Rn. 13
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 AktG hat der Vergütungsbericht unter Namensnennung der in Satz 1 genannten Personen (gegenwärtige und frühere Mitglieder des Vorstands und AR) die dort genannten Mindestangaben zu enthalten.
1. Feste und variable Vergütungsbestandteile (Nr. 1)
Rn. 14
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
§ 162 Abs. 1 Satz 2 AktG verpflichtet zur Angabe aller fixen und variablen Vergütungsbestandteile sowie deren jeweiligen relativen Anteile. Dies entspricht den Vorgaben an das Vergütungssystem gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, wobei im Vergütungsbericht nicht abstrakte Kennzahlen, sondern vielmehr konkrete Zahlen und Werte anzugeben sind (vgl. ebenso Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 38; Hüffer-AktG (2021), § 162, Rn. 5). Bei mehrjährig angelegten Bemessungsgrundlagen ("long term incentives") sind Ausnahmen möglich und sinnvoll (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 111). Die RegB verweist für diese Fälle darauf, dass dann für die Angabe eines relativen Anteils ein geeigneter Bezugspunkt (z. B. eine Zielvergütung) gewählt und im Vergütungsbericht angegeben werden muss, wobei betreffende Gesellschaft bei der Wahl des Bezugspunkts frei ist (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 111). Weiterhin ist zu erläutern, wie die Vergütungsbestandteile dem maßgeblichen Vergütungssystem (vgl. § 87a Abs. 1 AktG) entsprechen, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG) und wie die Leistungskriterien angewendet wurden (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG).
2. Vergleichende Darstellung (Nr. 2)
Rn. 15
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG verlangt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der über die letzten fünf GJ betrachteten durchschnittlichen Vergütung von AN auf Vollzeitäquivalenzbasis, einschließlich einer Erläuterung, welcher Kreis von AN einbezogen wurde ("pay ratio disclosure").
Rn. 16
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Bei der Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung ist strittig, ob es Vorstand und AR überlassen ist, die Vergütung sämtlicher Mitglieder von Vorstand und AR als eine oder zwei Summen oder für jedes Mitglied einzeln darzustellen. Entsprechend der auch international üblichen Praxis sollte nach hier vertretener Ansicht die Veränderung für jedes Mitglied von Vorstand und AR einzeln dargestellt werden (vgl. so auch EU-KOM (2019); a. A. Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 45).
Rn. 17
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Weiterhin ist die Veränderung der Ertragsentwicklung der Gesellschaft darzustellen. Hierbei weicht der Wortlaut in § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG ("Ertragsentwicklung") von Art. 9b Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b) der Aktionärsrechte-R ab, da letztere von der "Leistung der Gesellschaft" spricht. Nach zutreffender Ansicht sollten hier auch nicht-finanzielle Faktoren in die Darstellung der Entwicklung einbezogen werden (vgl. ebenso Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 46; a. A. Bachmann/Pauschinger, ZIP 2019, S. 1 (7)).
Rn. 18
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Schließlich ist die Veränderung der durchschnittlichen Vergütung von AN auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf GJ zu betrachten. Dabei ist – ähnlich wie in § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG – zu erläutern, welcher Kreis von AN einbezogen wurde. Die Gesellschaft kann hierbei die Vergleichsgruppe frei wählen, da nur auf diese Weise die notwendige Flexibilität zur Berücksichtigung unterschiedlicher Vergütungsstrukturen je nach Branche und Belegschaftsstruktur geschaffen wird (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 162, Rn. 6; BT-Drs. 19/9739, S. 112). Hinsichtlich des Fünfjahreszeitraums wird gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG eine Erleichterung dahingehend gewährt, als bis zum Ablauf des fünften GJ die durchschnittliche Vergütung nicht der letzten fünf Jahre, sondern lediglich die durchschnittliche Vergütung über den Zeitraum ab Anwendbarkeit (Ausgangs-GJ) in die vergleichende Betrachtung einbezogen zu werden braucht. Dadurch muss betreffende Gesellschaft keine Daten aus der Vergangenheit nachträglich für VJ (vor Anwendbarkeit der Norm) zusammenstellen (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 118; ferner Hüffer-AktG (2021), § 162, Rn. 1; Orth et al., DB 2019, S. 1011 (1014)).
3. Aktien und Aktienoptionen (Nr. 3)
Rn. 19
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sind Angaben zur Anzahl gewährter oder zugesagter Aktien und Aktienoptionen zu machen sowie die wichtigsten Ausübungsbedingungen darzustellen. Dies umfasst die explizit genannten Komponenten "Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaige[.] Änderungen dieser Bedingungen". Dabei ist "gewährt" genauso definiert wie in § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG (vgl. dazu HdR-E, AktG § 162, Rn. 9); "zugesagt" bedeutet i. d. S. eine rechtliche Verbindlichkeit, ohne dass jedoch eine Fälligkeit gegeben sein muss (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 162, Rn. 7, unter Verweis auf BT-Drs. 19/9739, S. 112; ferner BT-Drs. 19/15153, S. 53).
4. Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen (Nr. 4)
Rn. 20
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG schreibt Angaben dazu vor, ob und wie von der Möglichkeit der Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile Ge...