Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Anteilen von Sondervermögen einer oder mehrerer Kapitalanlagegesellschaften oder in ausländischen Investmentanteilen anlegen (Investmentfondsanteil-Sondervermögen), gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.

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