete bereits am 10.03.2023 (verkürzte Kommentierungsfrist). Alle Änderungen sollen, vorbehaltlich der Kommentare zum Standardentwurf, im zweiten Quartal 2023 abgeschlossen werden.

Wie bereits in dieser News berichtet, schlägt der Entwurf International Tax Reform—Pillar Two Model Rules (Proposed amendments to IAS 12eine vorübergehende Ausnahme/Erleichterung (temporary exception) bei der Bilanzierung latenter Steuern vor, die sich infolge der bevorstehenden Umsetzung der Mindeststeuerkomponente (sog. Pillar 2) der internationalen Steuerreform der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf europäischer Ebene ergeben.

Zustimmung zur verpflichtenden Ausnahme der Bilanzierung latenter Steuern…

Der Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat am 27.02.2023 seine Stellungnahme an den IASB adressiert. Darin stimmt der DRSC dem Vorschlag des IASB zu, eine verpflichtende Ausnahme der Anforderungen nach IAS 12 zum Ansatz und zur Angabe latenter Steuern nach den Pillar-2-Regeln, einzuführen. Insb. wird die damit einhergehende Notwendigkeit klarer Rechnungslegungsvorschriften aufgrund der bevorstehenden Umsetzung der Pillar-2-Regeln in das nationale Steuerrecht vom DRSC anerkannt.

…bei gleichzeitigen Bedenken hinsichtlich des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der grundsätzlichen Angabevorschriften.

Allerdings zweifelt der DRSC erheblich daran, ob die im Entwurf vorgeschlagen Angaben, die die Abschlussersteller bereits vor dem Inkrafttreten der Pillar-2-Regeln befolgen müssen, zu entscheidungsnützlichen Informationen für die Abschlussadressaten führen werden.

Denn insb. die erforderlichen Angaben von IAS 12.88C des Entwurfs würden zu einem information overload für den Abschlussadressaten und zugleich zu erheblichem operativem Mehraufwand für die Abschussersteller führen. Dieser signifikante Mehraufwand entsteht in besonderer Weise bei multinationalen Konzernen im Rahmen der Informationsbeschaffung und der notwendigen Sicherstellung konsistenter Daten der Konzerngesellschaften unterschiedlichster steuerlicher Rechtsräume.

Der DRSC regt daher eine Überarbeitung des Entwurfs zu den vorgeschlagenen Angabevorschriften durch den IASB an, da ansonsten der DRSC die Untersuchung der Entscheidungsnützlichkeit des Abschlussadressats für erforderlich hält. Des Weiteren könne der IASB dadurch erklären, warum der Nutzen die Kosten überwiegt. 

Ausblick: Änderungen am Entwurf?

Vor dem Hintergrund des Kosten-Nutzenverhältnisses der vorgeschlagenen Angabevorschriften hinsichtlich latenter Steuern ist die Kritik des DRSC nachvollziehbar. Der Entwurf hat gute Ansätze, wird aber in der Praxis zu mehr Fragen als Lösungen führen. Alle Änderungen zu dem Entwurf sollen im 2. Quartal 2023 abgeschlossen werden.  


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