Rn. 9
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Das Ziel der Prüfung des Abhängigkeitsberichts wird in § 313 Abs. 1 Satz 2 AktG vorgegeben; danach richtet sich die Prüfung i.W. auf drei Fragestellungen, nämlich (1) die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben in dem Bericht, (2) die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften und (3) die Plausibilität der Beurteilung des Vorstands der Vor- und Nachteile der im Bericht aufgeführten Maßnahmen.
Rn. 10
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Vollständigkeit der in dem Bericht aufgeführten im Vergleich zu den nach § 312 Abs. 1 AktG berichtspflichtigen Rechtsgeschäften und Maßnahmen ist nicht eigenständiges Prüfungsziel; i. R.e. risikoorientierten Prüfungsansatzes wird der AP aber schon i. R.d. Prüfung des JA zu bedenken haben, ob zum einen die Gesellschaft zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts nach § 312 AktG verpflichtet sein könnte (vgl. dazu HdR-E, AktG § 313, Rn. 12ff.) und zum anderen ob die Organisation der Buchführung und andere Maßnahmen die Aufstellung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Abhängigkeitsberichts zulassen. Er wird im Rahmen seiner Prüfung von JA und Abhängigkeitsbericht auf alle Umstände und Hinweise achten, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis der geprüften Gesellschaft und ggf. berichtspflichtige Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen hindeuten (vgl. so auch HFA 3/1991 WPg 1992, S. 91 (93); ferner Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 452; Hüffer-AktG (2021), § 313, Rn. 5; MünchKomm. AktG (2020), § 313, Rn. 56).
Rn. 11
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Prüfung des Abhängigkeitsberichts beschränkt sich nicht auf die Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung des Vorstands nach § 312 AktG, sondern umfasst darüber hinaus die vom Vorstand im Abhängigkeitsbericht getroffene wirtschaftliche Beurteilung der im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen. Diese Verpflichtung wird durch den nach § 313 Abs. 3 AktG vorgesehenen BV des Prüfers des Abhängigkeitsberichts bestätigt. Der AP muss also auch ein Werturteil abgeben (vgl. Kropff (1965), S. 413f., mit Bezug auf die maßgebliche RegB).