(1)[1] Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem Abschnitt folgende Gebühren:
1. |
für die Bearbeitung der Anzeige nach § 15c Abs. 1 1 500 Euro, |
2. |
für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres 500 Euro. |
Bis 31.12.2001:
(1) Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem Abschnitt folgende Gebühren:
1. |
für die Bearbeitung der Anzeige nach § 15c Abs. 1 dreitausend Deutsche Mark, |
2. |
für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eintausend Deutsche Mark. |
(2) Entstehen der Behörde durch Bekanntmachungspflichten im Rahmen des § 15d Abs. 6 Kosten, sind diese der Behörde zu erstatten.
(3) Die Gebühren und Kosten werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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