Rn. 9

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Berichtsgegenstand ist nicht die Gesamtorganvergütung, sondern die Vergütung der einzelnen – gegenwärtigen und früheren – Mitglieder des Vorstands und AR im Berichtszeitraum. Die Berichtspflicht umfasst dabei die gewährte und geschuldete Vergütung. Die gewährte Vergütung beinhaltet jeden tatsächlichen Zufluss, bspw. auch aufgrund nichtigen Vertrags. Ausweislich der im Rechtsausschuss des BT geführten Verhandlungen erstreckt sich dies auch auf einen Zufluss durch Erfüllung einer Verbindlichkeit, aber auch einen Zufluss durch sonstige Leistungen, die etwa rechtsgrundlos oder als Schlecht- bzw. Teilerfüllung erbracht wurden (vgl. BT-Drs. 19/15153, S. 53). Der Zufluss erfolgt bei einer Geldleistung regelmäßig mit der Gutschrift auf dem Konto, bei anderen Leistungen mit dem Übergang des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums (vgl. Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 32; Hüffer-AktG (2021), § 162, Rn. 3; Orth et al., DB 2019, S. 1011 (1012)). Geschuldet ist eine Vergütung, wenn diese zwar fällig, aber noch nicht erfüllt wurde (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 111).

 

Rn. 10

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Der Begriff der Vergütung ist umfassend zu verstehen und weit auszulegen (vgl. ebenso Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 29). Laut RegB ist die Gesamtheit der Definitionen des Begriffs der Gesamtbezüge in § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 1 - 3, lit. b) Satz 1f. und § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 1 - 3, lit. b) Satz 1 heranzuziehen (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 111). Demnach sind

  • Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, jegliche aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, Nebenleistungen und Bezüge, die zwar nicht ausgezahlt, aber in Ansprüche anderer Art umgewandelt bzw. zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden, ebenso erfasst wie
  • Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art

(vgl. auch Hüffer-AktG (2021), § 162, Rn. 3; Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 29). Dabei sind Vergütungen durch UN desselben Konzerns i. S. d. § 290 ebenfalls einzubeziehen. Dieser Ausweis hat gesondert zu erfolgen (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 111; zustimmend Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 36).

 

Rn. 11

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Angaben sind nur dann zu machen, wenn tatsächlich entsprechende Vergütungsbestandteile gewährt wurden; eine Negativmeldung ist nicht erforderlich (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 109), es sei denn, solch eine Negativmeldung wird ausdrücklich verlangt (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG: "ob und wie"; ebenso Florstedt, ZGR 2019, S. 630 (659); Hüffer-AktG (2021), § 162, Rn. 7).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?