Vorratsvermögen: Bewertung zum Bilanzstichtag

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben Einzelheiten zur Bewertung von Vorräten nach der so genannten Lifo-Methode, zu den Voraussetzungen und der Anwendbarkeit nützliche Hinweise gegeben.

Vorratsvermögen muss grundsätzlich einzeln bewertet werden. Die Herstellungskosten sind die Obergrenze. Im Handelsrecht sind nach § 256 HGB zulässig:

  • die Lifo-Methode, «last in – first out» und
  • die Fifo-Methode, «first in – first out».

Führt die Lifo-Methode zu einer Vereinfachung bei der Bewertung, darf sie steuerrechtlich angewendet werden

Die steuerliche Bewertung des Vorratsvermögens unter Anwendung der Lifo-Methode setzt voraus, dass sie den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, d. h., wenn die am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter mengenmäßig vollständig erfasst sind und die Anwendung der Lifo-Methode nach den betriebsindividuellen Verhältnissen zu einer Vereinfachung bei der Bewertung des Vorratsvermögens führt.

§ 6 Nr. 2a EStG enthält eine Ausnahme vom Einzelbewertungsgrundsatz. Zu diesem Zweck wird für den Wertansatz des Vorratsvermögens unterstellt, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert werden. Einer weiteren Prüfung, ob eine Durchbrechung dieses Einzelbewertungsgrundsatzes zulässig ist, bedarf es daher nicht. Die weitere Voraussetzung der Entsprechung mit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verlangt nur, dass die Bewertung des Vorratsvermögens nach dem Wirtschaftlichkeits- und Wesentlichkeitsgrundsatz zu einer Bewertungsvereinfachung führt (BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 - S 2174/07/10001:002, Tz. 2).

Bei Abweichung von Handels- und steuerbilanziellem Ansatz sind besondere Aufzeichnungen zu führen

 Die Anwendung der Lifo-Methode setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auch in der Handelsbilanz nach dieser Methode bewertet. Eine Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter in der Handelsbilanz steht der Anwendung der Lifo-Methode nicht entgegen. Bei einer Abweichung von der Handelsbilanz sind die Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG; R 6.9 Abs. 1 Sätze 2 – 4 EStR 2012).

Tatsächliche Verbrauchsfolge nicht maßgebend

Das steuerliche Bewertungswahlrecht kann für verschiedene Bewertungsgruppen unterschiedlich ausgeübt werden. Sämtliche Wirtschaftsgüter einer Bewertungsgruppe sind nach einheitlichen Grundsätzen zu bewerten. Die Lifo-Methode muss nicht mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmen. Sie ist somit unabhängig vom Vorhandensein besonderer ordnungsrechtlicher Vorschriften (z. B Lebensmittelrecht) zulässig. Auch Zertifizierungs-Verfahren, die eine bestimmte tatsächliche Verbrauchsfolge vorschreiben, schließen die Anwendung der Lifo- Methode nicht aus (BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 - S 2174/07/10001:002, Tz. 3.)

Hinweis: Lifo-Methode ist in bestimmten Fällen nicht anwendbar

Ist es bei zum Verkauf bestimmten Vorräten (Handelsware) z. B durch im Betrieb eingesetzte moderne EDV-Systeme technisch ohne weiteren Aufwand oder weitere Rechen- oder Ermittlungsschritte möglich, die individuellen Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter ohne weiteres zu ermitteln (z. B durch Codierung), so ist die Anwendung der Lifo-Methode unzulässig (BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 - S 2174/07/10001:002, Tz. 3a).

Haben Vorräte eine geringere Haltbarkeit als ein Jahr (verderbliche Ware), so ist die Lifo-Methode nicht zulässig, weil eine Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge, wonach die zuletzt gekauften Waren als erstes verarbeitet und verkauft werden, dem betrieblichen Geschehensablauf völlig widerspricht (BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 - S 2174/07/10001:002, Tz. 3c).

Niederwertprinzip und Wertaufholungsgebot

Für die Handelsbilanz gilt das strenge Niederstwertprinzip und ein Wertaufholungsgebot (§ 253 HGB).

Im Steuerrecht besteht lediglich ein Wahlrecht zur Abschreibung auf den dauerhaft niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Ein Grund für eine Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz kann sein, dass die Herstellung überteuert war und sich das Produkt deshalb nicht verkaufen lässt. Dauerhaft gemindert ist Ware, wenn sie durch einen Brand-/Wasserschaden nicht mehr zum geplanten Preis veräußert werden kann.

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