Leitsatz (amtlich)
Eine psychologische Beraterin (Hellseherin) übt eine gewerbliche Tätigkeit aus.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 3; GewStDV § 1 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit ihren Einkünften als psychologische Beraterin (Hellseherin) gewerbesteuerpflichtig ist.
Die Klägerin berät die ihre Dienste in Anspruch nehmenden Personen in allen Bereichen des menschlichen Lebens, etwa der Gesundheit, des Berufs, in Ehe- und Erziehungsproblemen und in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Ihre Tätigkeit beruht nicht auf einer besonderen Ausbildung; nach ihrem eigenen Vortrag verfügt sie vielmehr über eine angeborene Fähigkeit, ohne Vermittlung der Sinnesorgane Wahrnehmungen zu treffen und zutreffende Aussagen über objektive Situationen zu machen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) hat die Klägerin mit den in den Streitjahren 1968 bis 1970 erzielten Einkünften zur Gewerbesteuer herangezogen. Der gegen die Gewerbesteuermeßbescheide eingelegte Einspruch und die Klage zum FG blieben erfolglos.
Gegen das klageabweisende Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, welche - sinngemäß - beantragt, die Vorentscheidung und die Steuerbescheide in der Form der Einspruchsentscheidung aufzuheben. Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der Auffassung des FA und des FG übe sie eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Sie wende die Wissenschaft der Erforschung der Natürkräfte im täglichen Leben an und sei daher selbst wissenschaftlich tätig. Zu den Naturkräften gehörten auch die einem einzelnen Menschen gegebenen Kräfte. Im Vordergrund stehe ihre persönliche geistige Leistung. Es dürfe bei der Auslegung des Begriffs der Wissenschaft kein strenger Maßstab angelegt werden. Ihr Ruf beweise, daß ihre Beoabachtungen stets mit der größten Wahrscheinlichkeit eingetroffen seien. Das könnten die Betroffenen im Einzelfall nachprüfen. Ihre Fähigkeiten könnten nicht als "Aberglaube" abgetan werden. Außerdem bestehe eine generelle Gruppenähnlichkeit ihres Berufs zu dem eines Psychologen, Psychotherapeuten und eines beratenden Volks- und Betriebswirts. Dabei sei zu beachten, daß der Katalog der begünstigten Berufe unvollständig sei; er habe im Laufe der Zeit eine ausdehnende Entwicklung erfahren; diese Entwicklung setze sich fort. Im übrigen könne es sich auch um eine sonstige selbständige Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handeln.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin betreibt eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 1 Abs. 1 GewStDV). Diese - rechtlich unbedenkliche - Annahme des FA und des FG wird letztlich von der Klägerin nicht mehr bestritten. Damit entfällt bereits die Möglichkeit, die Einkünfte - wie im Klageverfahren beantragt - unter die sonstigen Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG einzuordnen. Es handelt sich vielmehr um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 GewStG, da sie weder als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts anzusehen ist (§ 1 Abs. 1 GewStDV, § 18 Abs. 1 EStG).
1. Die Klägerin übt keine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberufe oder eine ähnliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift aus. Sie behauptet selbst nicht, daß eine spezielle Ähnlichkeit zu einem bestimmten dieser Berufsbilder bestehe. Eine beratende Psychologin betätigt sich weder wie ein beratender Volks- oder Betriebswirt noch widmet sie sich unmittelbar der Behandlung erkrankter Menschen, so daß die Vergleichsmöglichkeit mit einem Arzt oder einem Heilpraktiker entfällt (vgl. dazu Urteil des BFH vom 26. November 1970 IV 60/ 65, BFHE 101, 115, BStBl II 1971, 249). Die Tätigkeit "des Psychologen" oder "des Psychotherapeuten" ist nicht ohne weiteres eine freiberufliche, sondern nur dann, wenn im Einzelfall eine Ähnlichkeit zu einem der aufgeführten Heilberufe feststellbar ist oder wenn eine wissenschaftliche, schriftstellerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit vorliegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine "Gruppenähnlichkeit mit den genannten Katalogberufen". Aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann nicht der allgemeine Grundsatz hergeleitet werden, daß ein bestimmter Beruf bereits dann als freiberuflich zu beurteilen wäre, wenn die Tätigkeit die gleichen charakteristischen Merkmale aufweist, die für die im Katalog erwähnten Berufe insgesamt typisch sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 5. November 1970 IV R 127/70, BFHE 101, 367, BStBl II 1971, 319). Insbesondere reicht das Vorliegen einer geistigen Arbeitsleistung bzw. die Tatsache des Beratens, Tätigkeitsmerkmal mehrerer der angeführten Berufe, für sich allein nicht aus, eine freiberufliche Tätigkeit zu begründen. So üben z. B. Werbeberater oder Berater für Datenverarbeitung eine gewerbliche Tätigkeit aus (BFH-Urteile vom 16. Januar 1974 I R 106/72, BFHE 111, 316, BStBl II 1974, 293, und vom 27. Mai 1975 VIII R 199/73, BFHE 116, 30, BStBl II 1975, 665).
2. Die Klägerin ist auch nicht wissenschaftlich tätig. Die allgemein umstrittene Frage, wieweit die Beschäftigung mit den bisher rationell nicht erklärbaren Erscheinungen der Parapsychologie eine "Wissenschaft" darstellt, braucht der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden, da die Klägerin nach ihrer eigenen Tätigkeitsschilderung keine derartige Grundlagenforschung betreibt, sondern lediglich ihre einschlägige Naturbegabung anwendet. Richtig ist zwar, daß wissenschaftlich nicht nur tätig wird, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet - reine Wissenschaft -, sondern auch, wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet - angewandte Wissenschaft - (BFH-Urteile vom 30. April 1952 IV 73/52 U, BFHE 56, 425, BStBl III 1952, 165; vom 13. November 1952 IV 104/52 U. BFHE 57, 83, BStBl III 1953, 33, und vom 24. Februar 1965 I 349/61 U, BFHE 82, 46, BStBl III 1965, 263). Auch nach dieser Rechtsprechung müssen jedoch stets grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden. Dazu gehört, daß die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist; nicht entscheidend sind entgegen der Auffassung der Klägerin die Wahrscheinlichkeit einer richtigen Vorhersage und die Nachprüfbarkeit des Ergebnisses im Einzelfall. Auf einem derartigen wissenschaftlichen Vorgehen beruhen die Erkenntnisse der Klägerin gerade nicht; ihre Berufserfolge sind vielmehr auf angeborene, nicht erklärbare und nicht erlernbare, weitgehend unbewußte Fähigkeiten zurückzuführen.
3. Es handelt sich bei den Einkünften der Klägerin auch nicht um solche aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Diese Vorschrift erfaßt nur die beispielhaft aufgeführten Berufe und ähnliche, in der Regel nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten (vgl. Urteil des RFH vom 22. Februar 1939 VI 822/38, RStBl 1939, 576; BFH-Urteil vom 29. März 1961 IV 404/60 U, BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306). Eine derartige Ähnlichkeit weist die Beratungstätigkeit der Klägerin nicht auf.
Fundstellen
BStBl II 1976, 464 |
BFHE 1976, 473 |