Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Aufwendungen für die Anschaffung eines allgemeinen Nachschlagewerkes auch bei einem Lehrer grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebenshaltung gehören (vgl. Urteil vom 5. Juli 1957 VI 39/56 U, BFHE 65, 246, BStBl III 1957, 328).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), unterrichtete an einem Gymnasium in den Fächern Deutsch und Englisch. Außerdem leitete er eine Arbeitsgemeinschaft "Druck". Seine Ehefrau war Lehrerin an einer Hauptschule. Für das Streitjahr 1969 machte er 237 DM für den Erwerb von drei Bänden der Brockhaus-Enzyklopädie als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das FG gab der Klage statt. Es führte aus: Nach seiner Überzeugung sei der Nachweis einer weitaus überwiegenden beruflichen Nutzung des Nachschlagewerks erbracht. Die Verwendung für private Zwecke trete demgegenüber zurück. Ein Lehrer werde heute im Unterricht häufig mit Fragen konfrontiert, deren Beantwortung mit speziellen Fachkenntnissen und spezieller Fachliteratur allein nicht möglich sei. Er sei insbesondere im Deutschunterricht auf Literatur angewiesen, die ihn kurz und gründlich über alle mit seinem Unterricht zusammenhängenden Fragen informiere. Vor allem für die Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsgemeinschaft "Druck" müsse der Kläger auf ein universelles Nachschlagewerk zurückgreifen, um die Schüler mit den verschiedenen Drucktechniken und der Geschichte des Buchdrucks auch anhand von Abbildungen vertraut zu machen. Außerdem unterrichte die Ehefrau des Klägers an einer Hauptschule in naturwissenschaftlichen Fächern. Die Verschiedenartigkeit des von den Eheleuten vermittelten Unterrichtsstoffes lasse ebenfalls den Schluß auf eine ganz überwiegende berufliche Nutzung der angeschafften Enzyklopädie zu. Dem Kläger und seiner Ehefrau stünden für den privaten Gebrauch zwei kleinere Nachschlagewerke zur Verfügung, die zur privaten Nutzung als ausreichend angesehen werden könnten. Insoweit unterscheide sich der Streitfall von den Sachverhalten, bei denen der BFH die Kosten für die Anschaffung eines Lexikons nicht als Werbungskosten anerkannt habe.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 12 Nr. 1 EStG. Es sei nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang der Kläger das Nachschlagewerk aus privaten oder beruflichen Gründen angeschafft habe und nutze. Ein Nachweis sei nicht erbracht. Das Gericht habe sein Urteil nicht auf Tatsachen und erhobene Beweise, sondern auf eigene Mutmaßungen und den Parteivortrag des Klägers gestützt. Die Tatsache, daß der Kläger weitere Lexika besitze, sei nicht geeignet, die Brockhaus-Enzyklopädie als Arbeitsmittel anzusehen, da es sich nach Umfang, Art und Inhalt um andere Werke handle und nicht feststehe, welches der drei Lexika vom Kläger beruflich und welches privat genutzt werde. Der Sachverhalt sei insoweit nicht ausreichend aufgeklärt.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes können daher nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerlich berücksichtigt werden, wenn einwandfrei feststeht, daß der Arbeitnehmer den Gegenstand überwiegend beruflich verwendet und eine private Mitbenutzung von ganz untergeordneter Bedeutung ist.
Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) hängt die Entscheidung, ob es sich um Aufwendungen für ein Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG) oder um nichtabsetzbare Kosten der Lebensführung handelt, grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d. h. der Funktion des Wirtschaftsgutes im Einzelfall ab, jedoch spielt der objektive Charakter des Wirtschaftsgutes bei der Beweiswürdigung zur Feststellung des Verwendungszwecks eine große Rolle. Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Gegenstand mehr dem Beruf oder mehr den privaten Interessen des Steuerpflichtigen dient, sind die Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung zu rechnen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG soll verhindern, daß Ausgaben für die Lebenshaltung, die grundsätzlich nicht abziehbar sind, durch eine zufällig oder bewußt herbeigeführte Verbindung mit dem Beruf steuerlich berücksichtigt werden können (BFH-Beschluß GrS 2/70).
Bücher eines Lehrers können nur dann Arbeitsmittel sein, wenn sie, wie z. B. die spezielle Fachliteratur, ausschließlich oder doch weitaus überwiegend für berufliche Zwecke benutzt werden (BFH-Urteil vom 28. April 1972 VI R 305/69, BFHE 106, 59, BStBl II 1972, 723). Aufwendungen für Bücher, die allgemeinbildender Natur sind und ebenso von zahlreichen anderen Personen gekauft und gelesen werden, gehören, selbst wenn der Lehrer sie für seinen Unterricht verwendet, zu den nichtabsetzbaren Kosten der Lebensführung (BFH-Urteil VI R 305/69). Ein Universallexikon dient der Erweiterung des Allgemeinwissens und betrifft damit die persönliche Sphäre, auch wenn die aus einem allgemeinbildenden Nachschlagewerk gewonnenen Kenntnisse dem Beruf zugute kommen und berufliche Anregungen vermitteln können. Aus diesen Erwägungen hat der BFH die Aufwendungen eines Lehrers für "Den großen Brockhaus" (Urteil vom 5. Juli 1957 VI 39/56 U, BFHE 65, 246, BStBl III 1957, 328) und "Den großen Herder" (Urteil vom 6. Mai 1959 VI 183/57 U, BFHE 69, 81, BStBl III 1959, 292) nicht als Werbungskosten anerkannt. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist. Bei der "Brockhaus-Enzyklopädie" handelt es sich um ein Nachschlagewerk, das auf allen Wissensgebieten und über Lebensbereiche jeder Art Auskunft gibt. Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß der Kläger ein solch umfassendes Werk nur für Unterrichtszwecke benutzt. Der private Anteil der Benutzung ist erfahrungsgemäß nicht so gering, daß er nicht ins Gewicht fällt. Art und Umfang des Nachschlagewerks lassen vielmehr vermuten, daß es der Kläger nicht "ganz überwiegend aus dienstlichen Gründen" angeschafft hat und nicht nur beruflich nutzt. Nur dann, wenn einwandfrei feststeht, daß die erworbenen Bücher ausschließlich oder ganz überwiegend dem beruflichen Zweck dienen, könnten sie steuerlich als Arbeitsmittel angesehen werden.
Der Kläger hat keine ausreichenden Nachweise erbracht, die diese auf der Lebenserfahrung beruhende Vermutung ausräumen könnten. Auch sein Vortrag, daß ihm zum privaten Gebrauch der "Kleine Brockhaus" und "Herders Volkslexikon" zur Verfügung ständen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar kann ein Buch, das keine Fachliteratur darstellt, dann unter Umständen zum Arbeitsmittel werden, wenn der Steuerpflichtige das gleiche Buch zweimal besitzt (BFH-Urteil VI R 305/69). Bei den anderen Lexika des Klägers handelt es sich jedoch um Werke, die sich nach Umfang, Art und Inhalt wesentlich von der Brockhaus-Enzyklopädie unterscheiden.
Die teilweise berufliche Nutzung kann im Streitfall steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten in Lebenshaltungs- und Werbungskosten ist nicht möglich, weil es an objektiven Merkmalen und Unterlagen fehlt. Eine Aufteilung im Wege der griffweisen Schätzung ist nach den Ausführungen des Großen Senats des BFH im Beschluß GrS 2/70 nicht zulässig, weil das zu einer weitgehenden allgemeinen Nichtanwendbarkeit des gesetzlichen Aufteilungs- und Abzugsverbots führen würde.
Die Sache ist spruchreif. Der Senat entscheidet in der Sache selbst nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO. Da das FA die streitigen Aufwendungen zu Recht nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen hat, war die Klage abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 72424 |
BStBl II 1977, 716 |
BFHE 1978, 467 |