§§ 1 - 3 Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
§ 1 Allgemeines
Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen sind nur dann eine soziale Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
2. |
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen vorbehaltlich der Regelung in § 6 des Gesetzes satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugute kommen oder für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden. |
3. |
Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 2, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sein. |
§ 2 Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension 25 769 Euro jährlich,
als Witwengeld 17 179 Euro jährlich,
als Waisengeld 5 154 Euro jährlich
für jede Halbwaise, 10 308 Euro jährlich
für jede Vollwaise,
als Sterbegeld 7 669 Euro als Gesamtleistung.
(2) 1Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. 2Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. 3Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension 38 654 Euro jährlich,
als Witwengeld 25 769 Euro jährlich,
als Waisengeld 7 731 Euro jährlich
für jede Halbwaise,
15 461 Euro jährlich
für jede Vollwaise.
§ 3 Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. |
Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein. |
3. |
Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen die in § 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigen. |
§ 4 Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
§ 4 Kleinere Versicherungsvereine
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
2. |
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und sie im übrigen die Voraussetzungen des § 1 erfüllen. |
Zu § 26 Abs. 3 des Gesetzes
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Schlußvorschriften
§ 6 Anwendungszeitraum
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.
§ 7 (Inkrafttreten)
Anlage (zu § 5 (weggefallen)
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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