Rn. 24
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
§ 162 Abs. 2 AktG enthält ergänzende Angabepflichten bezüglich der Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder. Die dortigen Regelungen entsprechen den früheren Angabepflichten im (Konzern-)Anhang gemäß § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5ff. (a. F.) bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5ff. (a. F.), die nunmehr in den Vergütungsbericht integriert bzw. überführt worden sind (vgl. BeckOK-HGB (2024), § 285, Rn. 34, sowie BeckOK-HGB (2024), § 314, Rn. 28).
I. Leistungen Dritter (Nr. 1)
Rn. 25
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
In § 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG wird die Angabepflicht auch auf Leistungen erweitert, die von einem Dritten (bspw. von einem Konzern-UN oder einem Gesellschafter) im Hinblick auf die Vorstandstätigkeit zugesagt oder im letzten GJ gewährt wurden (zu den Begriffen "gewährt" und "zugesagt" vgl. HdR-E, AktG § 162, Rn. 9, 19).
II. Vorzeitige Beendigung (Nr. 2)
Rn. 26
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 2 AktG muss im Vergütungsbericht für jedes einzelne Vorstandsmitglied über die Zusage von Leistungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit berichtet werden. Dies umfasst auch die Berichterstattung über Änderungen dieser Zusagen im letzten GJ. Fälle einer solch vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit sind z. B. die Abberufung (Widerruf der Bestellung), die Amtsniederlegung, die Dienstunfähigkeit ebenso wie die Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels nach einem Übernahmeangebot; dabei ist eine Differenzierung nach Beendigungsgründen – je nach Ausgestaltung der Zusage – im Einzelfall erforderlich (vgl. Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 62).
III. Reguläre Beendigung (Nr. 3)
Rn. 27
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Nach § 162 Abs. 2 Nr. 3 AktG sind die gemäß Nr. 2 zu tätigenden Angaben hinsichtlich der Vergütung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds auch für den Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit zu machen. Anzugeben sind dabei der Barwert der Zusage sowie der während des letzten GJ hierfür aufgewandte bzw. zurückgestellte Betrag, einschließlich etwaiger, im letzten GJ vereinbarter Änderungen. Beispiele solcher Zusagen sind Abfindungen bei Nichterfolgen einer Wiederbestellung, Ruhegehalts- und Hinterbliebenenbezüge, Übergangs- oder Überbrückungszahlungen sowie die Möglichkeit der Weiterbenutzung von Büro, Dienstwagen, Dienstwohnung etc. (vgl. ebenso Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 63). Dabei ist für Zwecke der diesbezüglich notwendigen Barwertermittlung auf allg. anerkannte finanzmathematische Bewertungsmethoden zurückzugreifen.
IV. Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder (Nr. 4)
Rn. 28
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
In § 162 Abs. 2 Nr. 4 AktG wird die Angabepflicht auch auf frühere Vorstandsmitglieder ausgedehnt, die ihre Tätigkeit im Laufe des letzten GJ beendet haben und denen in diesem Kontext Leistungen zugesagt und im letzten GJ gewährt worden sind. Der Wortlaut beschränkt die Berichtspflicht auf im letzten GJ gewährte Leistungen; nach zutreffender Ansicht ist aber über die Leistungszusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied umfassend respektive insgesamt zu berichten, unabhängig von Fälligkeit bzw. tatsächlicher Gewährung (vgl. Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 65).