Rn. 112
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Wie der AP muss auch der Sonderprüfer von betreffender Gesellschaft unabhängig sein. Es darf auch keine Besorgnis der Befangenheit bestehen. § 258 Abs. 4 Satz 2 AktG verweist insoweit auf die Ausschlussgründe nach den §§ 319 Abs. 2 bis 4, 319b Abs. 1 und für PIE i. S. d. § 316a Satz 2 auf Art. 5 Abs. 1 der AP-VO, die i. R.d. Sonderprüfungsverfahrens nach §§ 258ff. AktG sinngemäß gelten. Hiernach regelt § 319 Abs. 2 i. S.e. Generalklausel die Unvereinbarkeit zwischen der AP-Tätigkeit und sonstigen geschäftlichen, finanziellen oder persönlichen Beziehungen des Prüfers zu dem zu prüfenden UN, wenn durch diese Beziehungen die Unabhängigkeit des Prüfers gefährdet ist. § 319 Abs. 3 enthält einen Katalog von Sachverhalten, die insbesondere i. S. d. Generalklausel einschlägig sind. Danach dürfen AP u. a. nicht an der Führung der Bücher und der Aufstellung des JA, der internen Revision mitgewirkt sowie UN-Leitungs- und Finanzdienstleistungen bzw. eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen bei dem zu prüfenden UN erbracht haben (vgl. § 319 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) – d)). Voraussetzung ist allerdings, dass die erbrachte Tätigkeit nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. § 319 Abs. 3 Satz 1 (1. Halbsatz); ausführlich BeckOK-HGB (2021), § 319, Rn. 20ff.; HdR-E, HGB § 319, Rn. 25ff.). Neben den in § 319 Abs. 2f. genannten Ausschlussgründen sind bei PIE (vgl. § 316a Satz 2) die besonderen Ausschlussgründe der sog. AP-VO zu beachten. Zu dieser sog. Black List (vgl. Art. 5 der AP-VO) gehören mitunter Rechts- und Steuerberatungs- ebenso wie Bewertungsleistungen (vgl. dazu auch BeckOK-HGB (2021), § 319a, Rn. 5ff., und § 316a, Rn. 1ff.; HdR-E, HGB § 319a, Rn. 16ff.). Ferner ist ein AP von der Prüfung ausgeschlossen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 in Bezug auf ein Mitglied seines Netzwerks erfüllt sind und dieses Einfluss auf das Ergebnis der AP nehmen kann. Dies gilt, wenn das Mitglied einem Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 unterliegt (vgl. § 319b Abs. 1; ausführlich BeckOK-HGB (2021), § 319b, Rn. 3ff.; HdR-E, HGB § 319b, Rn. 13ff.). Diese Ausschlussgründe finden überdies auch auf den AP eines KA Anwendung (vgl. §§ 319 Abs. 5, 319b Abs. 2) und gelten zudem für WPG und BPG (vgl. § 319 Abs. 4) sowie in beschränktem Umfang für Ehegatten bzw. Lebensgefährten der AP (vgl. § 319 Abs. 3 Satz 2). Das Gericht hat vor der Bestellung der Sonderprüfer zu klären, ob bei den insoweit vorgesehenen WP bzw. WPG kein Bestellungshindernis nach den §§ 319 Abs. 2f., 319b und Art. 5 Abs. 1f. der AP-VO vorliegt. Zu diesem Zweck ist ebenfalls die Anhörung der WPK (vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 111) empfehlenswert (vgl. ebenso MünchKomm. AktG (2021), § 258 AktG, Rn. 59). Zusätzlich sollte das Gericht von den in Aussicht genommenen WP bzw. WPG vor der Bestellung eine ausdrückliche Erklärung (Negativerklärung) verlangen, dass keine Ausschlussgründe nach den §§ 319 Abs. 2f., 319b und Art. 5 Abs. 1f. der AP-VO vorliegen (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 25).