EFRAG Übernahmeempfehlung (Entwurf) zu redaktionellen Änderungen am Rahmenkonzept
Am 29.3.2018 wurden die überarbeitete Fassung des Rahmenkonzepts (Conceptual Framework for Financial Reporting) sowie das entsprechende Begleitmaterial (Amendments to References) seitens des IASB veröffentlicht.
Während das Rahmenkonzept selbst nicht Teil des Endorsement-Prozesses ist, müssen jedoch die Änderungen an den Verweisen innerhalb der diversen IFRS formal indossiert werden.
Vorläufige Empfehlung der Übernahme
Hierzu hat die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, kurz: EFRAG) nun seine vorläufige Stellungnahme am 6.7.2018 veröffentlicht. Vorgesehen ist eigentlich nur eine redaktionelle Anpassung der bisherigen Verweise auf das Framework in den diversen Standards (u.a. IFRS 2, IFRS 3, IFRS 4, IFRS 6, IAS 1, IAS 8 und IAS 34) sowie Interpretationen (u.a. SIC 32 und IFRIC 12).
In seiner (vorläufigen) Stellungnahme einer Übernahmeempfehlung ist EFRAG zwar zu dem Schluss gelangt, dass die vom IASB vorgenommenen Standardänderungen die Übernahmekriterien der EU erfüllen, jedoch werden teils Einschränkungen vorgenommen. Neben Änderungen, aus denen keine signifikanten Auswirkungen erwartet werden, gibt es nach Ansicht von EFRAG auch Fälle, in denen (theoretisch) Änderungen auftreten könnten.
Theoretische Fälle mit Wechselwirkung auf Bilanzierung denkbar
So wird u.a. in IFRS 2 in Appendix A der Verweis zur Definition einer liability auf die dem neuen Framework zugrundeliegende Definition angepasst. Die Definition einer liability hat sich im neuen Framework jedoch geändert, wenn auch nicht die Definition eines Finanzinstruments im Anwendungsbereich von IFRS 2.
IAS 8.11 wird als Standard zur Auswahl geeigneter Bilanzierungsmethoden bei Vorliegen einer Regelungslücke in den IFRS ebenfalls mit einem Verweis auf das neue Framework versehen, sodass es in spezifischen Fällen einer (Über-)Prüfung bedürfte, ob die bisherige Bilanzierungsweise im Einklang mit den neuen Definitionen des Framework steht, da die Übergangsbestimmungen für die Änderungen in allen Fällen im Einklang mit IAS 8, somit retrospektiv vorzunehmen sind. EFRAG sieht diese Fälle aber eher klarstellend an („amendments would generally clarify the current guidance“).
Ausgenommen sind die Änderungen an IFRS 14, da der (Interims-)Standard im Zusammenhang mit dem noch laufenden Projekt zu Preisregulierungen im regulatorischen Umfeld mangels Anwendungsfällen in der EU nicht übernommen wurde bzw. wird.
Stellungnahmen zum Entwurf der EFRAG können bis zum 14. September 2018 eingereicht werden.
Praxis-Tipp: Auswirkungen in den überwiegenden Fällen theoretischer Natur
Die Analyse von EFRAG zeigt zwar, dass kleinere Anpassungen an dem bestehenden Gerüst der IFRS Auswirkungen haben können, diese dürften aber in den überwiegenden Fällen theoretischer Natur sein.
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