(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
a) |
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, |
b) |
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, |
d) |
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder |
e) |
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat. |
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
a) |
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, |
b) |
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, |
c) |
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, |
d) |
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte , |
e) |
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder |
f) |
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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