Entscheidungsstichwort (Thema)
(Lithographien im Druckereigewerbe keine GWG - GWG: technische Abstimmung mit anderen Anlagegütern und Einfügung in einen Nutzungszusammenhang)
Leitsatz (amtlich)
1. Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Lithographien im Druckereigewerbe: Lithographien, die zum Anlagevermögen einer Druckerei gehören, sind keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs.2 EStG, die nach § 19 Abs.2 Satz 3 BerlinFG von der Förderung durch Investitionszulage ausgenommen sind.
2. Die nach § 6 Abs.2 Satz 2 EStG zu prüfenden Voraussetzungen der technischen Abstimmung des Wirtschaftsguts mit anderen Anlagegütern und der Einfügung in einen Nutzungszusammenhang können auch ohne eine dauerhafte, körperliche und mit einer gewissen Festigkeit ausgestattete Verbindung der einzelnen Wirtschaftsgüter erfüllt sein.
Normenkette
BerlinFG § 19 Abs. 2 S. 3; EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Druckerei in Berlin (West), in der sie u.a. Etiketten herstellt. Für die dazu erforderlichen Druckplatten benötigt sie Lithographien, die nach einer sog. Reinzeichnung des Etiketts einschließlich aller Text- und Formatangaben (Mitten- und Stanzautomatenangaben, Formatecken und Paßkreuzen) angefertigt werden. Handelt es sich um ein farbiges Etikett, werden in einer Lithographieanstalt entsprechend der Anzahl der verwendeten Farben mehrere Farbfilme hergestellt, diese Lithographie sodann vervielfältigt und auf einer Trägerfolie montiert. Für diesen Vorgang der Handmontage oder der Montage mit einer Kopiermaschine sind die Formatangaben wesentlich. Danach wird die Montagefolie mit einer Druckplatte in einen Kopierrahmen eingelegt und darin die Druckplatte belichtet. In der Kopiermaschine erfolgt die Belichtung automatisch. In beiden Fällen entsteht als Endprodukt die Druckplatte.
Im Streitjahr 1980 hatte die Klägerin insgesamt … DM für Lithographien aufgewendet. Ihren Antrag, ihr u.a. für diese Aufwendungen eine Investitionszulage von 25 v.H. zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) insoweit ab.
Der dagegen gerichtete Einspruch hatte teilweise Erfolg. Nach Durchführung einer Investitionszulage-Sonderprüfung gewährte das FA in dem angefochtenen Einspruchsbescheid eine Investitionszulage für die Anschaffungskosten einzelner Lithographien in Höhe von … DM, soweit diese 800 DM überstiegen; im übrigen wurde die Gewährung einer Investitionszulage mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach § 19 Abs.2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) i.V.m. § 6 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht begünstigt seien.
Die Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, die Lithographien seien geringwertige Wirtschaftsgüter, weil sie weder in einen Nutzungszusammenhang eingefügt noch technisch mit den übrigen Geräten aufeinander abgestimmt seien.
Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt.
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid über die Gewährung einer Investitionszulage 1980 in Gestalt der am 4.Februar 1982 zugestellten Einspruchsentscheidung mit der Maßgabe zu ändern, daß die Investitionszulage auf … DM festgesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
1. Zu Unrecht hat das FG die streitigen Lithographien als geringwertige Anlagegüter angesehen, die nach § 19 Abs.2 Satz 3 BerlinFG ausdrücklich von der Förderung durch Investitionszulage gemäß § 19 BerlinFG ausgenommen sind.
a) Der Begriff des geringwertigen Wirtschaftsguts setzt nach § 6 Abs.2 Satz 1 EStG u.a. voraus, daß es einer selbständigen Nutzung fähig ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist ein Wirtschaftsgut einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in diesen Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind; dem steht nicht entgegen, daß das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann (§ 6 Abs.2 Satz 3 EStG).
b) Danach sind die von der Klägerin hergestellten Lithographien einer selbständigen Nutzung nicht fähig. Wie das FG selbst ausgeführt hat, sind die Lithographien nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Kopiergeräten nämlich, nutzbar. Der technischen Abstimmung mit diesen Geräten dienen die auf den Lithographien enthaltenen technischen Daten wie Mitten- und Formatangaben, Stanzautomatenecken und Paßkreuze. Daß die Vorinstanz diese Applikationen als bloße Hilfsmittel zur Erreichung eines einwandfreien Druckes gesehen hat, widerspricht nicht der dargelegten technischen Abstimmung von Lithographie und Gerät.
In diesen Nutzungszusammenhang sind die Lithographien auch eingefügt. Denn entgegen der Auffassung des FG erfordert der Begriff des Einfügens in einen Nutzungszusammenhang weder eine dauerhafte noch eine körperliche oder mit einer gewissen Festigkeit ausgestattete Verbindung der einzelnen Wirtschaftsgüter. Dieser auch im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, 19.Aufl., § 6 EStG Anm.1274; Horlemann, Deutsche Steuer-Zeitung ―DStZ― 1985, 22, 28) vermag der Senat nicht zu folgen. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Neufassung des § 6 Abs.2 EStG durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14.Dezember 1976 (BGBl I, 3341, BStBl I, 694), denn diese Änderung sollte gerade den durch die Rechtsprechung erweiterten Begriff der selbständigen Nutzungsfähigkeit weitgehend wieder rückgängig machen und zu dem von der älteren Rechtsprechung geprägten Begriff des "einheitlichen Ganzen" zurückkehren (vgl. Blümich/Ehmcke, Einkommensteuergesetz, § 6 Anm.1324, 1343 und 1348 f.; Herrmann/Heuer/ Raupach, a.a.O., § 6 EStG Anm.1263 und 1274). Nach dieser Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 17.April 1985 I R 144/82, BFHE 143, 569, BStBl II 1988, 126 m.w.N.) ergibt sich das der Bewertungsfreiheit entgegenstehende Merkmal des einheitlichen Ganzen vielfach aus der betrieblich bedingten Art und Dauer der Verbindung und der Abstimmung der verbundenen Wirtschaftsgüter aufeinander. Dabei können die Festigkeit der Verbindung, ihre technische Gestaltung und ihre Dauer im einzelnen von Bedeutung sein. Diese Merkmale sind aber nicht immer entscheidend.
Für den Streitfall folgt daraus, daß die Lithographien ungeachtet ihrer nur vorübergehenden Verbindung mit den Kopiervorrichtungen nach außen hin mit diesen ein einheitliches Ganzes bilden und von diesen getrennt keine eigenständige Funktion haben. Allerdings lassen sich die Lithographien gleichermaßen mit anderen Kopiervorrichtungen verbinden und so möglicherweise auch in einem fremden Druckereibetrieb nutzen. Nach § 6 Abs.2 Satz 3 EStG steht dies dem dargelegten Nutzungszusammenhang im Betrieb der Klägerin nicht entgegen; entscheidend ist vielmehr, daß den Lithographien ―anders als etwa Transport- und Lagerpaletten― außerhalb des beschriebenen Nutzungszusammenhangs keine betriebliche Funktion zukommt.
2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Das FG hat ―von seinem Standpunkt aus folgerichtig― keine Feststellungen dazu getroffen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage nach § 19 BerlinFG im Streitfall erfüllt sind. Dabei wird das FG insbesondere auch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob es sich bei den Lithographien um Anlagevermögen handelt. FA und FG sind beide stillschweigend hiervon ausgegangen.
Fundstellen
Haufe-Index 63578 |
BStBl II 1991, 682 |
BFHE 164, 324 |
BFHE 1992, 324 |
BB 1991, 1525 |
BB 1991, 1525-1526 (LT) |
DB 1991, 2013 (L) |
DStR 1991, 1151 (KT) |
HFR 1991, 576 (LT) |
StE 1991, 278 (K) |