Leitsatz (amtlich)
Die auf die nichtunternehmerische Verwendung eines Kraftfahrzeugs entfallenden Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 bestimmen sich anhand der Gesamtkosten dieses Kraftfahrzeugs im Besteuerungszeitraum. Zu diesen Kosten gehören auch die (unternehmerisch oder nichtunternehmerisch veranlaßten) Unfallkosten, jedoch abzüglich der von dritter Seite erlangten und dem Unternehmen zugeführten Ersatzleistungen.
Normenkette
UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 5 Nr. 2
Tatbestand
Der Kläger verlegt Kunststeine. Am Sonntag, dem 19. Januar 1969, erlitt er um 19.50 Uhr mit seinem zum unternehmerischen Bereich gehörigen Kraftfahrzeug (Kombi-Wagen) durch Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers einen Unfall, der zum Totalschaden des Kraftfahrzeugs führte. Die Versicherung des Unfallbeteiligten zahlte für das Kraftfahrzeug, dessen Buchwert sich am 1. Januar 1969 auf 2 800 DM belief, eine Entschädigung von 3 650 DM, die der Kläger zur Anschaffung eines neuen Fahrzeugs verwendete.
Das Finanzamt (Beklagter) beurteilte den Vorgang als Eigenverwendungsverbrauch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967). Es setzte die Bemessungsgrundlage wegen laufender privater Nutzung des Kraftfahrzeugs mit 614 DM an (aus 4 921 DM Kfz.-Kosten) und erhöhte diesen Betrag um 3 650 DM wegen des Totalschadens. Aufgrund dieser Erhöhung ergab sich eine Mehrwertsteuer von 401,50 DM.
Mit der Klage auf Herabsetzung der festgesetzten Umsatzsteuer 1969 um den Betrag von 401,50 DM hat der Kläger geltend gemacht, der Autounfall habe sich auf der Rückfahrt von einer Baustellenbesichtigung ereignet. Als Inhaber eines Kleinstbetriebes sei er gezwungen, solche Besichtigungen auf den Sonntag zu legen.
Das Finanzamt ist der Auffassung, daß sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet habe.
Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 615 - EFG 1972, 615 -). Es geht von der Erwägung aus, der Unternehmer solle durch die Erfassung des Eigenverbrauchs dem privaten Verbraucher wirtschaftlich gleichgestellt werden. Die nichtunternehmerische Nutzung eines Pkw durch den Unternehmer (als Privatperson) könne in bezug auf einen bei dieser Nutzung eingetretenen Totalschaden nicht anders beurteilt werden als die Überlassung des Kraftwagens an eine andere Privatperson, die ebenfalls infolge des Verschuldens eines Dritten einen Unfall mit Totalschaden erleide. In diesem Falle habe der Dritte dem Unternehmen den Schaden zu ersetzen; ein Leistungsaustausch zwischen Unternehmen und Pkw-Benutzer sei insoweit nicht gegeben. Deshalb sei auch im Verhältnis Unternehmen/Unternehmer (als Privatperson) ein Eigenverwendungsverbrauch zu verneinen. Mithin könne dahingestellt bleiben, ob sich der Unfall des Klägers auf einer betrieblich veranlaßten oder auf einer privaten Fahrt ereignet habe.
Mit der vom Finanzgericht zugelassenen Revision macht das beklagte Finanzamt geltend, ein Eigenverwendungsverbrauch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 sei zu bejahen, weil die private Nutzung des Kraftfahrzeugs Aufwand verursacht habe, der zu einer Wertminderung bis hin zur Schrottreife geführt habe. Daran könne die Schadensersatzpflicht des am Unfall Schuldigen nichts ändern. Der Unternehmer (als Privatperson) sei durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 gegenüber seinem Unternehmen zur Tragung der Kosten des Schadensereignisses verpflichtet und könne als Privatperson den Schuldigen in Anspruch nehmen. Diese Betrachtung folge der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Unfalls. Als Bemessungsgrundlage des Eigenverwendungsverbrauchs sei nicht der Buchwert des zerstörten Kraftfahrzeugs, sondern der sich nach Auflösung der stillen Reserven ergebende Teilwert anzusetzen. Dieser sei mit demjenigen Betrag zu bemessen, den die gegnerische Versicherung als Entschädigung gezahlt habe. Ein Ansatz des Buchwertes (ggf. unter Verminderung auf die von der Versicherung gezahlte Entschädigung) sei abzulehnen.
Der Beklagte (Finanzamt) beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1967 liegt Eigenverbrauch vor, wenn der Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen für außerhalb desselben liegende Zwecke entnimmt (Buchstabe a) oder wenn er dem Unternehmen dienende Gegenstände für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke verwendet (Buchstabe b). Beiden Besteuerungstatbeständen ist gemeinsam, daß der Unternehmer einen zuvor dem unternehmerischen Bereich zugeordneten Gegenstand (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. April 1979 V R 11/72, BFHE 127, 447, BStBl II 1979, 420, Umsatzsteuer-Rundschau 1979 S. 126 - UStR 1979, 126 -) aus diesem Bereich herausnimmt. Im Falle der Entnahme (Buchstabe a) geschieht dies mit der Absicht einer endgültigen Entfernung aus dem unternehmerischen Bereich; der Eigenverwendungsverbrauch (Buchstabe b) ist dagegen eine "Entnahme auf Zeit". Die Entnahme löst die Bindung des Gegenstandes an den unternehmerischen Bereich; dagegen besteht diese Bindung beim Eigenverwendungsverbrauch fort.
Führt der Unternehmer einen Gegenstand einer nichtunternehmerischen Verwendung zu, so trifft er eine Entscheidung über das endgültige oder zeitweise Ausscheiden des Gegenstandes aus dem unternehmerischen Bereich in der dargestellten Wirkungsweise. Aus dem Wesen der Entnahme folgt, daß ihr kein Eigenverwendungsverbrauch nachfolgen kann. Jedoch kann sich der Unternehmer im Anschluß an einen Eigenverwendungsverbrauch - oder auch während der Dauer einer solchen nichtunternehmerischen Verwendung - zu einer (endgültigen) Entnahme des Gegenstandes aus dem unternehmerischen Bereich entschließen. Diesfalls schließt sich eine nichtunternehmerische Verwendung des Gegenstandes durch Entnahme an diejenige des Eigenverwendungsverbrauchs aufgrund entsprechender Willensentscheidung des Unternehmers an. Wird der (auf Zeit entnommene) Unternehmensgegenstand (Eigenverwendungsverbrauch) aufgrund äußerer Einwirkung zerstört, so endet damit zwangsläufig der Vorgang unternehmensfremder Verwendung, der durch die tatsächliche Entfernung des Gegenstandes aus der unternehmerischen Sphäre zwar vollendet, aber nicht beendet war. Das Schadensereignis fällt in den Vorgang des Eigenverwendungsverbrauchs und beendet ihn wegen Untergangs der Sache. Eine Entnahmehandlung ist in bezug auf den unzerstörten Gegenstand nicht mehr möglich. Ob und inwieweit dieser während des Eigenverwendungsverbrauchs eingetretene Substanzverlust Besteuerungsfolgen zeitigt, ist demgemäß eine die Bemessungsgrundlage des Eigenverwendungsverbrauchs betreffende Frage.
2. Die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 bestimmt als Bemessungsgrundlage für den Eigenverwendungsverbrauch des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 die auf die Verwendung des Gegenstandes entfallenden Kosten. Da der Gegenstand ungeachtet seiner nichtunternehmerischen Verwendung dem Unternehmen zugehört, kann diese Regelung nur bedeuten, daß diejenigen Kosten maßgebend sind, mit denen die Kostenrechnung des Unternehmens aus Anlaß der nichtunternehmerischen Verwendung belastet wird. In dieser konkreten Höhe wird das Unternehmen mit einer Wertabgabe an den Unternehmer als Privatperson belastet. Zu erfassen sind demgemäß neben den durch die nichtunternehmerische Verwendung konkret ausgelösten Kosten, die im Unternehmen anfallen, außerdem die im Unternehmen weiterlaufenden Kosten.
a) Bei einem Kraftfahrzeug sind Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 folglich neben den eigentlichen Betriebskosten der nichtunternehmerischen Verwendung die das Unternehmen belastenden Kosten aus Anschaffung, laufendem Unterhalt und tatsächlichem Betrieb wie insbesondere Absetzung für Abnutzung, Versicherungsprämien, Garagenmiete, Kosten der Inspektion und laufender Instandhaltung sowie die Aufwendungen für Betriebstoffe (vgl. Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 2. Juni 1970 II 16/70, UStR 1971, 25). Ein quotaler Anteil der Kosten (errechnet nach dem Anteil des Eigenverwendungsverbrauchs an den jährlichen Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs) ist der vom Gesetz fingierte "Selbstkostenpreis", der dem selbstversorgenden Unternehmer für die nichtunternehmerische Nutzung "auferlegt" und zur Bemessungsgrundlage der Besteuerung gemacht worden ist. Die Kosten der Selbstversorgung lassen sich nur aus dem Kostengefüge des verwendeten Gegenstandes ableiten. Seine nichtunternehmerische Inanspruchnahme hat ihren bestimmten, durch das Kostengefüge vorgegebenen bestimmten "Preis". Daß die Leihe oder Miete eines gleichartigen fremden Gegenstandes für den Unternehmer günstiger sein könnte, kann hier nicht berücksichtigt werden. Der vom Gesetz festgelegte (fiktive) Preis der Selbstversorgung bestimmt sich nicht anhand der Verwendung eines fiktiven Gegenstandes, sondern anhand des konkreten Verwendungsaufwandes eines dem Unternehmen zugehörigen Gegenstandes mit der ihm zuzuordnenden individuellen Kostenstruktur. Diesen und keinen anderen Gegenstand hat der Unternehmer zur Verfolgung seiner nichtunternehmerischen Ziele verwenden wollen. Daran ist er für die Eigenverbrauchsbesteuerung festzuhalten.
b) Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen ist von den Kosten ausgegangen worden, welche den Gegenstand der Selbstversorgung üblicherweise (mit Ausnahme der wohl kaum anteilig erfaßbaren Verwaltungsgemeinkosten) belasten. Sonderbewegungen der Kosten (wie außergewöhnliche z. B. anläßlich eines Unfalls) können aus den zu a) dargelegten Gründen bei der Bemessungsgrundlage nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist davon auszugehen, daß die (Netto-)Kosten eines Unfalls (mag er betrieblich oder privat veranlaßt sein) vom Unternehmen getragen werden und damit die betriebliche Kostenstruktur dieses Gegenstandes ungünstig beeinflussen, sofern nicht von dritter Seite der eingetretene Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird (vgl. dazu Abschn. 4 der Gründe). Die Eigenverbrauchsbesteuerung kann also bei Verwendung von Kraftfahrzeugen gleicher Art unter Umständen unterschiedlich hoch ausfallen. Der Unternehmer bestimmt aber selbst mit der Auswahl des Kraftfahrzeugs die Höhe seiner steuerlichen Belastung. Er darf dabei (als Selbstversorger) nicht übersehen, daß er bei Anmietung eines fremden Kraftfahrzeugs einen Mietpreis zu erlegen hat, der regelmäßig einen Kalkulationsposten "Reparaturkosten" einschließt, obwohl der vom Unternehmer angemietete Wagen unfallfrei sein kann. Die Anlehnung an die individuelle Kostenstruktur kann mithin zwar im Einzelfall zu einer (vom Unternehmer akzeptieren) stärkeren steuerlichen Belastung führen; willkürliche Besteuerungsergebnisse sind aber ausgeschlossen.
c) Von der hier vertetenen Auffassung, daß neben den regelmäßig anfallenden Kosten auch die außergewöhnlichen Kosten ungeachtet ihrer Veranlassung zu den Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 gehören (mit der Folge anteiliger Berücksichtigung beider Kostengruppen), ist jedoch die Frage zu trennen, ob nicht der konkrete Vorgang der Verwendung eines Kraftfahrzeugs mit Unfallfolge zur vollen Einbeziehung der Unfallkosten in die Bemessungsgrundlage führt, wenn die Verwendung nichtunternehmerisch veranlaßt war.
Von seiten der Finanzverwaltung wird eine Einbeziehung der außergewöhnlichen Kosten in die Bemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 dann nicht vorgenommen, wenn diese Kosten betrieblich veranlaßt sind (vgl. Süddeutsche Umsatzsteuer-Gruppenleiter-Besprechung Oktober 1969, UStR 1970, 200; Oberfinanzdirektion Saarbrücken vom 20. Oktober 1970 S 7206-3-St 24, UStR 1971, 14; Oberfinanzdirektion Koblenz vom 20. Juli 1971 S 7522 A-St 4, UStR 1971, 382). Dies geschieht jedoch ersichtlich nur, um eine gewisse Symmetrie zu der ebenfalls vertretenen Rechtsauffassung zu wahren, daß die privat veranlaßten außergewöhnlichen Kosten ebenfalls gesondert behandelt werden müßten (allerdings mit der Folge ihres vollen Zuschlages zur Bemessungsgrundlage). Die Finanzverwaltung rechtfertigt diese Beurteilung mit einkommensteuerrechtlichen Erwägungen; die nichtunternehmerische Nutzung falle in den privaten Lebensbereich und müsse folglich als Kosten privater Lebensführung behandelt werden.
Eine gesonderte Behandlung der außergewöhnlichen Kosten mit der Folge der Einbeziehung der vollen Unfallkosten als (zusätzlichen) Teil der Bemessungsgrundlage der Eigenverbrauchsbesteuerung ist umsatzsteuerrechtlich nicht zu rechtfertigen. Dieses Ergebnis ist von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Unfallkosten auf Privatfahrt beeinflußt, das einer Übertragung auf die Umsatzsteuer nicht zugänglich ist.
Nach den zum Einkommensteuerrecht ergangenen Urteilen vom 28. Februar 1964 VI 180/63 S (BFHE 79, 602, BStBl III 1964, 453 mit weiteren Nachweisen) und vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74 (BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212) wird das Schadensereignis dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zugewiesen, je nachdem, ob es anläßlich einer betrieblichen oder einer privaten Verwendung des zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstandes eingetreten ist. Im letztgenannten Fall dürfen die das betriebliche Kraftfahrzeug betreffenden Schäden das Betriebsergebnis nicht mindern, weil dies nach dem ertragsteuerrechtlichen Verständnis auf die Fälle betrieblich veranlaßter Schäden beschränkt werden müsse. Der für den Betrieb eingetretene Vermögensverlust wird infolgedessen erfolgsneutral, also als Privatentnahme behandelt (bei Totalschaden wird der Buchwert des Kraftfahrzeugs über Kapitalkonto ausgebucht; bei Reparaturen wird dieses Konto mit den Reparaturkosten belastet). Es wird mithin eine privat veranlaßte Wertabgabe aus dem Betriebsvermögen an das Privatvermögen angenommen, die zur Vermeidung einer Minderung des Betriebsgewinns wie eine Entnahme behandelt wird. Eine Entnahmehandlung im eigentlichen Sinne liegt bei dieser Form der Wertabgabe nicht vor; denn sie müßte sich in einer eindeutigen Handlung, zumindest aber in einem schlüssigen Verhalten manifestieren (Urteile vom 7. Oktober 1965 IV 346/61 U, BFHE 83, 462, BStBl III 1965, 666, und vom 12. November 1964 IV 99/63 S, BFHE 81, 128, BStBl III 1965, 46). Die Wertabgabe hier behandelter Art wird vielmehr aus der Erwägung, daß ein Verlust außerhalb der betrieblichen Sphäre vorliegt, einer Entnahme gleichgestellt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 1959 IV 131/58 U, BFHE 69, 22, BStBl III 1959, 269). Der Bundesfinanzhof ließ daher in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1964 VI 180/63 S offen, "ob und zu welchem Zeitpunkt der zerstörte Pkw aus dem Betriebsvermögen in das private Vermögen überführt worden ist".
Für die Einkommensteuer steht die Frage, welche Auswirkungen eine durch private Verwendung ausgelöste Wertabgabe aus dem Betriebsvermögen hat, im Mittelpunkt. Die private Verwendung selbst tritt als nur auslösender Faktor in den Hintergrund. Demgegenüber ist bei der Umsatzsteuer Gegenstand der Besteuerung dieser Vorgang der nichtunternehmerischen Verwendung mit den Kosten derselben. Würde man diesen Kosten, wie die Finanzverwaltung es tut, die Wertabgabe aus dem Betriebsvermögen zuschlagen, so wäre dies eine bloße Übertragung einkommensteuerrechtlicher Erkenntnisse, welche sich für das Einkommensteuerrecht aus der anders gearteten Systematik dieser Steuer ableiten.
3. Für die Umsatzsteuer ist ein anderer rechtssystematischer Ausgangspunkt maßgeblich. Neben den Leistungen an Dritte wurden stets bestimmte Vorgänge, die sich zwischen dem unternehmerischen und dem nichtunternehmerischen Bereich abspielen, mit Umsatzsteuer aus der finanzpolitischen Erwägung belastet, die umsatzsteuerliche Vorzugsstellung der Selbstversorger einzuschränken (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs vom 7. Mai 1926 V A 230/26, RFHE 19, 93, RStBl 1926, 227, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1926, § 1 Nr. 2 Rechtsspruch 1-2; vom 11. Januar 1927 V A 746/26, RFHE 20, 147, RStBl 1927, 102, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1926, § 1 Nr. 2 Rechtsspruch 3; vom 11. Oktober 1929 V A 263/29, RFHE 26, 28, RStBl 1930, 122, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1926, § 1 Nr. 2 Rechtsspruch 5-6; vom 27. März 1931 V A 186/31, RFHE 28, 293, RStBl 1931, 367, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1926, § 1 Nr. 2 Rechtsspruch 10; vom 12. April 1935 V A 387/34, RFHE 37, 310, RStBl 1935, 925, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1934, § 1 Ziff. 2 Rechtsspruch 1; vom 8. November 1940 V 513/38, RStBl 1941, 15, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1934, § 1 Ziff. 2 Rechtsspruch 4, und vom 10. Oktober 1941 V A 131/40, RStBl 1942, 51, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1934, § 1 Ziff. 2 Rechtsspruch 5-6). Die finanzpolitische Notwendigkeit wurde vom Gesetzgeber bis zum Systemwechsel am 1. Januar 1968 in der Besteuerung von endgültigen Entnahmevorgängen, danach auch in der Besteuerung der zeitweisen Gegenstandsverwendung gesehen. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Regelung zur Bemessungsgrundlage zu, denn von ihrer Ausgestaltung hängt letztlich die Verwirklichung des Gesetzeszieles ab. Bei Auslegung des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 jedenfalls ist es in der Weise maßgeblich zu berücksichtigen, daß im Zuge der Beseitigung der Vorzugsstellung der Selbstversorger die Eigenverbrauchsbesteuerung nicht allgemein in eine Schlechterstellung derselben umschlägt.
Für die Fälle nichtunternehmerischer Verwendung betrieblicher Kraftfahrzeuge ergäbe sich eine derartige Schlechterstellung allgemein, wenn die Wertabgabe aus dem Betriebsvermögen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) voll den Kosten der Verwendung i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 zugerechnet würde. Die Belastung des Privatkontos in Höhe der Wertabgabe aus dem Betriebsvermögen wäre - auf das umsatzsteuerrechtliche Verhältnis zweier sich gegenüberstehender Personen (Vermieter und Mieter eines Kraftfahrzeugs) übertragen - mit der Schadensersatzleistung vergleichbar, die der Mieter (ggf.) zivilrechtlich schuldet. Der Vermieter macht in diesen Fällen neben dem Mietpreis Schadensersatz geltend. Eine Belastung mit Umsatzsteuer erfährt nur die sonstige Leistung der Vermietung, nicht aber die Schadensregulierung. Eine Einbeziehung der Wertabgabe in die Kosten des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 würde damit im Ergebnis eine Besteuerung der Schadensregulierung darstellen und in diesem Fall den Selbstversorger generell schlechter stellen. Soweit dagegen Reparaturkosten als allgemeine Kostenbestandteile anteilig in die Bemessungsgrundlage eingehen (vgl. Abschn. 2. b) der Gründe), ist diese Folge - wie bereits dargestellt - nicht gegeben.
4. Eine Kostenbelastung des Unternehmers mit den Folgen eines Unfalls tritt im Ergebnis nicht ein, soweit der Unfallbeteiligte oder dessen Versicherung den eingetretenen Schaden ausgleicht. Dasselbe gilt für Zahlungen aus der Kaskoversicherung des Unternehmers selbst (deren Prämien anteilig in der Bemessungsgrundlage des Eigenverwendungsverbrauchs enthalten sind). Auf die Bemessungsgrundlage des Eigenverwendungsverbrauchs wirken sich derartige Ersatzleistungen allerdings nur dann mindernd aus, wenn sie dem Unternehmensvermögen zufließen. Es ist zwar unschädlich, wenn der Unternehmer unter Beachtung der ertragsteuerrechtlichen Grundsätze, wie sie insbesondere dem Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74 (BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212) zu entnehmen sind, die aus Anlaß privater Verwendung des Gegenstandes entstandenen Ansprüche gegen Dritte als nicht zum Betriebsvermögen gehörig behandelt. Für eine Minderung der Bemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 ist jedoch unerläßlich, daß die Realisierung dieser Ansprüche zu einer Einlage in das Unternehmen führt und somit tatsächlich die zunächst eingetretene Wertabgabe durch Zuführung des erlangten Ersatzes zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen (ganz oder teilweise) ausgeglichen wird.
Im vorliegenden Fall kommt eine Berücksichtigung der auf den Totalschaden entfallenden Kosten nach Maßgabe des im Einzelfall für den Besteuerungszeitraum maßgeblichen
Aufteilungsverhältnisses zwischen unternehmerisch und nichtunternehmerisch veranlaßten Kosten bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 nicht in Betracht. Denn der Kläger hat vollen Schadensausgleich erlangt und diesen dem Unternehmensvermögen zugeführt.
Fundstellen
Haufe-Index 73472 |
BStBl II 1980, 309 |
BFHE 1980, 111 |