Leitsatz (amtlich)
Die durch den Kaufkraftschwund des Geldes eingetretene nur nominelle Wertsteigerung des Anfangsvermögens ist kein Zugewinn im Sinne des § 1373 BGB.
Normenkette
BGB §§ 1373, 1376, 1378, 1381
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 11.07.1972) |
LG Krefeld (Urteil vom 22.12.1971) |
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1972 und teilweiser Änderung des Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22. Dezember 1971 ergeht folgendes neu gefaßte Urteil:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.192,65 DM nebst 4 % Zinsen von diesem Betrag seit dem 15. Juni 1970 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 41/50 und der Beklagte 9/50. Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz trägt die Klägerin zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10.
Tatbestand
Die im Jahre 1948 geschlossene Ehe der Parteien ist auf die am 1. November 1968 erhobene Klage geschieden worden. Die Parteien lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Klägerin begehrt Ausgleich des Zugewinns. Sie selbst hat unstreitig keinen Zugewinn erzielt. Als der Güterstand der Zugewinngemeinschaft begann, besaß der Beklagte unter anderem Grundbesitz und eine Werkstatteinrichtung. Die Klägerin macht geltend, daß der Beklagte insbesondere durch die Steigerung des Wertes des Grundbesitzes einen nicht unerheblichen Zugewinn erzielt habe. Sie hat im ersten Rechtszug beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.000,– DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 30.899,90 DM verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt.
Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug zuletzt beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von mehr als 1.668,05 DM verurteilt worden sei.
Er hat geltend gemacht, sein Endvermögen sei zu hoch bewertet worden. Außerdem liege, insbesondere bei seinem Grundvermögen, nur eine durch den Geldwertschwund bedingte scheinbare Wertsteigerung vor. Diese dürfe bei der Ermittlung seines Endvermögens nicht berücksichtigt werden. Zumindest sei der Ausgleich des Zugewinns insoweit nach § 1381 BGB grob unbillig.
Die Klägerin ist den Ausführungen des Beklagten entgegengetreten und hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an sie 4 % Zinsen von 20.899,90 DM seit dem 15. Juni 1970 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 24.791,15 DM nebst 4 % Zinsen von 20.899,90 DM seit dem 3. Februar 1971 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Revision ist zugelassen worden.
Der Beklagte hat mit der Revision seinen im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Anspruch weiterverfolgt. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 5.733,75 DM sowie 4 % Zinsen von 20.899,90 DM seit dem 15. Juni 1970 zu zahlen.
Entscheidungsgründe
I. Die Parteien streiten in der Hauptsache darüber, ob beim Ausgleich des Zugewinns die Wertsteigerung auch insoweit zu berücksichtigen ist, als sie ihren Grund allein in dem Kaufkraftschwund des Geldes hat.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß sich bei der Ermittlung des Zugewinns nur nominelle, unechte oder scheinbare Wertsteigerungen grundsätzlich nicht von vornherein eliminieren ließen. Zuzugeben sei, daß sich bei strikter Durchführung des Nennwertprinzips oft unbillige Ergebnisse ergäben. Dann könne im Einzelfall ein Leistungsverweigerungsrecht des Ausgleichsschuldners nach § 1381 BGB bestehen. Diese Vorschrift setze aber voraus, daß alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt würden. Die Geldentwertung dürfe in diesem Zusammenhang nicht isoliert betrachtet werden. Nicht jedes als ungerecht empfundene Ergebnis reiche aus. Es müsse vielmehr grob unbillig sein und damit der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechen. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte über den sicherlich gegebenen, wenn auch in seinen Ausmaßen fraglichen Geldwertschwund hinaus nichts vorgetragen, was die Ausgleichsforderung der Klägerin in diesem Sinne als grob unbillig erscheinen lassen könnte. Das Berufungsgericht führt sodann Umstände an, die in dem zu entscheidenden Fall nach seiner Meinung gegen eine Unbilligkeit sprechen.
Der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht zuzustimmen. Das Gesetz sieht in den §§ 1372 ff BGB einen Ausgleich des Zugewinns vor. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte hat danach gegen den zum Ausgleich Verpflichteten grundsätzlich eine Geldforderung. Um die Höhe dieser Forderung festzulegen, bestimmt das Gesetz im § 1373, daß der Zugewinn der Betrag ist, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Das Endvermögen kann dem Betrag nach das Anfangsvermögen übersteigen, weil während Bestehens des Güterstandes weitere Vermögensgegenstände erworben worden sind, weil Vermögensgegenstände, die schon als Anfangsvermögen vorhanden waren, wertvoller geworden sind oder weil der Wert des Geldes, der der Bewertung zugrunde gelegt wird, geringer geworden ist (Kaufkraftschwund). Den §§ 1372 ff, insbesondere aber dem § 1373 BGB kann nicht entnommen werden, daß nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes in allen drei Fällen ein Zugewinn erzielt worden ist, der bei der Berechnung der Ausgleichsforderung zu berücksichtigen ist.
Was ein bei der Ausgleichung zu berücksichtigender Zugewinn ist, kann nur aus der Art des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und seinem Zweck hergeleitet werden. Dieser Güterstand beruht nicht auf einer Gütergemeinschaft. Ihm liegt die Gütertrennung zugrunde, bei der in besonderen Fällen ein Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns vorgenommen wird. Das Anfangsvermögen jedes Ehegatten soll durch die Auflösung des Güterstandes grundsätzlich nicht angetastet werden. Das Gesetz geht in § 1374 BGB sogar so weit, Verbindlichkeiten, die bei Beginn des Güterstandes bestanden, insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie den Wert der dem betreffenden Ehegatten in diesem Zeitpunkt gehörenden Vermögensgüter übersteigen. Daraus folgt, daß ein Ehegatte in Höhe dieser Verbindlichkeiten auch dann keinen Zugewinn erzielt hat, wenn sie während des Bestehens des Güterstandes getilgt worden sind. Ein Ehegatte soll sich bei der Beendigung des Güterstandes nicht darauf berufen können und daraus Vermögensvorteile herleiten, daß sein Ehepartner seine Arbeitskraft und seine Einkünfte dafür verwandt hat, seine vor Beginn des Güterstandes begründeten Verbindlichkeiten, die durch sein sonstiges Vermögen nicht abgedeckt waren, zu tilgen. Als Zugewinn sieht das Gesetz nur den Unterschied an zwischen dem bei Beginn des Güterstandes tatsächlich vorhandenen durch Verbindlichkeiten nicht belasteten Vermögen und dem, was bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist, wiederum abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten. Ist ein solches Anfangsvermögen nicht vorhanden, so stellt das bei Beendigung des Güterstandes vorhandene und um die Verbindlichkeiten geminderte Vermögen den Zugewinn dar. Zugewinn ist nach dem Sinn des Gesetzes nur ein real vorhandener Vermögenszuwachs, nicht ein solcher, der auf der Tilgung von solchen Verbindlichkeiten beruht, die durch andere Vermögensgegenstände nicht gedeckt waren. Nur dieser real vorhandene Vermögenszuwachs soll bei einem Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Der Zugewinnausgleich darf daher, von den Ausnahmefällen des § 1375 Abs. 2 BGB abgesehen, nicht dazu führen, daß das Anfangsvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten vermindert wird.
Zum Zugewinn gehört, wie der Bundesgerichtshof bereits mit dem Urteil BGHZ 46, 343 entschieden hat, auch der Vermögenszuwachs, der durch eine reale Erhöhung des Wertes von Vermögensgütern eingetreten ist. Anders liegt es bei einer Werterhöhung, die sich nur daraus ergibt, daß die Kaufkraft des Geldes gesunken ist. Diese Werterhöhung ist eine nur scheinbare, sie ist die Folge davon, daß bei der Differenzrechnung Anfangs- und Endvermögen mit einem äußerlich gleichen, in Wahrheit aber unterschiedlichen Maßstab bewertet worden sind. Diese Differenz drückt keinen Vermögenszuwachs aus. Ein Zugewinn ist insoweit nicht erzielt worden.
Die Frage, ob dieser scheinbare Zugewinn dennoch bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung mit zu berücksichtigen ist, wird im rechtswissenschaftlichen Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Für eine uneingeschränkte Berücksichtigung treten nur wenige ein (so Büttner RdL 58, 3, jedoch mit dem Bemerken, daß es sich dabei um keine gerechte Lösung handelt; Breetzke, FamRZ 1959, 445; Beitzke, Familienrecht 16. Aufl., § 14 IV 3 c; von Godin MDR 1966, 722; Stuby, FamRZ 1967, 185, weil er keine Möglichkeit sieht, den scheinbaren Zugewinn in Annäherungswerten zu fassen; und Reichert-Facilides JZ 69, 622 sowie grundsätzlich auch Dolle, Familienrecht, § 61, VIII 2).
Den entgegengesetzten Standpunkt, nach dem ein solcher scheinbarer Zugewinn unberücksichtigt bleiben muß, vertreten Thierfelder FamRZ 1959, 225; 1963, 328 – er lehnt bei Identität oder Teilidentität des Anfangs- und Endvermögens jegliche Ausgleichszahlung ab –; Thiele JZ 1960, 394, 397 f; Kohler NJW 1963, 229, der den Wert des Anfangsvermögens auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes umrechnen will; Gernhuber, Familienrecht, 2. Aufl., § 36 IV 6 und Staudinger/Felgentraeger BGB-Komm. 10./11. Aufl., § 1373 Rdn. 14 ff, insbesondere Rdn. 17.
Andere Autoren berücksichtigen den nur scheinbaren Wertzuwachs, gewähren dem Ausgleichsschuldner aber eine Einrede nach § 1381 BGB. So: Scheffler in BGB-RGRK 10./11. Aufl., § 1376 Anm. 18 und § 1381 Anm. 19; Palandt/Lauterbach, BGB-Komm. 32. Aufl. § 1376 Anm. 3; Koeniger DRiZ 1959, 81; Massfeller, Betrieb 1957, 526; Reinicke BB 1957, 763; NJW 1957, 891; Finke MDR 1957, 517; Pikalo RdL 58, 285; Soergel/Lange BGB-Komm. 10. Aufl. § 1376 Rdn. 9; Erman/Bartholomeyczik BGB-Komm. 5. Aufl. § 1376 Rdn. 3. Dieser Standpunkt wird auch in der Rechtsprechung vertreten, so vom OLG München NJW 1968, 798 mit dem Bemerken, daß die Einrede grundsätzlich gegeben ist; dagegen will KG MDR 1971, 580 die Einrede nur in Fällen grober Unbilligkeit durchgreifen lassen.
Dem gesetzlichen Leitbild der Zugewinngemeinschaft entspricht allein die Ansicht, daß ein nur scheinbarer Zugewinn beim Ausgleich unberücksichtigt bleiben muß. Zwar geht das Gesetz davon aus, daß die maßgeblichen Vermögensgegenstände nach dem in DM zu beziffernden Geldwert zu berechnen sind und daß der Zugewinn sich aus der Differenz dieser beiden Werte ergibt. Bei den gesetzgeberischen Vorarbeiten ist das Problem, das eine Geldentwertung bei der Berechnung auf werfen könnte, zwar angesprochen worden (vgl. dazu die Zusammenstellung bei Schlebusch, Probleme der Bewertung von Vermögensgegenständen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs, Dissertation Münster 1966 S. 23 f). Wenn eine gesetzliche Regelung dieses Problems dennoch nicht getroffen ist, so mag das seinen Grund darin haben, daß sich die Geldentwertung zur Zeit der Beratung des Gesetzes noch in sehr bescheidenen Grenzen hielt, so daß jedenfalls ein aktuelles Bedürfnis für eine Regelung damals nicht bestand. Sicherlich hat aber der Gesetzgeber nicht bewußt in Kauf genommen und gebilligt, daß die im Gesetz vorgesehene Art der Berechnung zu dem Ergebnis führen darf, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte bei einem erheblich sinkenden Geldwert wirtschaftlich am Anfangsvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten beteiligt wird und daß diese Beteiligung mit fortschreitender Entwertung des Geldes immer größer wird. Dieses Ergebnis ist mit dem Zweck der Zugewinngemeinschaft schlechthin unvereinbar.
Die Berücksichtigung des nur scheinbaren Wertzuwachses läßt sich auch nicht aus dem Gedanken der Ehe als Schicksalsgemeinschaft rechtfertigen (so von Godin MDR 1966, 722). Die Geldentwertung führt im allgemeinen zu einem Vermögensverlust. Es wäre kaum zu rechtfertigen, wenn dieser „Schicksalsschlag” dem einen Ehegatten zum Nachteil des anderen noch Vorteile bringen sollte.
Der unechte oder nur scheinbare Zugewinn kann von dem Ausgleich auch nicht dadurch ausgenommen werden, daß dem Schuldner in entsprechender Anwendung, nur um eine solche kann es sich handeln, eine Einrede nach § 1381 Abs. 1 BGB gewährt wird. Es handelt sich nicht um ein Problem der Einzelfallgerechtigkeit, dessen sachgemäße Lösung dem Ermessen des Richters und seiner Würdigung der besonderen Umstände des ihm vorliegenden Falles anvertraut werden kann. Vielmehr geht es um die Auswirkungen eines wirtschaftlichen Sachverhalts, der zur Zeit bei jedem güterrechtlichen Ausgleich Bedeutung gewinnt. Es muß daher eine Regelung gefunden werden, die auf alle Fälle gleichmäßig angewandt werden kann und die es insbesondere auch den Betroffenen ermöglicht, die Auseinandersetzung nach diesen Regeln vorzunehmen, ohne daß es der Anrufung der Gerichte bedarf, um die Ermessensentscheidung des Richters herbeizuführen.
Mit Recht wird darauf hingewiesen, daß es schwierig ist, bei den einzelnen Vermögensgegenständen festzustellen, wie weit die Differenz ihrer für verschiedene Zeitpunkte ermittelten Werte eine echte Wertsteigerung darstellt und inwieweit es sich nur um eine scheinbare, auf den Verlust der Kaufkraft des Geldes zurückzuführende handelt. Um den echten Zugewinn von der Ausgleichung auszunehmen, ist es nicht erforderlich, solche Feststellungen zu treffen.
Das Gesetz ordnet, um die Ermittlung der Höhe der Zugewinnausgleichsforderung zu erleichtern, eine pauschale Berechnung an. Es soll nur festgestellt werden, welchen Wert das Vermögen hatte, das der Ehegatte bei Beginn des Güterstandes besaß und wie hoch der Wert seines bei Beendigung des Güterstandes vorhandenen Vermögens ist. Welches Schicksal die einzelnen Güter, die das Anfangsvermögen des Ehegatten gebildet haben, in der Zeit während des Bestehens des Güterstandes gehabt haben, ist für die Berechnung der Höhe des Zugewinns unerheblich. Ebenso kommt es dafür nicht darauf an, wann der Ehegatte das Eigentum an den zu seinem Endvermögen gehörenden Gegenständen erlangt hat. Dahingehende Feststellungen könnten, soweit sie überhaupt möglich sein sollten, nicht ohne ganz erhebliche Schwierigkeiten getroffen werden. Sie werden auch nicht benötigt, um den scheinbaren Zugewinn von der Ausgleichungspflicht auszuschließen.
Der scheinbare Zugewinn beruht allein darauf, daß das Anfangs- und Endvermögen nicht mit demselben Wertmesser gemessen wird, weil die Geldeinheit DM im Laufe der Zeit an Wert verloren hat. Sie verliert an Kaufkraft (Geldentwertung). Dieser Kaufkraftverlust entspricht der in dem betreffenden Zeitraum eingetretenen Verteuerung der Güter. Um bei der Berechnung den unechten Zugewinn auszuscheiden, muß eine Umrechnung erfolgen. Ein Zugewinn ist nur erzielt, wenn der Ehegatte zur Zeit der Beendigung des Güterstandes ein Vermögen besitzt, dessen Wert höher ist als der Wert des Vermögens, das er zu Beginn des Güterstandes besessen hat. Der in DM ausgedrückte Wert seines Endvermögens muß höher sein als der in dieser Rechnungseinheit ausgedrückte Wert seines Anfangsvermögens, wenn der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Kaufkraft der DM berücksichtigt wird. Das erfordert die Ermittlung, welcher DM-Betrag zur Zeit der Beendigung des Güterstandes dem Werte nach dem Betrag entsprach, der als Wert des Anfangsvermögens nach § 1376 BGB für die Zeit des Beginns des Güterstandes festgestellt worden ist.
Diese Art der Berechnung des Vermögenszuwachses verstößt nicht gegen währungsrechtliche Bestimmungen. Aus dem unserer Währungsordnung zugrunde liegenden Prinzip des sogenannten Nominalismus folgt, daß Geldbetrags- oder Geldsummenschulden zum Nennwert in der gesetzlichen Währungseinheit erfüllbar sind. Das führt, wenn die Kaufkraft des Geldes zwischen Begründung und Erfüllung einer solchen Schuld absinkt, zu einem wirtschaftlichen Verlust des Gläubigers. Daraus, daß diese negative Auswirkung des Nominalismus grundsätzlich hinzunehmen ist, folgt aber nicht, daß dem Gläubiger eines Ausgleichsanspruchs die Möglichkeit gegeben wird, infolge der Geldentwertung einen Gewinn zu erzielen und eine sachlich ungerechtfertigte Beteiligung an dem Vermögen des Ausgleichsschuldners zu erreichen. Die uneingeschränkte Durchführung des Nominalismus bei der Berechnung der maßgebenden Vermögensstände würde bedeuten, daß einerseits der Wertverlust, den die im Vermögen enthaltenen Geldforderungen erleiden, unberücksichtigt bliebe, während andererseits die Bemessung der Sachwerte zur Ausweisung eines Gewinns führen würde, der tatsächlich nicht erzielt wurde. Das Währungsrecht verlangt nicht, daß diese dem Sinn der Zugewinngemeinschaft widersprechende Bevorzugung des Gläubigers der Ausgleichsforderung hinzunehmen ist. Diese Bevorzugung wäre aber die unausweichliche Folge, wenn der zur Errechnung der Forderung gebotene Vergleich zweier zeitlich auseinanderliegenden Vermögenslagen ohne Berücksichtigung der Geldentwertung vorgenommen werden müßte.
Der Kaufkraftschwund der DM findet seinen besten und der Wirklichkeit am nächsten kommenden Ausdruck in dem Steigen des vom Statistischen Bundesamt errechneten Lebenshaltungsindex. Durch einen Vergleich des für die verschiedenen Zeitpunkte geltenden Lebenshaltungsindex läßt sich mit einer für die Bedürfnisse der Rechtspraxis ausreichenden Annäherung die Verteuerung und die darauf beruhende Entwertung des Geldes berechnen.
Bei der hier gebotenen pauschalen Berechnung kann von dem in dem statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland enthaltenen Preisindex für die Lebenshaltung in langjähriger Übersicht ausgegangen werden. Nach dem Jahrbuch 1972, 458 betrug, bemessen nach dem Durchschnitt für das Jahr 1962 mit 100 der Index für das Jahr 1958 (hier LPa – Beginn des Güterstandes): 92,7 und der für das Jahr 1968 (hier LPe – Beendigung des Güterstandes): 116,1. Wenn der als Wert des Anfangsvermögens ermittelte DM-Betrag mit dem sich aus LPe/LPa ergebenden Quotienten multipliziert wird, ergibt sich der DM-Betrag, der zur Zeit der Beendigung des Güterstandes im Werte dem DM-Betrag entspricht, den das Anfangsvermögen zur Zeit des Beginns des Güterstandes hatte.
Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Anfangsvermögen des Beklagten im Jahre 1958, dem Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes, einen Wert von 124.787,– DM. Diesem Betrage entsprach im Jahre 1968, dem Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes, ein Betrag von
124.787 × 116,1 |
= 155.984,– DM. |
92,7 |
Da das Endvermögen des Beklagten nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts – die von der Revision insoweit erhobenen Rügen sind unbegründet – einen Wert von 176.116,06 DM hatte, beträgt der reale Zugewinn des Beklagten 20.132,06 DM. Die Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin beträgt somit 10.066,03 DM. Diese Forderung ist in Höhe von 873,38 DM durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten mit einer unstreitigen Gegenforderung erloschen. Der Klägerin steht danach noch ein Anspruch in Höhe von 9.192,65 DM zu.
II. Anschlußrevision
1. Die Anschlußrevision ist zulässig.
Der Beklagte kann sich für die von ihm vertretene gegenteilige Auffassung nicht auf das NJW 1968, 1476 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs berufen. Es ergibt sich daraus vielmehr die Zulässigkeit der Anschlußberufung. In dem dort entschiedenen Fall handelte es sich darum, daß die Revision nur für einen von mehreren selbständigen Klagansprüchen zugelassen worden war. Mit der unselbständigen Anschlußrevision wurde die Entscheidung über einen anderen Klaganspruch angegriffen, für den die Revision nicht zugelassen worden war. In dem hier zu entscheidenden Fall handelt es sich darum, daß auch die Anschlußrevision den auf Zahlung des Zugewinnausgleichs gerichteten Anspruch betrifft. Wegen dieses Anspruchs ist die Revision zugelassen worden. Seinetwegen ist auch die Revision eingelegt. Der Revisionsbeklagte hat dann das Recht, sich „innerhalb [dieses] Klaganspruchs, der infolge der Zulassung und Einlegung der Revision dem Bundesgerichtshof angefallen ist, dem Rechtsmittel des Gegners anzuschließen”, wie es in dem von der Revisionsbeklagten angeführten Urteil wörtlich zutreffend heißt.
2. Die Anschlußrevision ist unbegründet, soweit die Klägerin rügt, das Berufungsgericht hätte bei der Berechnung des Wertes des Endvermögens keine Abschreibung für die Abnutzung des Gebäudes vornehmen dürfen. Der Sachverständige hatte den Wertzuwachs zu errechnen, den das Grundstück in der Zeit von 1. Juli 1958 bis zum November 1968 erfahren hatte. Er ist davon ausgegangen, daß in diesem Zeitraum der Baupreis um 50 % und auch die allgemeinen Verkehrswerte um etwa 50 % gestiegen seien. Deswegen hat er dem für Juli 1958 errechneten Verkehrswert 50 % zugeschlagen. Bei dieser Art der Berechnung konnte das Berufungsgericht mit der von ihm gegebenen Begründung einen Abzug für die eingetretene Wertminderung in der von ihm angenommenen Höhe für gerechtfertigt halten.
Begründet ist die Anschlußrevision jedoch insoweit, als die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe ihr zu Unrecht Zinsen nur seit der Rechtshängigkeit und nicht, wie beantragt, als Verzugszinsen seit dem 15. Juni 1970 zugesprochen. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Zinsen damit begründet, daß ihr diese jedenfalls als sogenannte Rechtshängigkeitszinsen zustünden. Daraus ergibt sich, daß sie diesen Anspruch auf alle möglichen Gründe, insbesondere auch auf einen Verzug gründen wollte. Daß der Beklagte sich am 15. Juni 1970 in Verzug befand, ergibt sich daraus, daß die Klägerin bereits an diesem Tage ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für diese Klage eingereicht hat. Das wäre nicht geschehen, wenn der Beklagte nicht auf eine vorangegangene Mahnung der Klägerin die Leistung verweigert hätte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO.
Unterschriften
Dr. Hauß, Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Buchholz ist erkrankt und an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hauß
Fundstellen
Haufe-Index 1917636 |
BGHZ |
BGHZ, 385 |
NJW 1974, 137 |
JR 1974, 112 |
Nachschlagewerk BGH |
DNotZ 1974, 445 |
JZ 1974, 293 |