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1. Beeinträchtigung der Vermögens- oder Ertragslage

Prof. Dr. Martin Henssler, Dr. David Markworth
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Rn. 29

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Allg. Auffassung zufolge knüpft der Nachteilsbegriff an eine Minderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft an (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2011, II ZR 141/09, NZG 2011, S. 829ff. (Rn. 37); BGH, Urteil vom 01.12.2008, II ZR 102/07, BGHZ 179, S. 71 (75); BGH, Urteil vom 01.03.1999, II ZR 312/97, BGHZ 141, S. 79 (84); KonzernR (2022), § 311 AktG, Rn. 39; Hüffer-AktG (2022), § 311, Rn. 24; KK-AktG (2004), § 311, Rn. 50; HB-GesR (2020/IV), § 70, Rn. 82). Er dient also nicht nur den gegenwärtigen Vermögensinteressen der außenstehenden Aktionäre, sondern schützt auch deren zukünftige Renditeerwartungen (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 311, Rn. 157). I.S.e. wirksamen Außenseiterschutzes wird eine nachteilsgleiche Gefährdung der Vermögens- oder Ertragslage wie eine tatsächliche Nachteilszufügung behandelt (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1999, II ZR 312/97, BGHZ 141, S. 79 (84): "konkrete Gefährdung"; KK-AktG (2004), § 311, Rn. 50). Mithin kann auch eine bloße Änderung der Zusammensetzung des Gesellschaftsvermögens nachteilig sein (vgl. ADS (1997), § 311 AktG, Rn. 37; Hüffer-AktG (2022), § 311, Rn. 30; KK-AktG (2004), Vorbemerkungen zu § 311 AktG, Rn. 51). Gleiches gilt u. U. für die zielgerichtete Ausübung von Bilanzierungsrechten zum Nachteil der abhängigen Gesellschaft (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 311, Rn. 30; ausführlich Müller, in: FS Goerdeler (1987), S. 375 (384). Schon nach allg. schadensrechtlichen Kategorien lässt sich auch der sog. Reflexschaden als Nachteil i. S. d. § 311 AktG einordnen (vgl. ADS (1997), § 311 AktG, Rn. 37; KK-AktG (2004), § 311, Rn. 50). Zu solchen Schäden kommt es etwa bei mehrstufigen Abhängigkeitsverhältnissen, wenn das MU das TU veranlasst, seinem EU einen Nachteil zuzufügen, um sich damit selbst schadensersa...

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