(1) Der Emittent muss unverzüglich folgende Veröffentlichungen im Bundesanzeiger veranlassen:
1. |
die Veröffentlichung der Eintragung eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister sowie |
2. |
die Veröffentlichung der Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben eines eingetragenen Kryptowertpapiers. |
1Unverzüglich nach der jeweiligen Veröffentlichung hat der Emittent der Aufsichtsbehörde diese Veröffentlichung mitzuteilen.
(2) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat folgende Angaben zu enthalten:
1. |
den Emittenten, |
2. |
Informationen zum Kryptowertpapierregister, |
3. |
die registerführende Stelle, |
4. |
den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier, |
5. |
das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister sowie im Fall einer Änderung das Datum der Änderung und |
6. |
ob es sich um eine Eintragung oder um die Änderung der Angaben nach den Nummern 2 bis 4 handelt. |
(3) 1Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im Internet. 2Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier jeweils folgende Angaben:
1. |
den Emittenten, |
2. |
die registerführende Stelle, |
3. |
das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister sowie |
4. |
bei nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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