(1)[1] 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. 2Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere
1. |
ein angemessenes Risikomanagementsystem; |
2. |
angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen; |
3. |
geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter; |
4. |
geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalverwaltungsgesellschaft; |
5. |
angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung; für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind dies insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679; |
8. |
eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung und |
Bis 31.12.2021:
9. |
einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder gegen unmittelbar geltende Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union über Europäische Risikokapitalfonds, Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, europäische langfristige Investmentfonds oder Geldmarktfonds, Marktmissbrauch oder über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb der Kapitalverwaltungsgesellschaft an geeignete Stellen zu melden. |
3Die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten entsprechend. 4Die §§ 24c, 25h und 25j bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten entsprechend.
Bis 01.08.2021:
(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. 2Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere
1. |
ein angemessenes Risikomanagementsystem; |
2. |
angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen; |
3. |
geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter; |
4. |
geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalverwaltungsgesellschaft; |
5. |
[3]angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung; für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind dies insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679; |
Bis 25.11.2019:
5. |
angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung; für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; |
6. |
eine vollständige Dokumentation der ausgeführten ... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen