Leitsatz (amtlich)
1. Stirbt ein Gesellschafter einer OHG und wird die OHG ohne die Erben dieses Gesellschafters fortgesetzt, so ist der Bescheid über die einheitliche Feststellung des im Jahr des Todes des Gesellschafters erzielten Gewinns nicht nur der OHG, sondern auch den Erben bekanntzugeben.
2. Auch im Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines Gewinnfeststellungsbescheides sind die Erben des verstorbenen Gesellschafters notwendig beizuladen.
Normenkette
AO § 215 Abs. 2 Nr. 2, § 219 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte im Streitjahr 1965 die Rechtsform einer OHG. An ihr waren bis zum 27. April 1965 folgende Personen als Gesellschafter beteiligt: F. R., W. R. und I. R.
Am 27. April 1965 verstarb der Gesellschafter F. R. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ging sein Gesellschaftsanteil auf seinen Sohn W. R. und seinen Enkel G. R. je zur Hälfte über. Die Witwe des Verstorbenen, L. R., wurde Alleinerbin, ohne an der Klägerin beteiligt zu werden.
Mit Bescheid vom 17. Februar 1967 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) den Gewinn der an der Klägerin im Streitjahr beteiligt gewesenen Personen wie folgt fest:
F. R. 14 300 DM, G. R. 9 273 DM und
W. R. 67 867 DM, I. R. 23 716 DM.
Der Bescheid wurde ausschließlich der Klägerin bekanntgegeben.
Mit ihrem Einspruch wendete sich die Klägerin dagegen, daß die an die Witwe des Verstorbenen geleisteten Rentenzahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden seien. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.
Die Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgte, hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, daß das FG den Begriff der Betriebsausgaben unrichtig ausgelegt habe. Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Rentenzahlungen an L. R. als Betriebsausgaben anzuerkennen.
die Rentenzahlungen an L. R. als Betriebsausgaben anzurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG, weil das FG die Vorschriften über die notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) nicht beachtet hat.
1. Ein einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid, der nach § 215 AO erlassen wird, richtet sich gegen alle Personen, die an den Einkünften beteiligt sind (§ 219 Abs. 1 Satz 1 AO). Das bedeutet, daß als Adressaten des Feststellungsbescheids alle am Gewinn beteiligten Personen anzusehen sind (Urteil des BFH vom 22. November 1968 III R 37/68, BFHE 94, 523, BStBl III 1969, 260).
Ein Gewinnfeststellungsbescheid, der die Einkünfte einer Personengesellschaft betrifft, braucht zwar im allgemeinen nur einem Gesellschafter mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter bekanntgegeben zu werden (§ 219 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO). Diese Vereinfachung darf aber nicht so weit gehen, daß hierdurch Verfahrensrechte der Beteiligten beschnitten werden. Aus diesem Grund müssen den Gesellschaftern, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides aus der Gesellschaft bereits ausgeschieden sind, die Feststellungsbescheide besonders bekanntgegeben werden (BFH-Urteil vom 27. November 1968 III 244/64, BFHE 94, 517, BStBl II 1969, 250). Entsprechendes gilt auch für den Fall, daß ein Gesellschafter durch Tod ausscheidet, ohne daß seine Erben in seine Gesellschafterstellung nachrücken. Die Erben, die in diesem Fall den bis zum Tode des Gesellschafters entstandenen Gewinnanteil als Rechtsnachfolger (vgl. § 8 Abs. 1 StAnpG) zu versteuern haben, werden bei der Bekanntgabe des Gewinnfeststellungsbescheids nicht mehr durch den gemäß § 219 Abs. 1 Satz 2 AO von den Gesellschaftern ermächtigten Zustellungsvertreter vertreten; denn die gemäß § 219 Abs. 1 Satz 2 AO von dem Erblasser erteilte Ermächtigung zum Empfang von Bescheiden erlischt mit seinem Tode (vgl. § 168 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 736 BGB; Becker-Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., Anm. 2 [7] zu § 219 AO; Mattern-Meßmer, Reichsabgabenordnung, Rdnr. 1632). Der Gewinnfeststellungsbescheid kann deshalb in einem solchen Fall nur in der Weise wirksam bekanntgegeben werden, daß die Zustellung sowohl an die bestehengebliebene Personengesellschaft, vertreten durch den nach § 219 AO ermächtigten Zustellungsempfänger, als auch an die Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters erfolgt.
Deshalb hätte auch im vorliegenden Fall, in dem der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 1965 einen Gewinnanteil umfaßte, der von der an der Klägerin nicht beteiligten Erbin des verstorbenen Gesellschafters zu versteuern ist, dieser gegenüber gesondert bekanntgegeben werden müssen.
2. Über die Wirksamkeit des Gewinnfeststellungsbescheids kann ebenso wie über seine materielle Richtigkeit nur einheitlich und gleichzeitig gegenüber allen Beteiligten entschieden werden. Hierfür genügt es nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod und der hierdurch bedingten Zurechnung seines Gewinnanteils an einen außerhalb der Gesellschaft stehenden Erben nicht, daß nur die Gesellschaft im Verfahren auftritt. Die in § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO vorgesehene ausschließliche Klagebefugnis des zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters besteht jedenfalls insoweit nicht, als es sich um den Gewinnanteil eines außerhalb der Gesellschaft stehenden Erben handelt. Um die Frage der Wirksamkeit des Gewinnfeststellungsbescheids für alle Gesellschafter und den Erben des verstorbenen Gesellschafters einheitlich zu entscheiden, bleibt deshalb in einem solchen Fall nur der Weg, alle vom Bescheid betroffenen Personen am Verfahren zu beteiligen. Das bedeutet, daß außer der fortbestehenden Personengesellschaft auch der Erbe klagen muß oder der nicht klagende Erbe zum Verfahren nach § 60 Abs. 3 FGO beizuladen ist. Anderenfalls fehlt es an einer förmlichen Entscheidungsvoraussetzung.
Das Fehlen einer solchen Voraussetzung ist als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens auch ohne besondere Rüge zu beachten (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1966 III 96/62, BFHE 85, 327, BStBl III 1966, 327; III R 37/68).
Das Urteil des FG, das nur gegen die Klägerin, nicht aber auch gegen L. R. als Erbin des verstorbenen F. R. ergangen ist, kann deshalb keinen Bestand haben.
Fundstellen
BStBl II 1973, 746 |
BFHE 1974, 1 |