Dipl.-Kfm. Frederik Hegmanns, Dipl.-Kfm. Thomas Scholz
Rn. 20b
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Gemäß Art. 1 enthält die AP-VO a) Anforderungen an die Prüfung von JA und konsolidierten Abschlüssen bei PIE, b) Vorschriften für die Organisation von AP und Prüfungsgesellschaften und für deren Auswahl durch PIE mit dem Ziel, deren Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten zu fördern, sowie c) Vorschriften für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen durch AP und Prüfungsgesellschaften. Nachstehend wird der Inhalt der wichtigsten – und insoweit für die AP von PIE unmittelbar anzuwendenden – Vorschriften jener VO überblicksartig wiedergegeben:
Rn. 20c
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Art. 4 der AP-VO bestimmt, dass die Prüfungshonorare für AP nicht ergebnisabhängig sein dürfen und für sog. Nichtprüfungsleistungen eine Begrenzung (Cap) auf 70 % des Durchschnitts der in den letzten drei aufeinander folgenden GJ für die AP des geprüften UN (und seiner verbundenen UN) gezahlten Honorare zu beachten ist. Somit gelangt das 70 %-Cap stets erst im vierten GJ, das von dem AP geprüft wird, zur Anwendung, sofern er nicht ein Jahr keine Nichtprüfungsleistungen erbracht hat. Im letzteren Fall beginnt die Zählung erneut. Überschreiten die insgesamt von einem PIE an den AP gezahlten Honorare in drei aufeinander folgenden GJ 15 % der insgesamt von dem AP vereinnahmten Honorare, so hat er den Prüfungsausschuss des geprüften UN darüber zu informieren, der wiederum über eine Gefährdung der Unabhängigkeit des AP zu beraten hat und schließlich entscheiden muss, ob ggf. eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung durch einen anderen AP durchzuführen ist.
Rn. 21
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Art. 5 der AP-VO kodifiziert ein Verbot der Erbringung sog. Nichtprüfungsleistungen, namentlich:
- (Bestimmte) Steuerberatungsleistungen,
- Leistungen, mit denen eine Teilnahme an der Führung oder an Entscheidungen des geprüften UN verbunden ist,
- Buchhaltung, Erstellung von RL-Unterlagen und Abschlüssen,
- Lohn- und Gehaltsabrechnung,
- Mitwirkung bei der Gestaltung oder Umsetzung interner Kontroll- und Risikomanagementverfahren mit Bezug zu finanziellen Informationen,
- Bewertungsleistungen,
- (bestimmte) juristische Leistungen,
- Interne Revision,
- (bestimmte) Leistungen im Zusammenhang mit der Finanzierung,
- (bestimmte) Leistungen im Zusammenhang mit Aktien, sowie
- (bestimmte) Personaldienstleistungen.
Vorstehende sog. Blacklist kann von den Mitgliedstaaten erweitert werden, wobei der deutsche Gesetzgeber davon i. R.d. AReG kein Gebrauch gemacht hat. Die in der Blacklist genannten Steuerberatungs- wie auch Bewertungsleistungen können von den Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden. Hiervon hatte der deutsche Gesetzgeber im Zuge des AReG Gebrauch gemacht, indem § 319a Abs. 1 Nr. 2f. (a. F.) entsprechende Regelungen enthielten. Infolge der ersatzlosen Streichung von § 319a i. R.d. FISG sind diese Nichtprüfungsleistungen derweil nicht mehr für AP von PIE in Deutschland zulässig.
Rn. 22
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Art. 6 der AP-VO betrifft die Vorbereitung des Prüfers auf die AP sowie die Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit. Danach hat der AP vor Mandatsannahme zu dokumentieren, dass er die Unabhängigkeitsvorschriften erfüllt. Er hat gegenüber dem jeweiligen Prüfungsausschuss von PIE eine schriftliche Unabhängigkeitserklärung abzugeben und mit ihm Gefährdungen seiner Unabhängigkeit sowie angewendete Schutzmaßnahmen zu erörtern.
Rn. 23
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der AP von PIE hat gemäß Art. 7 der AP-VO etwaige Unregelmäßigkeiten dem geprüften UN mitzuteilen. Bereits zuvor bestand für Unregelmäßigkeiten eine Mitteilungspflicht nach § 321 Abs. 1 Satz 3 bzw. IDW PS 210 (2012). Die in der AP-VO definierten Unregelmäßigkeiten sind einerseits enger gefasst, als die nach § 321 Abs. 1 Satz 3 (vgl. IDW (2021), S. 69f.), andererseits wird eine Mitteilungspflicht des AP gegenüber der von den jeweiligen Mitgliedstaaten jeweils bestimmten Behörde kodifiziert (vgl. Art. 12 der AP-VO). Dazu hat der AP zunächst das UN aufzufordern, geeignete Maßnahmen zum Umgang mit den vermuteten Unregelmäßigkeiten sowie zur Vermeidung einer Wiederholung zu treffen. Erfolgt dies nicht, ist die zuständige Behörde vom AP zu informieren. Welche Behörde hierzulande für die Entgegennahme von Informationen über Unregelmäßigkeiten zuständig ist, wurde im Zuge des FISG eindeutig geregelt. So bestimmt § 323 Abs. 5, dass eine solche Mitteilung an die BaFin zu richten ist. Für Kreditinstitute und Versicherungs-UN existierten bereits zuvor entsprechende Meldepflichten bei Gesetzesverstößen an die Deutsche Bundesbank bzw. BaFin (vgl. § 29 Abs. 3 KWG; § 35 Abs. 4 VAG).
Rn. 24
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die von der AP-VO vorgeschriebene Durchführung einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung (vgl. Art. 8) ist grds. nicht neu, zumal § 24d Abs. 2 BS WP/vBP (a. F.) dies bereits vorgeschrieben hatte. Neuerungen ergaben sich insoweit, als sich durch den erweiterten Kreis der UN, die nunmehr als PIE gelten, der Anwendungsbereich er...