Rn. 26
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Gesellschaft ist stets beschwerdeberechtigt. Für die Beschwerdeberechtigung von Aktionären wird vorausgesetzt, dass sie im Besitz von Aktien sind, die 5 % des Grundkap. oder einen anteiligen Betrag von 500 TEUR ausmachen (vgl. § 260 Abs. 3 Satz 4 AktG). Nicht nur die Aktionäre, die auch den Antrag nach § 260 Abs. 1 AktG gestellt haben, sind beschwerdeberechtigt; vielmehr kann jede Aktionärsgruppierung, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, Beschwerde einlegen. Auch für die Beschwerde muss der geforderte Aktienbesitz glaubhaft gemacht und hinterlegt werden (vgl. § 260 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 258 Abs. 2 Satz f. AktG). Für den Fall, dass die beschwerdeführenden Aktionäre mit den Aktionären identisch sind, die bereits erstinstanzlich gegen die Feststellungen der Sonderprüfer vorgegangen sind, können die bereits hinterlegten Aktien hinterlegt bleiben. Erfolgt eine Rückgabe, ist jedoch eine neue Hinterlegung erforderlich. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Glaubhaftmachung des Drei-Monats-Besitzes ist hier der gleiche wie in der ersten Instanz (vgl. HdR-E, AktG § 260, Rn. 11f.). Für die Beschwerde ist über die Beschwerdeberechtigung hinaus eine materielle Beschwer erforderlich. Denkbar ist eine Beschwerde also zunächst in Fällen, in denen das Gericht entgegen einem Aktionärsantrag keine Unterbewertung feststellt. Weiterhin ist denkbar, dass das Gericht einem Antrag, die Unterbewertung mit einem höheren Betrag anzusetzen als in den Feststellungen der Sonderprüfer, nicht folgt. Da auf Aktionärsseite auch Aktionäre Beschwerde einlegen können, die an der Ausgangsentscheidung nicht beteiligt waren, kann aber für die materielle Beschwer bei diesen Aktionären nicht darauf abgestellt werden, ob das Gericht deren im Antrag formulierten Begehren entsprochen hat; vielmehr ist die materielle Beschwer bei diesen Aktionären entsprechend den zum Verfahren nach § 260 Abs. 1 AktG aufgestellten Grundsätzen zu prüfen (vgl. HdR-E, AktG § 260, Rn. 5). Deshalb ist eine materielle Beschwer sowohl denkbar, weil der Aktionär eine höhere als die vom Gericht festgestellte Unterbewertung für richtig hält, als auch weil der Aktionär die Unterbewertung geringer als vom Gericht festgestellt ansieht. Im Ergebnis wird also jeder bisher nicht verfahrensbeteiligte Aktionär seine materielle Beschwer dartun können. Schließlich ist eine materielle Beschwer auf Seiten der Gesellschaft gegeben, wenn die Gesellschaft beantragt, festzustellen, dass der JA entgegen den Feststellungen der Sonderprüfer keine oder lediglich geringere Unterbewertungen enthält, das Gericht jedoch in größerem Umfang als in dem Antrag der Gesellschaft zugrunde gelegt Unterbewertungen feststellt oder den Antrag der Gesellschaft zurückweist (vgl. auch ADS (1997), § 260, Rn. 24; Hüffer-AktG (2021), § 260, Rn. 9; MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 22).