Rn. 5
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Das ARUG II führt mit § 162 Abs. 1 AktG einen von Vorstand und AR einer börsennotierten Gesellschaft (i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG) künftig jährlich aufzustellenden Bericht über die im letzten GJ gewährten und geschuldeten Bezüge (Vergütungsbericht) ein. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG stellt dabei allg. Anforderungen an den Vergütungsbericht auf, während Abs. 1 Satz 2 AktG einzelne Angabepflichten enthält.
I. Allgemeine Anforderungen an den Vergütungsbericht (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AktG)
Rn. 6
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG sind Vorstand und AR einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet, jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten GJ jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und AR von der Gesellschaft ebenso wie UN desselben Konzerns (vgl. § 290) gewährte und geschuldete Vergütung zu erstatten.
1. Verpflichtung von Vorstand und Aufsichtsrat
Rn. 7
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Verpflichtet sind Vorstand und AR gemeinschaftlich; dies soll eine wechselseitige Kontrolle sicherstellen und klar die Kompetenz anderer Gremien ausschließen. Es ist zwingend ein einheitlicher von beiden Organen beschlossener Bericht zu erstellen, so dass eine getrennte oder divergierende Berichterstattung ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 109).
2. Klarheit und Verständlichkeit
Rn. 8
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Der Vergütungsbericht muss geeignet sein, einem durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Aktionär eine informierte Entscheidung zu ermöglichen, wobei langatmige Ausführungen mit technischen Begriffen zu vermeiden sind; die Anreicherung mit Schaubildern und Beispielen kann dabei sinnvoll sein (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 109). Der Bericht muss also nicht etwa für jedermann, sondern vielmehr (nur) für einen allg. mit den Verhältnissen von AG in den Grundzügen vertrauten Leser verständlich sein (vgl. Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 17).
3. Gewährte und geschuldete Vergütung
Rn. 9
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Berichtsgegenstand ist nicht die Gesamtorganvergütung, sondern die Vergütung der einzelnen – gegenwärtigen und früheren – Mitglieder des Vorstands und AR im Berichtszeitraum. Die Berichtspflicht umfasst dabei die gewährte und geschuldete Vergütung. Die gewährte Vergütung beinhaltet jeden tatsächlichen Zufluss, bspw. auch aufgrund nichtigen Vertrags. Ausweislich der im Rechtsausschuss des BT geführten Verhandlungen erstreckt sich dies auch auf einen Zufluss durch Erfüllung einer Verbindlichkeit, aber auch einen Zufluss durch sonstige Leistungen, die etwa rechtsgrundlos oder als Schlecht- bzw. Teilerfüllung erbracht wurden (vgl. BT-Drs. 19/15153, S. 53). Der Zufluss erfolgt bei einer Geldleistung regelmäßig mit der Gutschrift auf dem Konto, bei anderen Leistungen mit dem Übergang des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums (vgl. Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 32; Hüffer-AktG (2021), § 162, Rn. 3; Orth et al., DB 2019, S. 1011 (1012)). Geschuldet ist eine Vergütung, wenn diese zwar fällig, aber noch nicht erfüllt wurde (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 111).
Rn. 10
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Der Begriff der Vergütung ist umfassend zu verstehen und weit auszulegen (vgl. ebenso Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 29). Laut RegB ist die Gesamtheit der Definitionen des Begriffs der Gesamtbezüge in § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 1 - 3, lit. b) Satz 1f. und § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 1 - 3, lit. b) Satz 1 heranzuziehen (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 111). Demnach sind
- Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, jegliche aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, Nebenleistungen und Bezüge, die zwar nicht ausgezahlt, aber in Ansprüche anderer Art umgewandelt bzw. zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden, ebenso erfasst wie
- Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art
(vgl. auch Hüffer-AktG (2021), § 162, Rn. 3; Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 29). Dabei sind Vergütungen durch UN desselben Konzerns i. S. d. § 290 ebenfalls einzubeziehen. Dieser Ausweis hat gesondert zu erfolgen (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 111; zustimmend Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 36).
Rn. 11
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Angaben sind nur dann zu machen, wenn tatsächlich entsprechende Vergütungsbestandteile gewährt wurden; eine Negativmeldung ist nicht erforderlich (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 109), es sei denn, solch eine Negativmeldung wird ausdrücklich verlangt (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG: "ob und wie"; ebenso Florstedt, ZGR 2019, S. 630 (659); Hüffer-AktG (2021), § 162, Rn. 7).
4. Berichtszeitraum
Rn. 12
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Der maßgebliche Berichtszeitraum für den jährlichen Vergütungsbericht ist der des letzten GJ. Dabei müssen die Vergütungsberichte in einem jährlichem Erklärungsturnus erfolgen. Die Regelung entspricht den Vorgaben in § 161 AktG (vgl. dazu HdR-E, AktG § 161, Rn. 12f.). Gemäß RegB hat die Zuordnung zum GJ zu erfolgen (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 118) und die Berichtspflicht kann zu jedem Zeitpunkt innerhalb des GJ erfüllt werden. Es ist aber zu beachten, dass gemäß § 120a Abs. 4 AktG die HV über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüf...